BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 174/04 vom 14. M344rz 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Br374ssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG 247 12 a) Im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung nach der Br374ssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschr344nkt zu pr374fen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausl344ndische Entscheidung im Ur-sprungsstaat bereits aufgehoben worden ist. b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Br374ssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Ab344nderungsklage geltend zu machen w344ren (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.) c) Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO beschreibt den Pr374fungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge-richte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausl344ndischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass f374r eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerkl344rung nehmen d374rfen; diese Vorschrift schlie337t es dagegen nicht aus, die ausl344ndische Entscheidung wegen solcher Umst344nde nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachtr344glich entstanden sind und da-her bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht ber374cksichtigt werden konnten. d) Im Verfahren 374ber einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Br374ssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des 247 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forde-rung nachtr344glich ganz oder teilweise erf374llt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erf374llungseinwand unstreitig ist. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 174/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. Juni 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2004 teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 5. November 2003 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Tribunale di Pordenone vom 24. September 2002 (Urteilsnummer 235/02) in dem Verfahren 250/00 ist mit der Voll-streckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin - einen Scheidungsunterhalt in monatlicher H366he von 700 200 seit dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und in mo-natlicher H366he von 718,90 200 seit dem 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 sowie - einen Kindesunterhalt in monatlicher H366he von 1.027 200 seit dem 1. September 2003 zu zahlen. - 3 - Das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 (Ur-teilsnummer 696/03) in dem Verfahren Nr. 27/03 ist mit der Voll-streckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen Scheidungsun-terhalt in monatlicher H366he von 500 200 seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen. Im 334brigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. August 2003 auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zur374ckgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Kosten aller Rechtsz374ge werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 27.516 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerkl344rung eines italienischen Unterhaltstitels. 1 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute italienischer Staatsangeh366-rigkeit; der Antragsgegner hat seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland. In einem am 18. September 2000 in Italien eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit ist der Antragsgegner durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di Pordenone vom 24. September 2002 verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monat- 2 - 4 - lichen Scheidungsunterhalt in H366he von 700 200 und einen monatlichen Beitrag zum Kindesunterhalt f374r den gemeinsamen Sohn Alessandro in H366he von 1.000 200 zu zahlen, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden An-trag einer j344hrlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex des italienischen staatlichen Amtes f374r Statistik (ISTAT) unterliegen sollten. 3 Durch einen bei dem Landgericht M374nchen I angebrachten "Antrag auf Klauselerteilung nach der EuGVO" vom 11. August 2003 begehrte die Antrag-stellerin, das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der deutschen Vollstre-ckungsklausel zu versehen, wobei die H366he des monatlichen Unterhalts ab Ja-nuar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel f374r den Scheidungsunterhalt auf 718,90 200 und f374r den Kindesunterhalt auf 1.027 200 gestiegen war. Am 5. Novem-ber 2003 erteilte der Vorsitzende der zust344ndigen Zivilkammer bei dem Landge-richt die Klausel zur Zwangsvollstreckung f374r einen "monatlichen Unterhalt in H366he von 1.700,00 200 f374r die Zeit vom Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in H366he von 1.745,90 200 ab Januar 2003". Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-ners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, dass die Corte di Appello (Berufungsgericht) di Trieste durch Urteil vom 2. Mai 2003 auf die Berufung des Antragsgegners gegen die im Urteil des Tribunale di Pordenone ausgesproche-ne Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe, dass der Antragstellerin nur ein Scheidungsunterhalt in monatlicher H366he von 500 200 zustehe. Den durch Urteil des Tribunale di Pordenone zuerkannten Kindesun-terhalt habe er stets unaufgefordert und p374nktlich gezahlt. Ferner h344tten sich die Verh344ltnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhalts-rechtsstreit insoweit ver344ndert, als der Antragsgegner am 12. Februar 2004 in Deutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei. 4 - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abge344n-dert und ausgesprochen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur Zah-lung von Kindesunterhalt in monatlicher H366he von 1.000 200 im Zeitraum von Ok-tober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher H366he von 1.027 200 f374r die Zeit ab Januar 2003 sowie zur Zahlung von Scheidungsunterhalt in monatlicher H366-he von 700 200 im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monat-licher H366he von 718,90 200 im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt wurde. Dar374ber hinaus hat es das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des - auf monatlich 500 200 verringerten - Scheidungsunterhalts f374r den Zeitraum ab Mai 2003 f374r vollstreckbar erkl344rt. 5 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel f374r das erstinstanzliche Urteil des Tribu-nale di Pordenone. Er will erreichen, dass insoweit s344mtliche von ihm vorge-brachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Ber374cksichtigung finden. 6 2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in EuLF 2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgef374hrt, dass die Vorschriften der Verord-nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. EG 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: Br374ssel I-VO) anzuwenden seien. Die Antragstellerin habe ein Wahlrecht, ob sie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Vorschriften des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-haltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II, 826 - im Folgenden: HUV334 73) oder auf die Vorschriften der Br374ssel I-VO st374tzen wolle. 7 - 6 - Der Antragsgegner k366nne sich im Beschwerdeverfahren nur darauf beru-fen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone in der Berufungsinstanz durch die Corte di Appello di Trieste bez374glich des Scheidungsunterhalts abge344ndert worden sei. Eine weitergehende Pr374fung ausl344ndischer Titel k366nne nicht erfol-gen; insbesondere k366nne sich der Antragsgegner nicht auf 247 12 Abs. 1 AVAG berufen, da Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO den Pr374fungsma337stab allgemeinver-bindlich festlege und 247 12 Abs. 1 AVAG insoweit gegen h366herrangiges Gemein-schaftsrecht versto337e. Den Erf374llungseinwand k366nne der Antragsgegner daher nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO geltend ma-chen. Soweit der Antragsgegner die Ab344nderung der Unterhaltsh366he wegen der Geburt seines weiteren Kindes am 12. Februar 2004 und sonstiger in diesem Zusammenhang stehender Umst344nde begehre, k366nne er allenfalls Ab344nde-rungsklage vor dem international zust344ndigen Gericht erheben. 8 II. Die in zul344ssiger Weise auf die Klauselerteilung f374r das erstinstanzliche italienische Urteil beschr344nkte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist ge-m344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 Br374ssel I-VO und 247 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssa-che im Hinblick darauf grunds344tzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenen-falls in welchem Umfang unter der Geltung der Br374ssel I-VO nach Erlass des ausl344ndischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulier-ten Anspruch im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren zu ber374cksichtigen sind. 9 - 7 - III. 10 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 11 1. Das Oberlandesgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass die italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der Br374ssel I-VO als auch auf der Grundlage des HUV334 73 in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann. Allerdings hat das Oberlandesgericht dabei verkannt, dass die Vorschrif-ten der Br374ssel I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gem344337 Artt. 66 Abs. 1, 76 Br374ssel I-VO gilt die Verordnung nur f374r solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. M344rz 2002 erhoben worden sind, was hier angesichts des bereits im Jahre 2000 anh344ngig gewordenen Unterhaltsrechts-streits nicht der Fall ist. Indessen werden gem344337 Art. 66 Abs. 2 lit. a Br374ssel I-VO