BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174/08 vom 17. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzan-trags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch ver-bundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundst374cksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrl344ssiger Versto337 gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2011 - IX ZB 174/08 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gl344ubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28. Dezember 2007 aufgehoben. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird abge-lehnt. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 14. Juli 2005 die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts stellte der Schuldner unter Verwendung von Formbl344ttern am 1. August 2005 1 - 3 - - eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 12. August 2005 - abermals einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbe-freiungsantrag verband. In dem mittels handschriftlich vervollst344ndigter Form-bl344tter eingereichten Verm366gensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreu-zen des Kastens "nein" an, in den letzten vier Jahren keine Verm366gensgegens-t344nde verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Verm366gensgegenst344nde an nahe Angeh366rige ver344u337ert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er am 22. Juli 2005 den ihm geh366renden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelege-nen Grundst374ck auf seine Ehefrau unentgeltlich 374bertragen. Durch Beschluss vom 28. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. Den von dem Gl344ubiger im Schlusstermin vom 25. Oktober 2007 ge-stellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Blick auf die Grund-st374cksver344u337erung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht abge-lehnt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger sein Begehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil der Schuldner den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, es k366nne nicht ausgeschlossen wer-den, dass der Schuldner die Angaben zu dem Grundst374ck in Schweden zu-n344chst schuldlos unterlassen habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass er tat- 4 - 4 - s344chlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm die Offenbarungspflicht daher bekannt sein musste. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Dem Schuldner ist auf den zul344ssigen Antrag des Gl344ubigers die Restschuldbefrei-ung zu versagen, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufkl344rungs- und Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrl344ssig verletzt hat (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). 5 a) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm ge-stellten Insolvenzantrags abgibt, erf374llen den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, WM 2008, 2298 Rn. 8 ff). Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdr374cklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Ver344u337erung von Verm366gensgegenst344nden an einen nahen Angeh366-rigen verschwiegen hat. 6 Auskunft ist nach 247247 20, 97 InsO 374ber alle das Verfahren betreffenden Verh344ltnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tats344chlichen Verh344ltnisse, die f374r das Verfah-ren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein k366nnen. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abh344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fra-gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umst344nde von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Ist der Schuld-ner bereits ohne Nachfrage zu einer ersch366pfenden Auskunft verpflichtet, ver- 7 - 5 - steht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Verm366gensverh344ltnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Be-schluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 67). Die-ser Verpflichtung hat der Schuldner nicht gen374gt, weil er das Formblatt verwen-det und trotz der dort enthaltenen ausdr374cklichen Frage die unentgeltliche 334-bertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau nicht angegeben hat. b) Diese Pflichtverletzung beruht zumindest auf grober Fahrl344ssigkeit. 8 aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Han-deln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma-337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurtei-lung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13). 9 bb) Das Vordergericht hat hier wesentliche Umst344nde nicht in seine Be-urteilung einbezogen. Ber374cksichtigt man diese, erweist sich der Obliegenheits-versto337 des Schuldners auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als grob fahrl344ssig. 10 - 6 - (1) Bereits im Ausgangspunkt kann dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden, es stehe nicht fest, ob der Schuldner tats344chlich das Formular vor Au-gen gehabt habe und ihm daher die Offenbarungspflicht bekannt sein musste. Der Schuldner hat das Formular selbst ausgef374llt und die Richtigkeit der Anga-ben durch seine Unterschrift best344tigt. Angesichts dieser Gegebenheiten muss-te dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Ver344u337erungen an nahe Angeh366rige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9). Deswegen geht es nicht darum, ob dem Schuldner - was hier durchaus nahe liegt - als grob fahrl344ssig angelastet werden k366nnte, nicht aus eigener Initiative auf das Grundst374cksgesch344ft hingewiesen zu haben. Jedenfalls musste ihm aufgrund der eindeutigen Fragestellung die Verpflichtung bewusst sein, das durchaus nicht allt344gliche Grundst374cksgesch344ft zu offenbaren. 11 Dabei kommt hinzu, dass der Schuldner am 15. Juli 2005 einen ersten Insolvenzantrag gestellt, das Grundst374ck am 22. Juli 2005 unentgeltlich 374ber-tragen und im Zuge mit dem am 1. August 2005 in Verbindung mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch eingereichten weiteren Er366ffnungsantrag das Verm366-gensverzeichnis vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es schlechthin unent-schuldbar, dass der Schuldner die nur kurze Zeit zur374ckliegende Verm366gens-ent344u337erung nicht angegeben hat. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf sogar die weitergehende Annahme nahe, dass der Schuldner das Grundst374ck durch die-ses Gesch344ft gegen einen Zugriff im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu si-chern suchte. 12 (2) Die Darstellung des Schuldners gegen374ber dem Amtsgericht, wonach das Grundst374ck der Sicherung einer Forderung seiner Mutter gedient habe und 13 - 7 - auf deren Wunsch im Interesse der Kinder des Schuldners an dessen Ehefrau 374bereignet worden sei, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Schilderung erscheint bereits wenig glaubhaft, weil die Mutter des Schuldners offenbar keine Forderung angemeldet hat und deren Interesse, das Grundst374ck f374r ihre Enkelkinder zu erhalten, durch eine 334bereignung an die Ehefrau des Schuldners kaum gedient war. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt und der Schuldner aus seiner Warte m366glicher-weise nicht von einer Schenkung auszugehen brauchte, w344re er zumindest gehalten gewesen, diesen nur kurze Zeit zur374ckliegenden Vorgang als Ver344u-337erung eines Verm366gensgegenstandes an eine nahe stehende Personen zu offenbaren. Auch dies ist jedoch nicht geschehen. 14 (3) Zu keinem anderen Ergebnis f374hren die Ausf374hrungen der Rechtsbe-schwerdeerwiderung, wonach Rechte an in Schweden gelegenen Grundst374-cken formlos 374bertragen werden k366nnen und die Mutter des Schuldners danach bereits im Jahr 1998 das Miteigentum des Schuldners erworben habe. 15 Es ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kl344ger und seine Mutter 374ber das schwedische Recht unterrichtet waren und - anstelle der auch m366glichen grundbuchm344337igen 334bertragung - eine erleichterte Eigentumsverschaffung tat-s344chlich gewollt haben. Dagegen spricht entscheidend der Umstand, dass der Schuldner selbst und nicht seine Mutter als vermeintliche Eigent374merin am 22. Juli 2005 den Eigentumsanteil an die Ehefrau des Schuldners 374bertragen hat. Selbst wenn der Schuldner seinen Miteigentumsanteil formlos wirksam sei-ner Mutter 374bereignet hatte, war er nach dem Inhalt des Verm366gensverzeich-nisses verpflichtet, die die tats344chlich in seiner Person vorgenommene dingliche Verm366gens374bertragung an seine Ehefrau zu offenbaren. Nur dies h344tte dem 16 - 8 - Insolvenzverwalter die n344here Pr374fung erm366glicht, wer tats344chlich Eigent374mer des Grundst374cksanteils war und ist und ob dieser - im Wege der Anfechtung - zur Masse gezogen werden kann. c) Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls ein grob fahrl344ssiger Versto337 ge-gen 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und den Restschuldbefreiungs-antrag ablehnen (247 577 Abs. 5 ZPO). 17 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 40 IN 501/05 I - LG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2008 - 4 T 68/08 -
Full & Egal Universal Law Academy