BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 172/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 210; ZPO 247 104 Abs. 2 Zum Rechtsschutzinteresse f374r den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzul344nglichkeit. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05 - OLG Celle LG B374ckeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 1.190,68 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der K. GmbH. Am 8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzu-l344nglichkeit an. Mit der am 26. M344rz 2004 zugestellten Klage nahm die Kl344gerin den Beklagten auf Herausgabe einer B374rgschaftsurkunde in Anspruch. Dem 1 - 3 - Begehren wurde durch Vers344umnisurteil des Landgerichts B374ckeburg vom 13. September 2004 antragsgem344337 stattgegeben; zugleich wurden dem Be-klagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag der Kl344gerin hat das Landgericht - Rechtspfleger - durch Kos-tenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.953,40 200 festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte so-fortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss dahin abzu344ndern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kosten-schuldner der H366he nach festgestellt wird. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zul344ssige (247 574 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs k366nnten im Kostenerstattungsverfahren solche Kostenerstattungs-anspr374che, die eine Altmasseverbindlichkeit darstellten, nicht festgesetzt wer-den. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch - wie hier - um eine Neumasseverbindlichkeit han-dele. Grunds344tzlich seien Einwendungen gegen den Bestand des Erstattungs-anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht un-mittelbar den Bestand des dem Erstattungsverfahren zugrunde liegenden Titels betr344fen. Eine Ausnahme werde nur anerkannt, wenn ihre tats344chlichen Vor- 4 - 4 - aussetzungen festst374nden. Davon k366nne, sofern es sich bei dem Kostenerstat-tungsanspruch um eine Neumasseschuld handele, keine Rede sein, weil es schon an einer Anzeige der Unzul344nglichkeit der Neumasse fehle. 2. Wie sich aus dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung er-gangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR 91/05, ZIP 2005, 1983) ergibt, kann der rechtlichen W374rdigung des Oberlan-desgerichts nicht gefolgt werden. 5 a) Auch einem Neumassegl344ubiger, f374r den das Vollstreckungsverbot des 247 210 InsO nicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff), kann das Rechtsschutzinteresse f374r den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Fall der Glaubhaftmachung der Masseunzul344nglichkeit fehlen (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 22. September 2005, aaO S. 1983 f). 6 Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit (247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessua-le Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der Masseunzu-l344nglichkeit erfolgte Klagezustellung begr374ndet wurde. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, gegen374ber den Neugl344ubigern die erneute Masseunzul344nglichkeit geltend zu machen. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer An-zeige hat (247 208 InsO), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfah-ren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzul344nglichkeit. Handelt es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzul344nglichkeit gem344337 247 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen 7 - 5 - b) Der Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren zwar auf Mas-seunzul344nglichkeit berufen, die mindestens drohende Zahlungsunf344higkeit (247 208 Abs. 1 Satz 2, 247 18 Abs. 2 InsO) des f374r die Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten Massebestandteils jedoch durch die pauschale Ge-gen374berstellung der Aktiven und Passiven nicht hinreichend dargelegt (BGHZ 154, 358, 370; 167, 178, 189 f). Au337erdem hat die Kl344gerin unter Hinweis auf eine vermeintliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Gesch344ftsf374hrer 374ber 2,5 Mio. 200 die Masseunzul344nglichkeit bestritten. Dem Oberlandesgericht, das nach seiner Rechtsauffassung die Masseunzul344nglichkeit nicht zu pr374fen brauchte, gibt die Zur374ckverweisung der Sache Gelegenheit, nach Anh366rung der Parteien erg344nzende Feststellungen zu treffen. 8 c) Falls der Beklagte die Masseunzul344nglichkeit nicht glaubhaft zu ma-chen vermag, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (247 794 Abs. 1, 247247 795, 767 ZPO). Erg344nzend weist der Senat daraufhin, dass im Falle der Glaubhaft-machung der Masseunzul344nglichkeit ein Feststellungsausspruch mangels eines 9 - 6 - Feststellungsinteresses nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte gegen den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine sachlichen oder rechnerischen Einw344nde erhoben hat. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG B374ckeburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 O 51/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 W 114/05 -
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