BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/05 vom 1. Februar 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2005 wird auf Kosten der wei-teren Beteiligten zu 1. als unzul344ssig verworfen. Dem Schuldner wird f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Verm366gen werden nicht festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- 1 - 3 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begr374n-dung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 24.01.2005 - 174 IK 149/02 - LG Erfurt, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 T 153/05 -
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