Entscheidungen, die - wie hier - nach Inkrafttreten der Verordnung in ei-nem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren er-gangen sind, nach Ma337gabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Br374ssel I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das Br374sseler 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, 774 - im Folgenden: EuGV334) sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Dies ist im Verh344ltnis von Deutschland zu Italien seit Februar 1973 der Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich der Br374ssel I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst. 12 2. Ausgangspunkt f374r die Pr374fung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 Br374ssel I-VO. 13 - 8 - Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUV334 73 ge-h366rt. Die Verweisung steht jedoch unter der Ma337gabe, dass f374r den Titelgl344ubi-ger in jedem Fall die M366glichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerkl344-rung nach den Artt. 38 ff. Br374ssel I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2 lit. b Satz 3 Br374ssel I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vor-rang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUV334 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem Gl344ubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerkl344rungsverfahren nach der Br374ssel I-VO vorzuenthalten. Der Titelgl344ubiger kann in diesen F344llen das ihm am zweckm344337igsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Ent-scheidung aus Artt. 38 ff. Br374ssel I-VO einerseits und dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausf374hrungsgesetzen - ausw344h-len (Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 71 EuGVVO Rdn. 22; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl. Art. 71 EuGVVO Rdn. 5; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 71 EuGVO Rdn. 5; Rauscher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 71 Br374ssel I-VO Rdn. 18: vgl. bereits zu Art. 57 EuGV334: EuGH Urteil vom 27. Feb-ruar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. I 1997, 1147, 1157 Rdn. 26 ff., 1183 Rdn. 17 - van den Boogaard/Laumen; M374nchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGV334 Rdn. 7; Mankowski IPrax 2000, 188, 189; Hohloch FF 2001, 147, 151, 153). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der An-tragstellung eindeutig zugunsten der Br374ssel I-VO ausge374bt. 14 3. Auch unter der Geltung der Br374ssel I-VO haben die mit den Rechtsbe-helfen nach Art. 43 und Art. 44 Br374ssel I-VO befassten Gerichte bis zum rechts-kr344ftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschr344nkt zu pr374fen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausl344ndische Entscheidung im Ursprungs-staat bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits BGH Beschluss vom 30. April 15 - 9 - 1980 - VIII ZB 34/78 - NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausl344ndische Entscheidung im Exe-quaturstaat keine st344rkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungs-staat. Dieser selbstverst344ndliche Grundsatz (vgl. auch die ausdr374ckliche Rege-lung in 247 84 b Satz 2 der 366sterreichischen Exekutionsordnung) gilt f374r die Aner-kennungsregimes der Br374ssel I-VO bzw. des EuGV334 und des HUV334 73 glei-cherma337en (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Entscheidungen in Unterhaltssachen [1989], S. 149; insbesondere zum HUV334 73: Staudinger/Kropholler, BGB [2003] Anhang III zu Art. 18 EGBGB Rdn. 163; Verwilghen, Bericht zum HUV334 73, BT-Drucks. 10/258, S. 44 Rdn. 57). a) Das Oberlandesgericht hat den Tenor des in der Berufungsinstanz er-gangenen Urteils der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 dahin ausge-legt, dass wegen des auf monatlich 500 200 verringerten Scheidungsunterhaltes seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden k366nne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsun-terhalts f374r den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufge-hoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Ausle-gung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in der ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit f374r den Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nne, l344sst Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht er-kennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts f374r den Zeit-raum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di Appello di Trieste mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerkl344rung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer/Sch374tze aaO Art. 38 EuGVVO Rdn. 30) und es bez374glich der Vollstreckbarerkl344rung des italienischen Beru- 16 - 10 - fungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings von dem An-tragsgegner zufolge der Beschr344nkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen worden. 