ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZB173.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 173/16 vom 30 . Nov ember 2016 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1598 a; FamFG § 185 a) Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibl i- che Abstammung des K indes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein B e- dürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen be i fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde. BGH, Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16 - OLG F rankfurt am Main AG Eschwege - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Nov ember 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 2 . Familiensenat s in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9 . März 2016 wird auf Kosten des Antragstellers z u- rückgewiesen. W ert: 2 .000 Gründe: I . Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen M utter den A n- spruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Für den am 10. Oktober 1984 von der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Mutter) geborene n Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Sohn) hatte das Amtsgericht Nürnberg m it Endurteil vom 14. November 1985 - rechtskräftig seit 4. Januar 1986 - die Vaterscha ft des Antragstellers (Beteiligter zu 2) festgestellt. Dabei hatte es sich auf ein Blutgruppenguta chten und ein Blutgruppenergänzungsgu t- achten unter Einbeziehung des HLA - Systems mit einer Vaterschaftswah r- 1 2 - 3 - schei n lichkeit nach Essen - Möller von 99,9945 e- stützt sowie auf die uneidliche Zeugenaussage der Mutter. Im vor liegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, für seinen Sohn und dessen Mutter die Einwilligung in die Entnahme einer genetischen Probe zu ers etzen und die Duldung der Probe entnahme anzuordnen. Er hat unter anderem geltend gemacht, im September 201 4 erfahren zu haben, dass die Mutter u- ßerdem habe er schon im Jahre 1965 eine Hodensack prellung erlitten. W eder aus seiner ersten , 13 Jahre dauernden Ehe noch aus der 18 Jahre währenden Verbind ung mit seiner zweiten Frau seien leibliche Kinder hervorgegangen . D a- her habe er Zweifel an seiner Vaterschaft. Das Amtsgericht hat erfolglos versucht, die Akte des Vaterschaftsfes t- ste l lungsverfahrens beizuziehen, und dem Begehren des Antragstellers stat t- gegeben, weil sich der seinerzeitige Verfahrensgang nicht nachvollziehen lasse. Auf die Beschwerde von Mutter und Sohn hat das Oberlandesgericht - nac h- dem die Verfahrensakte des Amtsgerichts Nürnberg aufgefunden und in vol l- ständiger Kopie vorgelegt worden war - die erstinstanzliche Entscheidung a b- geändert und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Recht s- beschwerde, mit der er das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt. II . Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Oberlande sgericht hat seine unter anderem in FamRZ 2016 , 1476 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht sei nach dem erstinstanzlich en Sachstand vertretbar davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein Interesse haben könne, durch ein Sachverständigengutachten Gewissheit über seine Vaterschaft zu erhalten. Aufgrund der Nachermittlungen im Beschwerdeverfahren sei davon jedoch nicht mehr auszugehen. Aus der beigezogenen Akte ergebe s ich, dass bereits zwei Blutgruppengutachten eingeholt worden seien, deren Ergebnisse eindeutig den Ant ragsteller als Vater auswiesen. Zwar setze § 1598 a BGB lediglich voraus, dass die rechtliche Vaterschaft bestehe, eine vorangegangene Aufforderung zur Mi twirkung erfolglos bleibe und nicht das Wohl eines minderjährigen Kindes entgegenstehe. Sei im Rahmen eines früheren Abstammungsverfahrens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vaterschaft des rechtlichen Vaters bereits bestätigt worden, könn e aber ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Das sei hier eindeutig der Fall. Die Blutgruppengutachten wiesen keine Fehler auf , der Antragsteller berufe sich auch nicht auf solche. Aus seinem Vo r- trag zur erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft für seinen dama ls elfjährigen Sohn ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Unfruchtbarkeit, so dass ke i- nerlei Zweifel an der Richtigkeit der Blutgruppengutachten bestünden. Solche Zweifel folgten nicht allein aus der heute gegebenen Möglichkeit einer gendia g- nostischen Begutachtung. