BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 175/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 516 Abs. 3, 524 Abs. 4 Der Berufungskl344ger hat nach R374cknahme seiner Berufung regelm344337ig auch dann die Kosten einer unselbst344ndigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des 247 517 ZPO eingelegt und nur wegen der versp344tet eingegangenen Begr374ndung als unselbst344ndige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513). BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XII ZB 175/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2006 abge344ndert. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsbeschwerde-verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 7.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Neben-kosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte der Klage - nach teilweise 374bereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - teilweise stattgegeben und sie im 334brigen, ebenso wie die Widerklage, abge-wiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kl344ger zu 9/10 und der Beklag-ten zu 1/10 auferlegt. 1 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Beklagte begr374ndete ihre Berufung w344hrend verl344ngerter Frist rechtzeitig. 2 - 3 - Die Berufungsbegr374ndung des Kl344gers ging erst nach Ablauf der Begr374ndungs-frist ein. Auf Hinweis des Gerichts erkl344rte der Kl344ger, die Berufung solle als Anschlussberufung zur Berufung der Beklagten behandelt werden. Sp344ter nahm die Beklagte ihre Berufung zur374ck. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Kosten der Berufung zu 85 % dem Kl344ger und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Dage-gen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Kl344gers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344ssig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Stuttgart 2006, 951 ver366ffentlicht ist, geht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs aus, wonach der Berufungsf374hrer im Falle der Berufungsr374cknahme auch die Kosten einer unselbst344ndigen Anschlussberufung zu tragen hat. Dies gelte aber dann nicht, wenn eine urspr374nglich selbst344ndige Berufung wegen der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist als unselbst344ndige Anschlussberufung behandelt werde. Denn die selbst344ndige Berufung habe urspr374nglich unabh344n-gig von der gegnerischen Berufung fortgesetzt werden k366nnen. Durch die (ur-spr374nglich) selbst344ndige Berufung seien auch bereits Kosten ausgel366st worden. Wenn diese eigenst344ndige Berufung lediglich wegen Vers344umung der Begr374n-dungsfrist in eine unselbst344ndige Anschlussberufung 374bergegangen sei, sei es nicht sachgerecht, den Gegner, der seine Berufung zur374cknehme, mit den ge- 5 - 4 - samten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. In solchen F344llen sei 374-ber die Kosten im Verh344ltnis des Wertes der beiderseitigen Berufungen zu ent-scheiden. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskl344ger grunds344tzlich auch die Kosten einer zul344ssig erhobenen An-schlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach 247 524 Abs. 4 ZPO ihre Wir-kung durch die R374cknahme der Berufung verliert. Die Anschlussberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Beru-fungskl344ger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben des Berufungskl344gers stehende R374cknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinf344llig, k366nnen die diesbez374glichen Kosten dem Anschlussberufungskl344ger deswegen weder in unmittelbarer noch in ent-sprechender Anwendung der 247247 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auferlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513 m.w.N.; BGH Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, 619). Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzul344ssig war, der Anschluss-rechtsmittelkl344ger in die R374cknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat (vgl. 247 516 Abs. 1 ZPO) oder er das unselbst344ndige Anschlussrechtsmittel trotz R374cknahme der Berufung eigenst344ndig weiterf374hrt, sodass dar374ber gesondert entschieden werden muss. Dann fehlt es an der aus 247 524 Abs. 4 ZPO folgen-den Abh344ngigkeit von der im Belieben des Gegners stehenden R374cknahme des Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 8 - 5 - 2005, 513). Nur in solchen F344llen ist eine Kostenquotelung nach dem Wert der Berufung und der unselbst344ndigen Anschlussberufung gerechtfertigt. 