17 b) Ferner geht das Oberlandesgericht - im Einklang mit den 374berein-stimmenden Ausf374hrungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus, dass die Entscheidung der Corte di Appello di Trieste das angefochtene Urteil des Tribunale di Pordenone wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober 2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen H366-he von monatlich 700 200 bzw. 718,90 200 unber374hrt gelassen habe. Hiergegen er-innert die Rechtsbeschwerde nichts. 4. Die Durchf374hrung eines Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens nach der Br374ssel I-VO richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des AVAG (247 1 Abs. 1 Nr. 2 AVAG in der ab 1. M344rz 2005 geltenden Fassung; fr374her 247 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AVAG a.F.). Gem344337 247 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet (Art. 43 Br374ssel I-VO, 247247 11 ff. AVAG), auch Einwendun-gen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat ent-standen sind. 18 a) Soweit der Antragsgegner indessen geltend macht, dass sich infolge der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unter-haltspflichten die f374r die Unterhaltsbemessung ma337geblichen Verh344ltnisse ver-344ndert h344tten, geh366rt dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwen-dungen, die nach 247 12 Abs. 1 AVAG ber374cksichtigt werden k366nnen. 19 - 11 - Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgl344ubiger stellt einen Ab344nderungs-grund im Sinne des 247 323 ZPO dar (Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 247 8 Rdn. 159). Auch in den F344llen der Vollstreckbarerkl344rung von ausl344ndischen Unterhaltstiteln werden als "Einwen-dungen gegen den Anspruch selbst" im Sinne des 247 12 Abs. 1 AVAG aber nur solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt lassen, den rechtskr344ftig zuerkannten Anspruch aber nach-tr344glich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentli-chen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von 247 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumann aaO S. 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre 1990 f374r das Ausf374hrungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Voll-streckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssys-tematisch die M366glichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten Anspruch auf prognosewidrige Ver344nderungen der rechtsbegr374ndenden Tatsa-chen zu 374berpr374fen. Denn eine solche 334berpr374fung w374rde auf eine Durchbre-chung der Rechtskraft der ausl344ndischen Entscheidung zielen (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 506; vgl. auch KG FamRZ 1990, 1376, 1377 mit krit. Anm. Gottwald aaO S. 1377; OLG K366ln InVo 1996, 105, 106; OLG K366ln FamRZ 2001, 177; OLG D374sseldorf FamRZ 2002, 1422; Kropholler aaO Art. 43 EuGVO, Rdn. 28). 20 An dieser Auffassung h344lt der Senat uneingeschr344nkt fest. Unter der Gel-tung der Br374ssel I-VO verbietet sich eine Ber374cksichtigung von Ab344nderungs-gr374nden im Exequaturverfahren im 334brigen auch aus Erw344gungen des Gl344ubi-gerschutzes. Mit Recht weist das Oberlandesgericht auf den Gesichtspunkt hin, dass eine Ab344nderungsklage nur vor dem international zust344ndigen Gericht erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegen374ber ohne R374cksicht auf die Zust344ndigkeitsvorschriften der Br374ssel I-VO nicht als befugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu 374berpr374- 21 - 12 - fen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts ge344nderter Verh344ltnisse noch an-gebracht sei (vgl. zum EuGV334 bereits Schlosser, Bericht zu dem 334bereinkom-men vom 9. Oktober 1978 374ber den Beitritt des K366nigreichs D344nemark, Irlands und des Vereinigten K366nigreichs Gro337britannien und Nordirland zum EuGV334 sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses 334bereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59/71, 105 Rdn. 105 f.). Im System der internationalen Zust344ndigkeiten nach der Br374ssel I-VO ist der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten besonders gesch374tzt. Da der Unterhaltsschuldner auf Art. 22 Nr. 5 Br374ssel I-VO keinen internationalen Gerichtsstand f374r eine Ab344n-derungsklage im Exequaturstaat st374tzen kann, darf der Unterhaltsberechtigte grunds344tzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kl344ger (Art. 5 Nr. 2 Br374ssel I-VO), sondern auch als (Ab344nderungs-)Beklagter (Art. 2 Abs. 1 Br374ssel I-VO) stets sein Recht vor dem sachn344heren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu k366n-nen. Mit diesem Schutzzweck w344re es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 Br374ssel I-VO, 247247 11 ff. AVAG auch Ab344nderungsgr374nde zur 334berpr374fung gestellt w374rden, obwohl - wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - im Exequaturstaat