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf ber u- fen, dass er mit einem etwaig anders ausfallenden gendiagnostischen Gutac h- ten nach § 185 FamFG ein Restitutionsverfahren für das seine Vaterschaft fes t- stellende Urteil herbeiführen könne. Ein Restitutionsverfahren könne nur mit einem nach freiwilliger Mitwirkung der Mutter und des Kindes erstellten Gutac h- ten geführt werden. Denn § 1598 a BGB müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Eingriff in die informationelle Selbstbestimm ung 7 8 9 - 5 - und körperliche Unversehrtheit nur gerechtfertigt sei, wenn auf der anderen Se i- te das Recht auf Kenntnis der Abstammung ernstlich betroffen sei. § 185 Abs. 1 FamFG gehe davon aus, dass das Restitutionsverfahren sich auf ein bereits vorliegendes Gutacht en stütze. Die theoretische Möglichkeit eines solchen nachgelagerten Verfahrens könne daher das rechtliche Interesse an der Einh o- lung eines Gutachtens im Sinne des § 1598 a BGB nicht ersetzen. Der Zusa m- menh ang zwischen § 1598 a BGB und § 185 FamFG könne ni cht dazu beitr a- gen, dass rechtliche Väter jeweils nach Etablierung neuer Gutachtenmethoden die Mutter und das Kind in neue Untersuchungen zwä ngen, um einer bestehe n- den minimalen Aussicht auf Restitution nachzugehen. Solches sei w eder mit der Einführung des § 1598 a BGB beabsichtig t gewesen noch könne die auf Rechtssicherheit im Statusverfahren abstellende Restitutionsmöglichkeit dahin ausgedehnt werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Dem Antragste l- ler steht der geltend gemachte An spruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, weil seine leibliche Vaterschaft für seinen Sohn bereits geklärt ist. a) Nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen , in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberec h- tigten eine nicht erteilte Einwi lligung zu ersetzen und die Duldung einer Prob e- entnahme anzuordnen. I n Rechtsprechung und Literatur ist die Auffassung verbreitet, für den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB bestünden über das in der Vorschrift bezeichnete Verwandtschaftsverhältnis hinaus keine weiteren Voraussetzungen 10 11 12 - 6 - (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53; Grün in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 8; jurisPK - BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Kemper NZFam 2016, 575; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1598 a Rn. 5; Muscheler FPR 2008, 257, 261 ; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 22 ). Der Anspruch werde - abgesehen von den in § 1598 a Abs. 3 BGB genannten Gründen des Kin deswohls bei minderjährigen Kindern - lediglich durch § 242 BGB in den Fällen des Rechtsmissbrauchs b e- grenzt ( vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53 ; Grün in Heilmann Praxiskomme n- tar Kindschaf tsrecht § 1598 a Rn. 10; jurisPK - BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Helms FamRZ 2008, 1033 f. ; Schwonberg in Rahm/Künkel Handbuch Familien - und Familienverfahrensrecht [Stand: Juni 2016] I 9 B Rn. 158; Schwonberg FamRZ 2016, 1424, 1426; Staudi n- ger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 24 ) . E in derartiger Rechtsmissbrauch soll etwa in Betracht kommen, wenn in einem vorangegangenen Absta m- mungsverfahren schon ein Abstammungsgutachten nach den anerkannten wi s- senschaftlichen Grundsätzen und mit ein em eindeutigen Ergebnis erstattet worden ist (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53). Vertreten wird allerdings auch, der Anspruch selbst könne nur insoweit bestehen, als dies erforderlich sei, um die Kenntnis von der leiblichen Absta m- mung zu ermöglichen. Sei diese bereits hinreichend sicher vorhanden, sei der Anspruch gerade nicht erforderlich und § 1598 a BGB in seinem Anwendung s- bereich daher entsprechend teleologisch zu reduzieren (vgl. Muscheler FPR 2008, 257, 261; vgl. auch BeckOGK/Reuß BGB [Stand: 1. September 2016] § 1598 a Rn. 154 ; offen gelassen von OLG Düsseldorf JAmt 2011, 31 f. ) . 