BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2, 3 a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem A usgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwa l- tungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsb e- schluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Bei der internen Te i lung v on Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch e i- ne Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich. b) Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kan n der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Ko n- tenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. c) Gegen ei ne Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. d) Die Möglichkeit zur Pauschal ierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheit s- prüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vo r- bringen des Versorgungstr ägers zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richter in Weber - Monecke un d die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der B e- schluss des 2 . Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneute n Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 2.592 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 2 8. November 200 9 zuge stellten Antrag hat das Amtsg e richt - Familiengericht - die am 2. Dezember 19 66 geschlosse ne Ehe des Antragste l- ler s ( im Folgenden: Ehe mann ) und de r Antragsgegner in ( im Folgenden: Eh e- frau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich ger e- gelt . Während der Ehezeit ( 1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009 , § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen 1 2 3 - 3 - Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folge n- den: DRV Bund) erworben . Der Ehemann hat in dieser Zeit zu dem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folge n- den: Volkswagen AG) erlangt . Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 e Beteil i- gungsrente I einen solchen von 4.056,19 - Ausgleichsrente ei nen solchen von 25.242,37 und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht. D as Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, in dem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 200 9 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des An rechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkt e auf das Kon to der Ehe frau und zu Lasten des A n- rechts der Ehefrau bei der D RV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Wei teren hat es - ebenfalls im Wege der inte r- nen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Eh e zeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der " b etrieblichen Grundversorgung " in Höhe von 129.856,97 " Betei ligungsrente I " in Höhe von 1.987,54 " ATZ - Aus - gleichsrente " in Höhe von 12.371,19 übertragen. D a- bei hat es die insoweit höher en Teilungskosten bezüglich der Grund versorgung und der ATZ - Ausgleichsrente auf je 500 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG , mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten s owie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt , z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG , mit der sie ihr Be gehren weiter ve r- folgt. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesg e- richt ist der S enat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übr i- gen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des an gefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hi n- sichtlich der Grundversorgung und der ATZ - A usgleichsrente zu Recht auf 500 begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besond ers werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwe n- digkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirts chaftlich vorg e- rechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter e i- nem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 sei zur Abge l- tung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Ra h- men einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine u n- nötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde. D a s Amtsgericht ha be trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes au s d er 6 7 8 9 10 - 5 - Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfüg i- gen Anrechts sei aus besondere n Umstände n ge rechtfertig t . Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eine s Arbeitgebers in " unterschiedliche Beteiligung s- renten " könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 V ersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßi ger Verwaltungsaufwan d beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch eine n Versorgungsträger, au ch wenn in den Rentenbeschei de n die unterschie dlichen selbständigen Versorgung s- bausteine auf geführt seien . Auch e ine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt w e rde . 2. Diese Ausf ührungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieb lichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt. Bei de n einzelnen Bausteine n der betrieblichen Altersver sorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilen de Anrechte . Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf e i- ner Direktzusage , setzt sich aber aus verschie denen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ - Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusät z- lich zum Arbeitsentgelt finanziert un d ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienst - jah ren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form 11 12 13 - 6 - vermögenswirksame r Leistungen der Volk swagen AG , die betriebs intern ve r- bucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zu r- zeit 27 r- sorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ - Ausgleichsrente ist a r- beitgeberfinanziert . Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und g e- währt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhö he aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die R ente in einer Gesamts umme ausgezahlt. Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der ei n- zelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfa h- ren dafür , jeden Bau stein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. No - vember 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 201 2 , 189 mit Anm. Borth ) . b) Ebenfalls zu Recht hat d as Oberlandesgericht den Ausgleich des A n- rechts aus der Betei ligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kap i- talwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2 , 3 VersAusglG darstellt. aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne A n- rechte mit e inem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleich s- wert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträg t die Bagatellgrenze 1 % der allg e- meinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es d a- rauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugs größe i m Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsor d- 14 15 16 - 7 - nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag. Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegri f- fen wird, sc hlägt für die B eteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Te i- lungskosten in Höhe von 81,12 - Kapitalwert von 1.987,54 vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bag a- tellgrenze von 3.024 % der monat lichen Bezugsgröße von 2.520 bb ) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren g eringen Au s- gleichswert es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. D ie tatrichterlich gebotene Ermessen sentscheidung kann lediglich darauf übe r- prüft wer den, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder di e No t- wendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Erme s- sens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). (1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berüc k- sichtigen hat, lässt das Gesetz offen. Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG e i- ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Verso r- gung sausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. D er Verzicht auf die Teil ung von kleinen A usgleichswerten im Rahmen des 17 18 19 20 21 - 8 - § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssyste m durch die Teilung und Aufnahme eines neuen A n- wärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbun den sei (BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Verme i- dung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Verso rgungsträger . Ähnlich wie bei der Ermessens prüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungstr ä- ger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erla n- gung auch gering fügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senat s- beschlüsse vom 23 . Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Dan eben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannte r Splitterversorgungen verm ei den , in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT - Drucks. 16/10144 S. 43 ) . Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen I n- tention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsre chts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksi chtigen (BT - Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschlu ss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältni s- mäßigen Beeinträchtigung d es Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Ve r- sorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628) . Eine solche Beein trächtigung liegt insb e- sondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter A n- wen dung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur i n Ansätzen erreicht wird oder wenn si ch der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. 22 - 9 - Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung n ach de n Vor gaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ei nschließlich ihrer Verso r- gungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter a n- derem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Au s- gleich swerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wä h- rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT - Drucks. 16/10144 S. 61 ). (2 ) Ob si ch die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hi n- sichtlich ein zelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen best e- henden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rech t- sprechung der Oberlandesgerichte umstritten . Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatel l- grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuzi e- hen, sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn di e einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, w as sich insbesondere daran zeige , dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt w ürden (vgl. OL G Saarbrücken Beschluss vom 14. A pril 2011 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; i m Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895 ; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.). N ach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAus glG jedes Anrecht einzeln zu bewerten , unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei ve r- schiedenen Versorgungsträgern besteht ( OLG Stuttgart Beschluss vom 23 24 25 26 - 10 - 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - n icht v eröffentlicht ; OLG Braunschweig B e- schluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht ; OLG Oldenburg Be schluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht ). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Tei l- anrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei. D ie zuerst genannte A uffassung verdient den Vorzug . W enn einzelne g e- ringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Te i- len oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG , intern geteilt w er den (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsb eschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth ) , hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller B austeine vorzunehmen und den G esamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen . Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betriebliche n Altersve r- sorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht , dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer z u- sätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine S äule der g esamt en Alters - und Invaliditäts versorgung angesehen wird, a uch wenn si e sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Vo lkswagen AG aus mehreren Ba u- steinen - zusammensetzt . Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet , bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Das s dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschieden e Art erworben werden, ändert d aran nicht s . Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine b e- 27 28 - 11 - triebliche Altersversorgung in Fo rm eine r Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt. Schließlich spricht für eine Gesamtb etrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch , dass es n icht ei n- seitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jede n- falls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten. (3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst geb o- tenen internen Teilung abgesehen w ürde , kann dies im Rahmen der Gesamtb e- trachtung einen ungerechtfertigte n Eingriff in den Halbteilungsgrund satz b e- gründen. Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Te i- lung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anr echt nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht au s- geglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Verso r- gungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehe n- den höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, s o- weit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungstr ä- ger a n Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungsko s- ten einen Ausgleich des einzelnen Baustei ns verlangt. 29 30 31 - 12 - (4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BT - Drucks. 16/10144 S. 43, 58) . Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgung ssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen. (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein E r- messen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteil i- gungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Der stets zu beachtende Halbteilungsgrun dsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40 - jährigen Ehe e r- hebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenver sicherung und de r betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich g e- ringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ung e- schmälerten Versorgungsausgle ich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Ver sorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 t- lichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch e ine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betriebl i- chen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagat ellklausel gestützter Nichtau s- gleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatz es führen 32 33 34 - 13 - (vg l. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012 , 192 Rn. 40 ff.) . c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbetr ä- ge von je 500 begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ - Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsb e- schwerde jedoch nicht stand. Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der inte r- nen Teilung nach § § 1 0 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen , soweit sie angemessen sind . Die Eheleute haben also die durch d ie interne Teilung entstehenden angemess e- nen Kosten hälftig zu tragen, so fern der Versorgungs träger diese Kosten ge l- tend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger verg ü- tet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT - Drucks. 16/10144 S. 57) . aa ) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Recht s lage - hiervon nicht erfasst werden (BT - Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich , dass die Teilungskosten den Auf wand, der dem Versorgungsträger infolge se i- ner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich in s- gesamt entsteht , nicht erfassen . Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Ei n- zelnen ersetzt verlangt werden kann. (1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten er satzfähig sind , die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen , also nur die jenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungsk ontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung " b ei " der internen Te i- lung entstehender Kosten bedeute , dass die Ehegatten nur mit den direkten 35 36 37 38 - 14 - Teilungskosten für die Durchfüh r ung der Teilung belastet werden dürften , nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versich e- rungsk ontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers . Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich . Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit de n Worten " durch " oder " i nfolge " einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35 ; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f. ; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915 ). Eine teleologische Reduktion komme nicht in Bet racht, weil die Gese t- zesbegründung nicht so aussagekräftig sei , dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne ; eine Analogie scheitere a m Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 15 UF 25/11 - juris Rn . 9 f. ). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegrü n- dung für die unterbliebene Verrechnung bei der externe n Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum a n- deren vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Au s- gleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 1 5 f. ; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAus glG Rn. 4 ; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915 ). (2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. V on § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Ko s- ten erfasst . Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsb erechtigten e rwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948 , 1949 ; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- 39 40 - 15 - recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 Vers AusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN ; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN ). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtig ten in sein Versorgungssystem entsteht. Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung " bei " der internen Te i- lung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begre nzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könn te . Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen , der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Da nach stellt die Vorschrift klar, dass die " durch " die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der " durch " die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT - Drucks. 16/10144 S. 57). M it § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, " dass der organis a- torische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird " und d ie interne Te i- lung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolg t (BT - Drucks. 16/10144 S. 4 3, 57). I n der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten au f- n ehmen muss , der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unver hältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Verso r- gungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folge n der internen Teilung tr effen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich d er Ehescheidung und im Verhäl tnis zu de m neu hinzutrete n- den Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. R echtswidrige Eingriffe in 41 42 - 16 - seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden wer den . Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspf lichtigen Person einer internen T eilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unte rschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgung s- systeme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten g e- wa hrt ist (BT - Drucks. 16/10144 S. 37). Di e externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG mö g- lich (BT - Drucks. 16/10144 S. 3 7 f.). Die ser Vorgabe des Gesetz es und dem Anliegen des Gesetzgebers zu eine r möglichst weitgehende n internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn d er Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen G ründen - insbesondere auch zum Schutz der Verso r- gungs berechtigten - regelmäßig auf eine ex terne Teilung als für ihn weniger kostenintensiv e Ausgleichsform hinwirken. bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ - Rente auf je 500 rechtmäßig erac h- tet, verkennt es d ie Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung ka nn der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angeme s- sene Teilungskoste n mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlun gsgrundsatz auch ve r- 43 44 - 17 - pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Te i- lungskosten, näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den v om Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen . Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das G e- setz allerdings offen (BT - Drucks. 16/11903 S. 53) . (1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertau sgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Te i- lungsk osten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind . Diese muss der Versorgungsträger dann allerdi ngs im Einzelnen in Form einer g e- nauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. (2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhäl t- nismäßig hohen Aufwand verursacht , wird in den Gesetzesmaterialien au s- drücklich darauf hin gewiesen , dass auch eine Pauschalierung der Teilungsko s- ten möglich ist (BT - Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) . Dabei wird Bezug auf die frühere Rechts prechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG g e- nommen ( siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238 , 243 ; OLG Frankf urt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587 ), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. In Rechtsprechung und Literatur werden w eitere Parameter für eine Pa u- schalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von " Stückkosten " , a l- so einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages ( vgl. Keuter Fa mRZ 2011, 1914, 1918 f. ) , oder ein e Kom b ination von Festbetrags - und Prozentpauschale in der 45 46 47 48 - 1 8 - Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern ausz u- gleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentb e- trag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrech ts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723 , 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Andere wollen zur B e- grenzung einer prozentualen Berechnung di e monatliche Bezugsgröße nach § 1 8 Abs. 3 Ver sAusglG i Vm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag her an ziehen , weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde . Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Ang e- messenheitskontrolle nach § 13 VersAus glG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungska pital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezei t- liche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze u m ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946 ; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135 ). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wer t- grenze ab , oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Ci sch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag , die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Geset z- geber ausdrücklich nicht entsprochen (BT - Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.). (3) Nach den Vorgab en des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschali e- rung der Teilungskosten. 49 - 19 - Bedenken gegen eine grenzenlose p rozentuale Berechnung der Te i- lungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des au s- zugleichenden Anrechts keinen Bezug zu de m durch den Ausgleich verursac h- ten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rüc k- schlu ss auf die tatsächlich en tstehenden Teilungsk osten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeit sprinzips sicherstellen kann. Eine Pa u- schalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher , nach der bei bestimmten Anrechten höhere Te i- lungsk osten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten . Auch i m Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangeme s- sen , der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Auf wand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig , auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begren zen ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53) . Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Besti m- mung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterl iegt , insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der b etrieblichen Altersverso r- gung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 125 f. ). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtig t , dass der Umfang der Kosten im ko n- kreten E inzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige 50 51 - 20 - Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Ko s- ten sind nicht möglich ( vgl. auch BT - D rucks. 16/10144 S. 12 5 ). In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisher i- gen Entscheidungen bei Brudermül ler NJW 2011, 3196, 3 200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.) . Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber ve r- langte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermög licht in Kombination mit einer prozentuale n Berechnung der Teilungskosten eine ve r- waltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vie len Fällen auch angemessen sein . Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend mach en . (4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in d e- nen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Ang e- messenheitsprüfung dur ch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 Fa mFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern . Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergre nze b e- schränkt werden dürfen , zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersve r- sorgung, etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der priv a- ten Versicherungswirt schaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufe n- 52 53 54 - 21 - den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen we rden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Ko s- ten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch k eine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entno m- men werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Z u- sage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen b e- reit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungsko s- ten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung d as An recht eines unternehmensfremden Versorgung s- berechtigten verwaltet werden m uss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalvers i- che rung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in d er Lei s- tungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls ausgezahlt wird. Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Alter s- versorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiede nen A r- beitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Ve rwaltungsaufwand nach sich, als i m Ra h- men einer privaten Rentenversicherung anfallen , wie etwa die Auskunftserte i- lung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pension s- rückstellung, bei insolvenzsicherungspflichtigen Dur chführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behan d- lung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 1 40, 142; Wick FuR 20 11, 436 f. ). 55 - 22 - ( 5 ) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Übe r- einstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung ) pauschal mit 2 % des eh e- zeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamt k ap i- talwert) errechneten Teilung skosten missbilligt und auf 500 begrenzt , soweit dieser Festb etrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese En t- scheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung d a- mit begründet, " dass auch die von der Beschwerde führerin konkret betriebswir t- schaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundve r- sorgung mit 3.165 % in Höhe von 5.204,28 " ge l- tend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berech nung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 für angemessen gehalten, weil " ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischka l- k u lation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmäl e- rung der Ausgleichsrechte der Betroffen en vermieden " werde. Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen , die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Te i- lungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen . Die Vol kswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts - und Leistung sphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusa m- menhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwa l- tungsaufwand entst eht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit d ies em Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen A l- tersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner 56 57 - 23 - Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfa h- rungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht. cc) Die Sac he ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberla n- desgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die B e- sonderheiten der betrieblichen Altersversorgung u nd die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versich e- rungswirts chaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleich s- wertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung e i- ner Rente gegen einen Einmalbetrag , dürf ten im Rahmen der Vergleichsb e- rechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwa l- tungskosten z wischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Au s- gleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Au s- gleichspflichti gen errechnet werden. Auch wird d ie Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben , wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert , zumal 58 - 24 - die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung " nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten " errechnet werden . Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S - OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -
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