keine internationale Zust344ndig-keit f374r eine Ab344nderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben w344re (vgl. zum EuGV334: 326sterreichischer OGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 3 Ob 20/02s - IPrax 2004, 117, 119 mit zust. Anm. Heiderhoff IPrax 2004, 99). b) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom Antragsgegner gel-tend gemachten Erf374llungseinwand anders, weil es sich dabei um eine echte rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des 247 767 ZPO handelt, die im Rah-men des 247 12 Abs. 1 AVAG grunds344tzlich zur 334berpr374fung durch das Exequa-turgericht gestellt ist. 22 - 13 - aa) Ob 247 12 AVAG indessen im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren auf der Grundlage der Br374ssel I-VO 374berhaupt anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 23 24 Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass 247 12 AVAG gemeinschafts-rechtswidrig sei, weil Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO den Pr374fungsrahmen f374r das Exequaturgericht in einer abschlie337enden und keiner erg344nzenden Auslegung zug344nglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 Br374ssel I-VO befassten Gerichte d374rften danach ausschlie337lich die Anerkennungshin-dernisse nach Artt. 34 und 35 Br374ssel I-VO, aber auf keinen Fall materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch pr374fen. Diese Einwen-dungen k366nnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz OLGR 2005, 276, 277; OLG Ol-denburg NdsRPfl. 2006, 274 f.; Thomas/Putzo/H374337tege aaO Art. 45 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/Gottwald aaO Aktualisierungsband Art. 43 EuGVO Rdn. 7 und Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Gottwald FamRZ 2002, 1423; Micklitz/Rott EuZW 2002, 15, 22; HK-ZPO/D366rner Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Heiderhoff aaO S. 101; noch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO auch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entge-genst374nde). Demgegen374ber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des 247 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Br374ssel I-VO zulassen, da Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO nur im Regelungsbereich der Br374ssel I-VO gelte. Zu den nachtr344glich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die Br374ssel I-VO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten 374berlas-sen bleibe, wie sie mit dieser Regelungsl374cke umgingen und welche Rechtsbe-helfe sie dem Schuldner zur Verf374gung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43 Rdn. 27 f. und Art. 45 Rdn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 25 - 14 - 4. Aufl. Rdn. 955; Wagner IPrax 2002, 75, 83; Roth RabelsZ 2004, 379, 384). Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass 247 12 AVAG ge-meinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche "liquiden" Einwen-dungen zugelassen werden k366nnten, die entweder unstreitig oder rechtskr344ftig festgestellt sind (vgl. OLG D374sseldorf NJW-RR 2005, 933, 934 f. und FamRZ 2006, 803, 804; OLG K366ln OLGR 2004, 359, 360; Z366ller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 45 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 1; Geimer/Sch374tze aaO Art. 45 EuGVVO Rdn. 11; Geimer IPrax 2003, 337, 339; M374nzberg in FS Geimer [2002], S. 745, 751 f.; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. Art. 45 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Rdn. 2 und 247 12 AVAG Rdn. 2; wohl auch Rauscher/Man-kowski aaO Art 45 Br374ssel I-VO Rdn. 6 und 6 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 63. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozess-recht, 2. Aufl. Art. 43 Rdn. 14). bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den hier obwaltenden Umst344nden keiner n344heren Er366rterung bedarf, ob der Kreis der zul344ssigen Einwendungen generell auf "liquide" Einwendungen beschr344nkt werden muss, weil die von dem Antragsgegner geltend gemachte Erf374llung des Kindesunterhalts bis einschlie337lich August 2003 von der Antragstellerin aus-dr374cklich zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge "liquide" ist. 26 (1) Nach Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO darf die Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Br374ssel I-VO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in Artt. 34, 35 Br374ssel I-VO enumerierten Anerkennungsversagungsgr374nden verweigert wer-den. Damit legt die Br374ssel I-VO allerdings nur den Pr374fungsrahmen fest, in dem das Exequaturgericht einerseits den materiellen Gehalt der ausl344ndischen Entscheidung und andererseits ihr Zustandekommen 374berpr374fen darf; im 334bri-gen gilt das Verbot der Nachpr374fung in der Sache (r351vision au fond; Art. 45 27 - 15 - Abs. 2 Br374ssel I-VO). Die Behandlung von