13 - 7 - b) Die l etztgenannte Auffassung trifft insofern zu, als der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BG B vorau ssetzt, dass die leibliche Absta mmung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungs gutachten geklärt ist . aa) Schon der Wortlaut der Vorschrift, die den Anspruch z ur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gewährt, weist deutlich in diese Richtung (vgl. Muscheler FPR 2008, 257, 261) . Die Regelung des § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB erschöpft sich nicht darin, als Tatbestandsvoraussetzung für die in § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB genannte Rechtsfolge einzelne Verwandtschaftsbez iehungen zwischen der anspruchsberechtigten Person und den Anspruchsverpflichteten aufzulisten, sondern stellt diesen eine ausdrückl i- che Zweckbestimmung voran. Dafür, dass d em Gesetzestext insoweit die E i- genschaft als weiteres Tatbestandsmerkmal abzusprech en wäre, sind der Norm keine Anhaltspunkte zu entnehmen. ä- kann er nicht bestehen , wenn eine Klärung im Sinne des § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB bereits erfolgt ist. Mit dem Begriff der Klärung i st nach dem Gesetzeswortlaut nicht eine rechtlich verbindliche Statusfeststellung gemeint, sondern allein eine Unters u- chung der Abstammung des Kindes mittels naturwissenschaftlicher Methoden. Denn die Vorschrift betrifft nicht die rechtliche, sondern die l eibliche Absta m- mung, die Gegenstand einer genetischen Untersuchung sein soll . Diese kann nur im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen. De m- gegenüber sind für den Abstammungsnachweis im Statusverfahren stets auch andere Beweismittel wie etwa der Zeugenbeweis in Betracht zu ziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung nach biostatistischen Methoden eine Elternschaft mit biometrischen (biostatistischen) Metho den beruht letztlich nur auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, die die - wenn auch unter Umständen 14 15 16 - 8 - äußerst geringe - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht mit absoluter mathematisch - naturwissenschaftlicher Gewissheit auszuschließen vermag. Dies würde nämlich einen in der Praxis nicht erreichbaren Wahrschei n- lichkeitswert von W = 100 % erfordern (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745, 1746 mwN). Die Vorschrift ist mithin schon ihrem Wortlaut nach allein auf eine Kl ä- rung durch n atur wissenschaftliche Begutachtung gerichtet . Ist eine solche aber bereits erfolgt, schließt dies grundsätzlich eine - dann nochmalige - sachve r- ständige Abstammungs untersuchung mangels K lärungsbedürfnisses aus. bb) Dass § 1598 a BGB keinen solchen aberm aligen Klärungsanspruch gewährt, w ird durch die Gesetzgebungsgeschichte im Zusammenhang mit der Einfügung des § 1598 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGB l. I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 gestützt . (1) Mit Urteilen vom 12. Januar 2005 (BGHZ 162, 1 = FamRZ 2005, 340 und XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342) hatte der Senat entschieden, dass der für eine Vaterschaftsanfechtungsklage erforderliche Anfang sverdacht nicht durch ein heimlich eingeholtes DNA - Gutachten dargelegt werden kann. Denn die Verwendung und Untersuchung des DNA - Identifizierungsmusters ohne Z u- stimmung des Betroffenen verletzt dessen Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung. Heimlich ve ranlasste DNA - Vaterschaftsanalysen sind deshalb rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vatersc haft im Sinne des § 1600 b BGB. 17 18 19 - 9 - (2) Das Bundesverfassungsgericht hat te dies mit Urteil vom 13. Februar 2007 (FamRZ 2007, 441) bestätigt, zugleich aber dem Gesetzgeber aufgeg e- ben, bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu einem rechtsförmigen Verfahren zu treffen, mit dem die leibliche Abstammung eines Kindes von seinem rechtl i- chen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann . Dem lag die Erwägung zugrunde, dass Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleistet, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Die Rechtsordnung muss daher ein Verfahren bereitstellen, um dem rechtlichen Vater eine Feststellung der Vaterschaft zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442) . Dem wird das Anfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB, das dazu dient, die rechtliche und die biologische Vaterschaft zusammenzuführen, und das die rec htliche Vaterschaft beendet, wenn sich die Nichtabstammung des Kindes von seinem rechtlichen Vater erweist, nicht gerecht (BVerfG FamRZ 2007, 441, 445) . Denn ein solches Verfahren ist auf das Ziel der Beendigung der rechtlichen Vaterschaft ausgerichtet und damit für das grundrechtlich g e- schützte Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der Absta m- mung des dem Vater rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen, zu weitg e- hend und nicht angemessen. Es zwingt den rechtlichen Vater dazu, bei Verfo l- gung seines Interesses, die Abstammung des Kindes von ihm zu erfahren, z u- gleich auch den möglichen Verlust seiner rechtlichen Vaterschaft in Kauf zu nehmen oder, wenn er dies nicht will, darauf zu verzichten, Kenntnis von der Abstammung des Kindes zu erlangen. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Sie sind an dem Schutz ausgerichtet, der dem 20 21 - 10 - Kind und seiner Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und sozi a- len familiären Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei einer Anfechtung der Vaterschaft gefährdet ist (BVerfG FamRZ 2007, 441, 446). (3 ) In Umsetzung dieses Auftrags hat d er Gesetzgeber mit § 1598 a BGB einen Anspruch geschaffen , der es möglich machen soll , die genetische A b- stammung auf offenem Weg zu klären (BT - Drucks. 16/6561 S. 10). Der G e- setzgeber wollte den Anspruch in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesve r- fassungsger ichts bewusst niederschwellig ausgestalte n. Der Anspruch soll u n- befristet gelten und an keine besonderen Voraussetzungen gebun den sein. Auf ihn soll materiell - rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung finden. D ie Anspruchsberechtigung beruht nach den gesetzgeberischen Vorstellungen auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung (BT - Drucks. 16/6561 S. 12). (4) Wie bereits die Bezugnahme auf die Vorgaben des Bundesverfa s- sungsgerichts belegt, wollte de r Gesetzgeber mit § 1598 a BGB nicht etwa e i- nen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Probeentnahme völlig unabhängig davon schaffen, ob die leibliche Abstammung bereits geklärt ist. Denn das Bundesverfass ungsgericht hatte im Ergebnis beanstandet, dass dem rechtlichen Vater in bestimmten Fal l- gestaltungen die Klärung seiner leiblichen Vaterschaft mittels Abstammung s- gut achtens rechtlich vollständig versperrt war und er so keine naturwisse n- schaftlich ge sicher t e Kenntnis von der Abstammung des ihm rechtlich zugeor d- neten Kindes erhalten konnte. Ein Gesetzgebungsauftrag, bei bereits erfolgter n- z u führen, war damit jedoch nicht verbunden und so llte mithin durch § 1598 a BGB auch nicht umgesetzt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade b e- 22 23 - 11 - tont, dass es (al lein) um die Klärung geht, was 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Dies än dert nichts daran, dass der Anspruch bei noch ausstehender Kl ä- ist, insbesondere anders als das Vate r- schaftsanfechtungsverfahren keinen Anfangsverdacht voraussetzt, und lediglich - wie jeder zivilrechtliche Anspruch - dur ch die Grundsätze von Treu und Gla u- ben nach § 242 BGB begrenzt wird. cc) Für ein Gesetzesverständnis, das den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur bei noch bestehendem (naturwissenschaftlichem) Klärungsb e- darf zuerkennt, spricht des Weiteren der g esetzessystematische Zusamme n- hang. § 185 Abs. 1 FamFG hält für Abstammungssachen einen besonderen Wiederaufnahmegrund bereit. Danach ist der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, auch statt haft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vo r- legt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit dieser Vorschrift wurde im Wesentlichen inhal tsgleich die früher in § 641 i Abs. 1 ZPO enthaltene Bestimmung übernommen, die bereits dem Ziel diente, unter Durc h- brechung der Rechtskraft eine größtmögliche Übereinstimmung der gerichtl i- chen Entscheidung über die Abstammung mit den wahren Abstammungsve r- hältnissen herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695 mwN). Würde man aber den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grundsatz nach auch dann für gegeben halten , wenn bereits ein Absta m- mungsgutachten und damit eine naturwissenschaftliche Klärung der leiblichen 24 25 26 27 - 12 - Abstammung vorliegt, könnte - wie die überwiegende Meinung in Rechtspr e- chung und Literatur und dieser folgend das Oberlandesgericht annehmen - der Anspruch in solchen Fällen nur wegen Rechtsmissb rauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein . Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs würde jedoch regelmäßig voraussetzen, dass dem Anspruchsinhaber kein rechtlich schü t- zenswertes Interesse an einer neuen Begutachtung zuzubilligen wäre. Dies lässt sich mit Blick auf § 185 Abs. 1 FamFG jedoch kaum begründen. Dass ein Gutachten nach § 1598 a BGB zur Darlegung des Anfangsverdachts im Ra h- men einer Vaterschaftsanfechtung geeignet ist, ist unbestritten . Darauf kommt es aber nicht an, wenn das Fehlen einer naturwisse n- schaftlichen Klärung - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - als Tatbestand s- voraussetzung des Anspruchs angesehen wird. dd) Hiermit stehen schließlich auch Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang , die es nicht erfordern , bei bereits geklärter leiblicher Abstammung einen Anspruch einzu räumen. Der Klärungsmöglichkeit , die die Vorschrift bezweckt , bedarf es bei schon erfolgter naturwissenschaftlicher Klärung nicht mehr. In diesen Fällen besteht nicht die vom Bundesverfassungsgericht erkannte Schutzlücke f ür den rechtlichen Vater, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift schließen wollte. Hi n- zu kommt, dass § 1598 a BGB die widerstreitende n Grundrechte der Beteili g- ten, insbesondere das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf informationelle Selbstb estimmung, in einen angemessenen Ausgleich bringen soll ( BT - Drucks. 16/6561 S. 10, 12) . Der mit der Probe entnahme verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Person, die mit der Probe ihre genetische Codierung zum Zwecke der Untersuchun g preisgibt, wird durch das Recht auf Kenntnis der Abstammung derjenigen Person gerechtfertigt, die 28 29 30 - 13 - die Probe und die Untersuchung verlangt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441, 443 f.; FamRZ 2016, 877 Rn. 45 ). Diese Rechtfertigung fehlt, wenn bereits eine naturwi ssenschaftlich gesicherte Kenntnis aufgrund erfolgter - rechtlich ve r- wertbarer (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 1 = FamRZ 2005, 340 ff. und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, 343 f.) - Abstammungsb e- gutachtung vorliegt. c) Eine Klärung de r Abstammung, wie sie § 1598 a BGB statusneutral ermöglichen will, ist regelmäßig dann gegeben , wenn bereits - etwa in ein em Verfahren auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern - Kind - Verhältnisses oder auch als Folge des Anspruchs aus § 1598 a Abs. 1 Sat z 1 BGB - ein A b- stammungs gutachten eingeholt worden ist. Nur ausnahmsweise kann auch dann ein - in die Vortragslast des A n- spruchsinhabers fallendes - Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Ein solches B e- dürfnis kann sich zum einen daraus ergeben , dass die bereits erfolgte Begu t- achtung fehlerhaft durchgeführt worden und das vorliegende Abstammungsgu t- achten daher nicht geeignet ist, dem Anspruchsinhaber die ausreichend sichere naturwissenscha ftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung zu vermitteln . Zum anderen kann es an einer Klärung im Sinne des § 1598 a Abs. 1 BGB fehlen, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissensc haftlichen Standards zu errei chenden eindeutig unterlegen ist. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe k- führen würde (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745 , 1746 ff.). 31 32 - 14 - d) Mit Blick auf das im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Jahre 1985 eingeholte Abstammungsgutachten nebst Ergänzungsgutachten ist di e Vaterschaft des Antragstellers für seinen Sohn im vorgenannten Sinne geklärt. Ein trotz dem bestehendes Klärungsbedürfnis ist nicht gegeben. Dass die damalige Begutachtung fehlerhaft erfolgt wäre, macht der A n- tragsteller weder geltend noch ist di es and erweitig ersichtlich. Überlegene n a- turwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten können eine nochmalige Begu t- achtung hier ebenfalls nicht rechtfertigen. Im Rahmen der bereits vorliegenden Gutach ten wurde eine biostatistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit v on 99,9945 % ermittelt. Dieser Wert würde auch nach der aktuellen Richtlinie der Gendiagnostik - Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärz tlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG vom 17. Juli 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2013, 169) zu dem die größtmögliche biostatistische Sicherheit repräsentierende n sachve r- ständige n Verwandtschaftshypothese praktisch erwi führen, das nach Punkt 9.5 der Richtlinie einem W - Wert von größer oder gleich 99,9 % en t- spricht. 33 34 - 15 - Mangels noch zu klärender Abstammung des Sohnes vom Antragsteller steht Letzterem mithin der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, so dass eine Anordnung nach § 1598 a Abs. 2 BGB ausscheidet. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 24.07.2015 - 5 F 619/14 AB - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 09.03.2016 - 2 UF 327/15 - 35
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