BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 173/09 vom 17. September 2009 in dem Mahnverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten Begr374ndung der Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies trotz der Zulassung durch das Amts-gericht nicht statthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbe-schwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach 247 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG erg344nzend die Vorschriften 374ber die Beschwerde anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanz: AG Suhl, Entscheidung vom 06.07.2009 - B 1594/08 -
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