nachtr344glichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur 334berpr374fung gestellt werden konnten und deren Ber374cksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Ver-sto337 gegen das Verbot der r351vision au fond darstellen w374rde, f344llt nicht in den Regelungsbereich der Br374ssel I-VO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Br374s-sel I-VO l344sst sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Ber374cksichti-gung solcher Vollstreckungsgegeneinw344nde im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Br374ssel I-VO schlechthin unzul344ssig w344re und 247 12 Abs. 1 AVAG schon deshalb gegen h366herrangiges Gemeinschaftsrecht verstie337e. (2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Br374ssel I-VO grunds344tzlich auch Vollstreckungsgegeneinw344nde zur 334berpr374fung ge-stellt werden k366nnen, steht auch im 334brigen im Einklang mit Gemeinschafts-recht. 28 (a) Das Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung nach Artt. 38 ff. Br374ssel I-VO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Artt. 31 ff. EuGV334 nachgebildet worden. In den Sachverst344ndigenberichten zur Auslegung des EuGV334 war es anerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 EuGV334 auch auf Tatsachen st374tzen k366nne, die nach Erlass des ausl344ndischen Urteils eingetreten sind, was insbesondere f374r den Nachweis der Erf374llung der titulier-ten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGV334, ABl. EG 1979 Nr. C 59/1, 51 zu Art. 37 EuGV334; kritisch hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 440 f., Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285; vgl. auch Schlosser-Bericht aaO S. 134, Rdn. 220). Der EuGH hat zwar mehr-fach ausgesprochen, dass f374r die Klauselerteilung nach dem EuGV334 ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrens- 29 - 16 - vorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausf374hrung des 334bereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des 334bereinkommens nicht beeintr344chtigen d374rfe (EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 - Rs. C-148/84 - Slg. 1985, 1987, 1992 Rdn. 16 ff. - Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du p352cheur und Urteil vom 4. Februar 1988 - Rs. C-145/86 - Slg. 1988, 645, 669 f., Rdn. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. - Hoff-mann/Krieg). Aus diesen Erw344gungen hat der EuGH in der Entscheidung Deut-sche Genossenschaftsbank/Brasserie du p352cheur hergeleitet, dass Art. 36 Abs. 1 EuGV334 die Rechtsbehelfsm366glichkeiten abschlie337end regele und das nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten keine zus344tzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einr344umen k366nne (EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 aaO). Bei 247 12 Abs. 1 AVAG ist der Sachverhalt jedoch - auch im Hinblick auf die Interessen des Titelgl344ubigers - grunds344tzlich anders gelagert. Denn diese Vorschrift er366ffnet keinen neuen Rechtsbehelf im Klauselerteilungsverfahren, sondern erweitert die Pr374fungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten Gerichts, indem es Gegenst344nde des dem autonomen Verfahrensrecht vorbe-haltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der Br374ssel I-VO bzw. dem EuGV334 vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch erm366glicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem Verfah-rensstadium geltend zu machen, in dem der Gl344ubiger Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 Abs. 3 Br374ssel I-VO). Da aber dem Schuldner die ihm m366glichen sachlichen Einwendungen gegen den Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter Pr344klusionsandrohung (247 14 Abs. 1 AVAG) abverlangt werden, erm366glicht 247 12 AVAG dem Titelgl344ubiger nach Abschluss des Exequaturverfahrens eine we-sentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland. 30 - 17 - (b) Der EuGH hat in einer sp344teren Entscheidung ausdr374cklich keine Be-denken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGV334 zu 374berpr374fen, ob aus einem ausl344ndischen Titel "wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden k366nne (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C 267/97 - Slg. I 1999, 2543, 2570 Rdn. 24, 2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank, dort insbe-sondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola Slg. I 1999 aaO S. 2553 Rdn. 15; vgl. dazu auch Paulus EWiR 1999, 951, 952; Linke IPrax 2000, 8, 9). Daran ankn374pfend hat auch der Bundesgerichtshof im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGV334 den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei (BGH Be-schluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960 f.). 31 (3) Auch in anderen europ344ischen Rechtsordnungen, die keine dem AVAG vergleichbaren Ausf374hrungsbestimmungen kennen, wurde unter der Gel-tung des EuGV334 der Einwand der Erf374llung im Exequaturverfahren mit unter-schiedlichen Begr374ndungen zugelassen. 