BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174/05 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 17. November 2005 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Se-natsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdef374hrers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 344nderte dies jedoch nichts. Der Rechtsbeschwerdef374hrer kann bei weiteren Eingaben in dieser An-gelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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