BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 173/08 vom 5. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 6.548,42 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH. Er beantragte die Festsetzung sei-ner Verg374tung und seines Auslagenersatzes von insgesamt 22.011,41 200 nebst Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht Verg374tung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 200 zuz374glich Umsatz-steuer fest. Das Insolvenzgericht ver366ffentlichte die Entscheidung noch am sel-ben Tag ohne Mitteilung der H366he der festgesetzten Betr344ge im Internet und veranlasste die Zustellung des Beschlusses an den weiteren Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008. 1 - 3 - Mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen diesen Be-schluss eingelegt, die er am 20. Mai 2008 begr374ndet und mit der er die Festset-zung seiner Verg374tung und des Auslagenersatzes auf insgesamt 20.177,13 200 nebst Umsatzsteuer begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat er hilfs-weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Das Landgericht hat die Beschwerde unter Zur374ckweisung des Wieder-einsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Verg374tungsantrag weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass bei Verg374tungs-festsetzungsbeschl374ssen gem344337 247 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch dann durch 366ffentliche Bekanntmachung (247 9 Abs. 3 InsO) gegen374ber den Verfah-rensbeteiligten in Lauf gesetzt werden kann, wenn in der Bekanntmachung - wie in 247 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zum Schutze der Antragsteller zwingend bestimmt ist - die festgesetzten Betr344ge nicht ver366ffentlicht waren (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, ZIP 2004, 332). 5 - 4 - a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Fristbe-rechnung nicht nur f374r die Einlegung der Beschwerde des Schuldners oder ei-nes Gl344ubigers gilt, sondern auch f374r die des allein betroffenen Insolvenzver-walters, stellt sich nicht. Der Verwalter ist nur dann allein beschwert, wenn sein Verg374tungsantrag abgelehnt wird. Ob dann die Frist nur durch Einzelzustellung an den Insolvenzverwalter in Lauf gesetzt wird, kann offen bleiben. Wird - wie hier - dem Verg374tungsantrag des Insolvenzverwalters nur zum Teil stattgege-ben, so sind durch diese Entscheidung auch der Schuldner und die Gl344ubiger beschwert. Jedenfalls in einem solchen Fall hat eine 366ffentliche Bekanntma-chung des Beschlusses neben den Einzelzustellungen zu erfolgen. 6 b) Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass es aus Gr374n-den des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die bei dem weiteren Beteiligten ber374hrten Grundrechte erforderlich w344re, den Lauf der Beschwerde-frist f374r den Insolvenzverwalter abweichend von dem f374r die 374brigen Beteiligten zu bestimmen. Nicht nur der Insolvenzverwalter kann sich im Zusammenhang mit Verg374tungsentscheidungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen, sondern auch der Schuldner und die Insolvenzgl344ubiger, wenn aus ihrer Sicht die Masse durch eine 374berh366hte Verg374tungsfestsetzung ausgezehrt wird (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 34). Im 334brigen ist eine Differenzierung von Fristen nach dem Gewicht der vom Ausschluss bedrohten Rechtsg374ter weder von Ver-fassungs wegen geboten, noch aus Gr374nden der Rechtssicherheit sinnvoll (vgl. Maunz/D374rig/Schmidt-Assmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 235). 7 Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings, dass dem Adressaten einer 366ffentlichen Zustellung vor Ablauf der Beschwerdefrist gen374- 8 - 5 - gend Zeit verbleibt, um die Erw344gungen anzustellen, die von einem verantwor-tungsbewussten B374rger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden (BVerfGE 77, 275, 287). Dies wird im Falle der nach 247 64 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 1 InsO nur unvollst344ndig ver366ffentlichten Verg374tungsentscheidung durch die zwingende besondere Zustellung nach 247 64 Abs. 2 Satz 1 InsO und den Hinweis auf das Einsichtsrecht in den vollst344ndigen Beschluss nach 247 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO gew344hrleistet. 2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen f374r den Lauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung ankommt, ist nicht kl344rungsbed374rftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der 366ffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung f374r den Fristlauf die fr374here Zustellung ma337geblich ist (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des 247 9 Abs. 3 InsO, wo-nach die 366ffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Be-teiligten "gen374gt" und der Nachweis einer fr374heren Zustellung an einzelne Betei-ligte nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003, aaO S. 769). Hieraus ergibt sich auch, dass dies f374r eine sp344tere Einzelzustellung nicht gel-ten kann, weil eine solche Auslegung mit 247 9 Abs. 3 InsO nicht zu vereinbaren w344re. 9 3. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht den Wiedereinsetzungs-antrag des weiteren Beteiligten (247 233 ZPO) abgelehnt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie meint lediglich, dem weiteren Beteilig-ten sei von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren gewesen (247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Sie zeigt aber nicht auf, dass f374r das Beschwerdegericht die tats344chlichen Voraussetzungen einer Wiederein- 10 - 6 - setzung offenkundig oder aktenkundig gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092). Von einer weiteren Begr374n-dung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 IN 44/03 - LG Traunstein, Entscheidung vom 30.06.2008 - 4 T 2012/08 -
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