BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 172/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 203 Abs. 1 Nr. 3, 247 60 Ein von dem Schuldner gegen den Treuh344nder wegen der Aussch374ttung un-pf344ndbaren Verm366gens erwirkter Schadensersatzanspruch f344llt als Einzel-schaden, der einen Ausgleich f374r diese die Gl344ubiger rechtswidrig beg374nsti-gende Ma337nahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07 - LG Schweinfurt AG Schweinfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Schweinfurt vom 21. August 2007 und der Beschluss des Amtsge-richts Schweinfurt vom 18. Juli 2007 aufgehoben. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde auf den von ihr in Verbin-dung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigen-antrag am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet und Rechtsanwalt H. , W. , zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 und Bestellung des Insolvenzverwalters zum Treuh344nder wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Der Schuldnerin wurde am 29. Juni 2007 Restschuldbefreiung erteilt. 1 - 3 - W344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens bezog die Schuldnerin eine Rente der LSV von monatlich 254,27 bzw. 261,65 200, eine Rente der BfA von monatlich 821,56 bzw. 844,37 200, welche die BfA wegen eines Verrechnungser-suchens (247 52 SGB I) der A. , einer Gl344ubigerin der Schuldnerin, auf monatlich 623,78 200 k374rzte, sowie ein Arbeitseinkommen aus geringf374giger Besch344ftigung von monatlich h366chstens 240 200. Im Zeitraum von Oktober 2003 bis M344rz 2005 belief sich die Differenz zwischen dem Pf344ndungs-freibetrag von monatlich 930 200 und den der Schuldnerin - die Rente der LSV wurde unmittelbar an den Treuh344nder ausbezahlt - zur Verf374gung stehenden monatlichen Mitteln auf 1.549,22 200. Auf die von der Schuldnerin erhobene Kla-ge wurde der Treuh344nder im Berufungsrechtszug durch das Landgericht W374rz-burg verurteilt, diesen Betrag an die Schuldnerin zu bezahlen. 2 Der Treuh344nder teilte dem Amtsgericht am 12. Juli 2007 mit, den Aus-sch374ttungsbericht f374r das letzte Jahr der Wohlverhaltensphase und die gesamte Wohlverhaltensphase erst nach Abschluss dieses Rechtsstreits vorlegen zu k366nnen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung f374r den Betrag von 1.549,22 200 aus-dr374cklich vorbehalten bleibt, weil der Insolvenzbeschlag des Guthabens auf dem Treuhandkonto trotz formeller Beendigung des Verfahrens unver344ndert fortbestehe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die "Nachtragsverwaltung" hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den Treuh344nder, Rechtsanwalt H. , W. , angeordnet und zum Treuh344nder f374r die Nachtragsverteilung Rechtsanwalt B. , W. , bestimmt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 3 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist wegen grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zul344ssig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt zur Auf-hebung der vordergerichtlichen Entscheidungen. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Nachtragsverteilung erfas-se Forderungen, denen Schadensersatzanspr374che gegen den Treuh344nder zugrunde l344gen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei nach Erteilung der Restschuldbefreiung zul344ssig. Die Schuldnerin k366nne sich nicht ohne weite-res auf die Unpf344ndbarkeit des auszuzahlenden Betrages berufen, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um einen Schadensersatzanspruch handele. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 a) Die angefochtene Entscheidung verst366337t bereits gegen das auch im Beschwerdeverfahren zu beachtende (BGHZ 159, 122, 124) Verschlechte-rungsverbot. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung "f374r die auf dem Treuhandkonto befindlichen Betr344ge ausdr374cklich vorbehalten". Auf die hierge-gen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht "hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den Treuh344nder eine Nachtragsverteilung angeordnet". Die Beschwerdeentschei-dung enth344lt damit im Verh344ltnis zur Ausgangsentscheidung in zwei Punkten eine Versch344rfung: Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung auf die auf dem Konto vorhandenen Betr344ge beschr344nkt, das Landgericht hingegen auf Schadensersatzanspr374che der Schuldnerin erstreckt. Au337erdem ist im Unter- 7 - 5 - schied zu der Erstentscheidung eine k374nftige Nachtragsverteilung zwingend durchzuf374hren. Diese 304nderungen zum Nachteil der Schuldnerin sind mit dem Verbot der reformatio in peius nicht zu vereinbaren. b) Davon abgesehen sind die angefochtenen Beschl374sse aufzuheben, weil die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung (247 203 Abs. 1 InsO) nicht durchgreifen. 8 aa) Das Insolvenzgericht hat gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nach-tragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenst344nde der Masse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Verm366gensgegenst344nde des Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 187). 9 bb) Im Streitfall ist indessen entgegen der Auffassung der Vordergerichte kein neues Schuldnerverm366gen aufgetaucht. 10 (1) Die Schuldnerin hat mit ihrem Antrag auf Erteilung von Restschuldbe-freiung nach Ma337gabe des 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die pf344ndbaren Forderun-gen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende lau-fende Bez374ge an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuh344nder abge-treten. Mit der Treuh344nderbestellung durch das Insolvenzgericht und der Amts-374bernahme sind diese Forderungen auf den Treuh344nder 374bergegangen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 f Rn. 14 ff). S344mtliche pf344ndbaren Forderungen der Kl344gerin auf Zahlung von Dienst- und Rentenbe-z374gen sind damit Bestandteil der Insolvenzmasse. 11 - 6 - (2) Ein der Schuldnerin etwa gegen den Treuh344nder zustehender Scha-densersatzanspruch f344llt nicht als neuer Gegenstand in die Masse. 12 Schadensersatzanspr374che gegen den Insolvenzverwalter oder Treuh344n-der bilden einen neuen Verm366gensgegenstand, wenn es sich um einen etwa auf der Veruntreuung von Massegegenst344nden beruhenden Gesamtschaden handelt (M374nchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. 247 203 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 116). Vorliegend geht es indessen um einen Einzelschaden der Schuldnerin, weil sie ihren Ersatzanspruch aus der Vertei-lung von Betr344gen an die Gl344ubiger herleitet, die gem344337 247 292 Abs. 1 Satz 3, 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 850c ZPO wegen Unpf344ndbarkeit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse waren (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn 65). Erweist sich die Rechtsauffassung der Schuldnerin als zutreffend, durften die unpf344ndbaren Bez374ge nicht an die Gl344ubiger ausgesch374ttet werden. War die Auskehr der Mittel an die Gl344ubiger rechtswidrig, kann ein Schadensersatzan-spruch, der die unrechtm344337ige Aussch374ttung im Interesse der Schuldnerin kompensieren soll, nicht in die Masse fallen, die, weil entsprechende Betr344ge tats344chlich dort vorhanden waren und zugunsten der Gl344ubiger verteilt wurden, andernfalls zu Unrecht doppelt beg374nstigt w374rde. Vielmehr steht ein etwaiger Schadensersatzanspruch alleine der Schuldnerin zu, die durch die Verteilung unpf344ndbarer Verm366gensgegenst344nde einen Einzelschaden erlitten hat. Der Schadensersatzanspruch kann als Kompensation f374r entgegen dem Pf344n-dungsverbot des 247 850c ZPO zugunsten der Gl344ubiger tats344chlich vorgenom-mene Aussch374ttungen nicht der Masse als neuer Gegenstand (247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zustehen. Mithin sind die Voraussetzungen einer Nachtragsvertei-lung, auch wenn die gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg erhobene Revision ohne Erfolg bleibt, nicht gegeben. Hat die Revision Erfolg, wird ein 13 - 7 - Schadensersatzanspruch also verneint, scheidet ein neuer Massegegenstand von vornherein aus. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.07.2007 - IN 108/02 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.08.2007 - 41 T 154/07 -
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