BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 173/11 vom 4. Juli 20 1 1 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 4. Juli 20 1 1 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten hi l- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ; § 4 InsO ). Die Recht s beschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Ei n kommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt ha t, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliege n- heit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, B e- schluss v om 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217). Dieser Obliege n- heit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner v o- 1 2 - 3 - rangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung fin den können, durch die er pfändbares Einkommen erziel en konnte . Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nac h- gekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig s ein könnte, ob wohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdeg e- richts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bunde s- gerichtshof für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensph ase aufgestellt hat, ist nichts e r sichtlich. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2011 - 21 IN 150/04 - LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2011 - 2 T 191/11 -
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