BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 1, 247 20 Abs. 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gl344ubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er k366nne einen eigenen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag des Gl344ubigers nicht mit eigenen Antr344gen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzer366ffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gl344ubigers er366ffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortf374hrung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der getrennt lebende Ehemann der Schuldnerin stellte im Januar 2006 Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Mit Schrei-ben vom 6. Februar 2006 wies das Insolvenzgericht sie auf die M366glichkeit ei- 1 - 3 - nes eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbe-freiung hin und gab ihr Gelegenheit, entsprechende Antr344ge binnen eines Mo-nats zu stellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sei dies ausgeschlossen. Hierauf reagierte die Schuldnerin nicht. Auch auf eine Nachfristsetzung zum 19. April 2006 blieb sie unt344tig. Am 25. April 2006 er366ffnete das Insolvenzgericht das Verfahren, das mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 aufgehoben wurde. Am 13. Februar 2009 hat die Schuldnerin Antrag auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit Beschluss vom 1. April 2009 hat das Insolvenzgericht die Antr344ge als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der Rechts-beschwerde erstrebt die Schuldnerin Aufhebung der angefochtenen Entschei-dungen. 2 II. Der Schuldnerin ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 4 - 4 - 1. Das Insolvenzgericht hat ausgef374hrt, die Schuldnerin h344tte den Eigen-antrag und den Antrag auf Restschuldbefreiung unproblematisch im ersten Ver-fahren 374ber ihr Verm366gen stellen k366nnen. Es bestehe kein Rechtsschutzinte-resse an der Durchf374hrung eines zweiten aufw344ndigen Verfahrens. Der Bun-desgerichtshof habe entschieden, dass ein neuer Antrag unzul344ssig sei, wenn kein neuer Gl344ubiger hinzugekommen sei. Dies m374sse auch gelten, wenn es zwar neue Gl344ubiger gebe, der Schuldner zwischenzeitlich aber kein neues ver-teilbares Verm366gen erworben habe. Das Landgericht hat sich dieser Begr374n-dung angeschlossen. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergange-nem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig ist, wenn er inner-halb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grunds344tze auf den Fall 374bertragen, dass der Restschuldbefreiungsan-trag des Schuldners in einem fr374heren Verfahren als unzul344ssig verworfen wor-den ist. Auch in diesem Fall gilt f374r den Schuldner eine dreij344hrige Sperrfrist, die mit Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Verwerfung des Restschuldbefrei-ungsantrags zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit 7 - 5 - dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 1777, 1780 Rn. 17). Diese Grunds344tze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die M366glichkeit der Eigenan-tragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), w374rde ihrer verfahrensf366rdernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner k366nnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gl344ubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit meh-rere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuf374hrende Verfahren zu vermeiden. Dies w344re mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch ver-hindern sollen, dass das aufw344ndige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeitr344ume wiederholt durchgef374hrt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschlie337enden Verfahrens-er366ffnung auf Antrag des Gl344ubigers. Das Vorhandensein neuer Gl344ubiger, das der Senat in einer fr374heren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zur374ckhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier we-der notwendige noch hinreichende Bedingung f374r das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen neuen Insolvenzantrag nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, 8 - 6 - Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6). Gleiches gilt - entgegen der Auffas-sung der Vorinstanzen - f374r die Frage, ob der Schuldner in der Zwischenzeit neues verteilbares Verm366gen erworben hat. Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das fr374her er366ffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn w344hrend eines Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners sind weitere Antr344ge auf Er366ff-nung des Verfahrens - dies gilt gleicherma337en f374r Gl344ubiger- und f374r Eigenan-tr344ge - 374ber das bereits insolvenzbefangene Verm366gen unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10). b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags noch keine drei Jahre seit der Er366ffnung des ersten Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gl344ubigers vergangen. Das vorausgehende Verfahren war zwar zwi-schenzeitlich aufgehoben worden. Da die Sperrfrist von drei Jahren nicht abge-laufen war, konnte die Schuldnerin am 13. Februar 2009 noch keinen zul344ssi- 9 - 7 - gen neuen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt ergibt sich aus dem Sinn der Sperrfrist (vgl. 247 280 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 01.04.2009 - 258 IN 23/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2009 - 9 T 259/09 -
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