BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174 /11 vom 28 . Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und d en Richter Dr. F i scher am 28 . Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9 . Zivil kammer des Landgeri chts Köln vom 13. Mai 2011 wird auf Kosten des B e- klagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige weitere Beschwerde " des Beklagten ist als Rechtsb e- schwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeor d nete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zug e lassenen Rechtsanwa lt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Die Rechtsb e- schwerde ist überdies nicht statthaft , weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen B e schwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet (§ 574 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen w o r den ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 130 AR 24/11 (112 C 174/10) - LG Köln, Entscheidung vom 13.05.2011 - 9 T 58/11 -
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