32 In England, Wales und Gibraltar wurde die nachgewiesene Erf374llung der titulierten Forderung mit der Begr374ndung ber374cksichtigt, dass durch die Erf374l-lung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine wesentliche Voraussetzung f374r die Registrierung weggefallen sei (vgl. O222Malley/ Layton, European Civil Practice [1989], Tz. 10.37). 33 Nach franz366sischer Rechtspraxis f374hrt die vollst344ndige und unstreitige Erf374llung der in der ausl344ndischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem Wegfall des Rechtsschutzbed374rfnisses f374r das Exequaturverfahren (Cour de Cassation, Ch. Civ. 1 e , Entscheidung vom 19. November 1996, Rev. crit. dr. internat. priv351 1997, 94 mit Anm. B. Ancel). 34 - 18 - In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des Luganer 334bereinkom-mens die Ber374cksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinw344nden auf einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend bef374rwortet, obwohl de-ren Pr374fung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechts366ff-nungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; Meier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschr344nkung auf "liquide" Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano du 16 septembre 1988 concernant la comp351tence judiciaire et l264ex351cution des d351cisions en mati350re civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365). 35 (4) Schlie337lich l344sst auch der Vorschlag der EU-Kommission f374r eine Verordnung des Rates 374ber die Zust344ndigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-dungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom 15. Dezember 2005 (KOM/2005/649 endg.; vgl. BR-Drucks. 30/06) erkennen, dass die Pr374fung von nachtr344glich entstandenen sachlichen Einwendungen ge-gen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des Vollstreckungsstaates nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel k374nftig ipso jure in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu - wie bisher - eines Zwi-schenverfahrens zur Vollstreckbarerkl344rung bedarf. Obwohl sich die Zwangs-vollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des Vollstreckungsstaates richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der Entwurf einen besonderen europ344ischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Unterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeit-punkt der Entscheidung nicht bekannte Umst344nde geltend machen kann; be-sonders genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld bereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des Kommissionsentwurfs). Dann ist es aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen Vollstreckbarerkl344rungsverfahren 36 - 19 - nach der Br374ssel I-VO eine - zumal unstreitige - Erf374llung auch auf einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Br374ssel I-VO hin unber374cksichtigt bleiben soll. 37 cc) Danach kann das Urteil des Tribunale di Pordenone hinsichtlich des Kindesunterhalts f374r den Zeitraum bis einschlie337lich August 2003 wegen Erf374l-lung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr f374r vollstreckbar erkl344rt werden. 5. Eine Vorlage gem344337 Artt. 68, 234 EGV an den EuGH h344lt der Senat nicht f374r angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztin-stanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige An-wendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit f374r einen vern374nf-tigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ( EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - Slg. 1982, 3415 , 3430 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT/Ministero della sanit340; vgl. auch BGHZ 109, 29 , 35; BGH Urteile vom 10. Oktober 2005 - IX ZR 148/03 - NJW 2006, 371 , 373 und vom 2. M344rz 2006 - IX ZR 15/05 - NJW 2006, 1806, 1808). 38 So liegt der Fall hier. In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank (EuGH Urteil vom 29. April 1999 aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin ge344u337ert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGV334 der Einwand er366ffnet sei, die ausl344ndische Entscheidung k366nne wegen Beglei-chung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden. Unter der Geltung der Br374ssel I-VO unterliegt dies auch un-ter Ber374cksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienz-gebotes (vgl. Erw344gungsgrund Nr. 17 zur Br374ssel I-VO) jedenfalls dann keiner durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von aus- 39 - 20 - schlie337lich "liquiden" Einwendungen keine Verz366gerung des Rechtsbehelfsver-fahrens zu besorgen ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.11.2003 - 29 O 15036/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03 -
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