9 b) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob dies auch dann gilt, wenn die unselbst344ndige Anschlussberufung aus einer rechtzeitig eingelegten eigenen Berufung hervorgegangen ist, die lediglich wegen Ver-s344umung der Begr374ndungsfrist in eine unselbst344ndige Anschlussberufung um-gedeutet wurde (zur Umdeutung vgl. BGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315). aa) Teilweise wird vertreten, dass auch in solchen F344llen eine Quotie-rung der Kosten nach dem Wert der Berufung und der Anschlussberufung ge-boten sei. Ein unzul344ssig gewordenes selbst344ndiges Rechtsmittel k366nne nicht ebenso behandelt werden wie eine von vornherein zul344ssige Anschlussberu-fung. Das Anschlussrechtsmittel sei in solchen F344llen nicht im Vertrauen auf die Durchf374hrung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern als eigenes Rechtsmit-tel eingelegt worden und habe als solches bereits Kosten ausgel366st (wie das Berufungsgericht: OLGR Frankfurt 2003, 163; OLGR Stuttgart 2000, 58; OLG D374sseldorf FamRZ 1999, 1674; Z366ller/Gummer/He337ler ZPO 26. Aufl. 247 524 Rdn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. 247 516 Rdn. 21). 10 bb) Die Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Berufungskl344ger auch dann die Kosten der unselbst344ndigen Anschlussberufung tragen m374sste, wenn sie erfolgreich w344re. Durch die - allein von seinem Willen abh344ngige - R374ck-nahme der Berufung werde der Anschlussberufung unabh344ngig von der Um-deutung der Boden entzogen (247 524 Abs. 4 ZPO). Durch die R374cknahme der Berufung unterliege nur der Berufungsf374hrer i.S. der 247247 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlussberufungsf374hrer (OLG M374nchen NJW-RR 1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555). 11 - 6 - cc) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 12 13 Das Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbst344ndiges Rechtsmittel oder als unselbst344ndiges Anschlussrechtsmittel gef374hrt werden. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ur-spr374nglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist (247 517 ZPO) oder erst danach bis zum Ablauf der Frist f374r ein zul344ssiges Anschlussrechtsmittel (247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen ist. Denn auch ein unselbst344ndiges Anschluss-rechtsmittel kann grunds344tzlich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben werden. Auch insoweit ist - wie bei der Bemessung des Umfangs eines einge-legten Rechtsmittels - entscheidend auf den Rechtsmittelantrag und dessen Begr374ndung abzustellen. Nur wenn danach ein selbst344ndiges Rechtsmittel vor-liegt, muss 374ber dessen Streitgegenstand unabh344ngig von dem gegnerischen Rechtsmittel entschieden werden, wenn nicht auch insoweit eine Erledigung oder R374cknahme erkl344rt wird. Ob dies allerdings der Fall ist, muss eine Ausle-gung unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ergeben, zumal im Zweifel ein prozessual zul344ssiges Prozessverhalten zu unterstellen ist (Senats-beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - FamRZ 2006, 400, 401; BGH Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315). Weil die Frist f374r die Begr374ndung einer selbst344ndigen Berufung nach 247 520 Abs. 2 ZPO bei Eingang der Berufungsbegr374ndung schon abgelaufen war, ist das Rechts-mittel des Kl344gers deswegen insgesamt als unselbst344ndige Anschlussberufung auszulegen, wie es der Kl344ger auf Hinweis des Gerichts sp344ter auch ausdr374ck-lich erkl344rt hat. Ist das Rechtsmittel des Kl344gers danach als unselbst344ndige Anschluss-berufung zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Kosten entstehen f374r die unselbst344ndige Anschlussberufung ohnehin nur im Rahmen der gegnerischen Berufung; die Anschlussberufung f374hrt dann 14 - 7 - allenfalls zu einer Erh366hung des Streitwerts. Mit einer unselbst344ndigen An-schlussberufung und den durch deren Wert erh366hten Kosten des Berufungsver-fahrens muss der Berufungskl344ger aber auch sonst rechnen. Die durch eine unselbst344ndige Anschlussberufung ausgel366sten h366heren Kosten m374sste er je-denfalls bei Erfolg der Anschlussberufung tragen, ohne dass es darauf an-kommt, ob eine selbst344ndige Berufung versp344tet begr374ndet wurde. Weil es so-mit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der Berufung und der unselbst344ndigen Anschlussberufung ank344me, erscheint es sachgerecht, dem Berufungskl344ger nach R374cknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Ge-richt durch die in seinem Belieben stehende R374cknahme jede M366glichkeit, 374ber die Erfolgsaussicht der Anschlussberufung zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden kann (247 524 Abs. 4 ZPO). Durch die R374cknahme der Berufung unterliegt somit nur der Berufungsf374hrer, w344hrend dies zur Erfolgsaussicht der unselbst344ndigen Anschlussberufung nichts aussagt. Unter Umst344nden wird der Berufungskl344ger sein Rechtsmittel gerade deswegen zur374cknehmen, weil er einer Erfolg versprechenden unselb-st344ndigen Anschlussberufung damit die Grundlage entziehen kann. c) Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist demnach, soweit sie angefochten ist, aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (247 577 15 - 8 - Abs. 5 Satz 1 ZPO) und der Beklagten die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten insgesamt auferlegen. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2006 - 25 O 113/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 29/06 -
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