BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 173/00 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. D r. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder- bayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2000 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des En t - scheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 28. Juni 2000 teilweise abgeä n - dert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des A n - tragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederba y - ern -Ober pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,98 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in En t - geltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1000 DM - 3 - Grnde: I. Die am 22. April 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Mrz 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 28. Juni 2000 geschieden (insoweit rechtskrftig seit demselben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. April 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Lande s - versicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Dezember 1946 geborene Ehefrau in Hhe von 1.053,35 DM und der am 31. August 1945 geborene Ehemann in Hhe von 1.820,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 2000. Daneben besteht fr den Ehemann ein unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der Zusat z - versorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK Bau) in Hhe von 1.026 DM jhrlich. Die Ehefrau bezog am 29. Februar 2000 eine Erwerbsunfhigkeit s - rente. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Hhe von monatlich 383,72 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des e r - weiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwar t - - 4 - schaften in Hhe von monatlich 18,16 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen. Fr die U m - rechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in e i - ne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertve r - ordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 7.912,49 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 36,32 DM umgerech net. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den Beschluû des Amtsg e - richts dahin abgendert, daû im Wege des erweiterten Splittings Anrechte nur in Hhe von monatlich 14,57 DM statt 18,16 DM zu bertragen seien. Das Amtsgericht habe zwar zu Recht die in der Literatur verffentlichten "Ersatzt a - bellen" angewandt. Allerdings sei der pauschale Zuschlag von 25 %, der dort fr den Fall vorgesehen sei, daû eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Hinterbliebenenversorgung zugesagt werde, entgegen der Ansicht des Amt s - gerichts nicht vorzunehmen, da die ZVK Bau eine solche Hinterbliebenenve r - sorgung nicht zusage. Gegen die Anwendung der "Ersatztabellen" richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Ab n - derung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. - 5 - II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Da die ZVK Bau im Falle des Todes lediglich eine Einmalabfindung an den berlebenden Ehepartner zahle, knne nicht von einer Hinterbliebenenverso r - gung gesprochen werden. Deshalb sei aus den Ersatztabellen ein niedrigerer Barwertfaktor zur Ermittlung des Barwerts heranzuziehen, was zu dem red u - zierten Ausgleichsanspruch fhre. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - z ur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. Darber hinaus zeigt gerade der vorli e - - 6 - gende Fall, daû die Anwendung der Barwertverordnung nicht immer zu w e - sentlichen Abweichungen beim Versorgungsausgleich fhrt (s. die Berechnung unter 3.). 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA in Hhe von 1.820,79 DM, sowie das Anrecht auf die Ve r - sorgung bei der ZVK Bau fr den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 976,85 DM jhrlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder n a - hezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Verso r - gung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts - und Le i - stungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Inval i - ditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Dabei ist es une r - heblich, ob die ZVK Bau eine Hinterbliebenenversorgung zusagt; denn eine solche mûte bei der Barwertermittlung auûer Betracht bleiben (Senatsb e - schluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,9 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 54 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 4.786,57 DM. Zur Umrec h - nung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende - 7 - der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rente n - werts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenve r - sicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 21,97 DM (4.786,57 DM x 0,0000950479 Þ 0,4550 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 21,97 DM). Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insgesamt Anwar t - schaften in Hhe von 1.842,76 DM erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften auf eine Regelaltersrente bei der LVA in Hhe von 1.053,35 DM in den Verso r - gungsausgleich einzubeziehen. Denn der von der Ehefrau bezogenen E r - werbsunfhigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zugru n - de als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluû vom 11. April 1984 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1984, 673 fr den umgekehrten Fall). b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von monatlich 394,70 DM [(1.842,76 DM - 1.053,35 DM) : 2] ausg leichspflichtig. Bezglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von monatlich 383,72 DM durchgefhrt. c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend - 8 - der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 10,98 DM mona t - lich (21,97 DM : 2), bezogen auf den 29. Februar 2000. d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 2.222,32 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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