BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 175/07 vom 9. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 247 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter 247 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einf374hrung des RVG nicht ge344nderte Rechtslage klar, wonach sich die Ge-b374hrenanrechnung im Verh344ltnis zu Dritten und damit insbesondere im Kosten-festsetzungsverfahren grunds344tzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Be-schluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927). BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die H366he der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten. 1 Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landge-richts die von der Antragsgegnerin vollumf344nglich zu tragenden Kosten des vo-rausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung auf 1.394,09 200 festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von dem An-tragsteller f374r seine Verfahrensbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) in voller H366he ber374cksichtigt. Eine "Anrechnung der Verfahrensgeb374hr aufgrund der (evtl.) au337ergerichtlich entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr" hat die Rechtspflegerin mit der Begr374ndung abgelehnt, eine un-verminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgeb374hr scheide nur dann aus, 2 - 3 - wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende An-spruch auf Erstattung der vollen Gesch344ftsgeb374hr bereits tituliert worden sei. 3 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelasse-ne Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG die Herabsetzung der Verfahrensgeb374hr um den anzurechnenden Teil der au337er-gerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zul344ssig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zugrunde liegt, in dem ge-m344337 247247 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Rechtsmittel zum Bun-desgerichtshof nicht gegeben ist. Diese Begrenzung des Instanzenzugs gilt nicht f374r das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04 - NJW 2005, 2233). Das Beschwerdegericht hat die Rechts-beschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflege-rin hat zu Recht die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstatten- 5 - 4 - den Kosten auf 1.394,09 200 festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen An-falls der au337ergerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr die geltend gemachte 1,3-Ver-fahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) im Ergebnis zutreffend in voller H366he be-r374cksichtigt. 6 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gesch344ftsgeb374hr scheide aus, weil der An-tragsteller (nicht: die Kl344gerin) diese weder im Hauptsacheverfahren noch in einem anderen Verfahren als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gel-tend gemacht habe. Deshalb sei hier eine vorgerichtlich entstandene Ge-sch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) VV RVG nicht im Kostenfestset-zungsverfahren mit zu ber374cksichtigen, da dies nur in Betracht komme, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jeden-falls die f374r ihre Ber374cksichtigung ma337gebenden Tatsachen unstreitig seien. Denn die Anrechnungsvorschrift gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gelte grunds344tzlich nur im Verh344ltnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbe-vollm344chtigten. Demgegen374ber hafte der Prozessgegner auf Erstattung vorge-richtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Daher k366nne im Kostenfestset-zungsverfahren nur eine bereits rechtskr344ftige Verurteilung zur Zahlung oder anderweitige bestandskr344ftige Regelung 374ber einen solchen materiell-rechtli-chen Anspruch ber374cksichtigt werden. Dies entspreche auch der fr374her einhelli-gen Handhabung unter der Geltung des 247 118 Abs. 2 BRAGO. Eine 304nderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht herbeif374hren wollen. 7 2. Diese Sichtweise r374gt die Rechtsbeschwerde als fehlerhaft und st374tzt ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesge- 8 - 5 - richtshofs. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Durch diese Anrechnung verringere sich die erst sp344ter nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgeb374hr, w344hrend die zuvor bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr von der Anrechnung unangetastet bleibe (vgl. BGH Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Be-schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - FamRZ 2008, 878, 879; zustim-mend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch BGH Beschl374sse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502, vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102). Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und Literatur auf Kritik gesto337en ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) JurB374ro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR 2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschl374sse 30. April 2008 - III ZB 8/08 - FamRZ 2008, 1346; vom 14. August 2008 - I ZB 103/07 - AGS 2008, 574; vom 24. Sep-tember 2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f. und vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 - juris, Tz. 5). 9 3. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung ei-niger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen ge344u337erte Kritik rea-giert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verk374ndeten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be- 10 - 6 - rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) einge-f374hrten 247 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Geb374hrenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 247 15 a RVG ist gem344337 Art. 10 des vorge-nannten Gesetzes am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getreten. Eine ausdr374ckliche 334bergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht ange-ordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob 247 15 a RVG auch auf sog. Altf344l-le Anwendung findet (offen gelassen in BGH Beschl374sse vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09 - Tz. 7, zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 29. Septem-ber 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 25, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 11 a) Wohl 374berwiegend wird in 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der be-stehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; OLG D374sseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG K366ln Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saar-br374cken Beschluss vom 3. September 2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG Bremen Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG M374nster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabr374ck Beschluss vom 3. September 2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. 2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurB374ro 2009, 393, 400; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; siehe auch AG Wesel AGS 2009, 312). 12 b) Nach der Gegenansicht ist durch 247 15 a RVG die Rechtslage ge344ndert worden, so dass diese Vorschrift gem344337 247 60 Abs. 1 RVG f374r Altf344lle keine An- 13 - 7 - wendung findet (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 8 ff.; OLG Celle (2. ZS) OLGR 2009, 749, 751 f.; OLG Hamm Beschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris, Tz. 36, 48 ff.; OLG Bamberg Beschluss vom 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG Be-schl374sse vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - juris, Tz. 16 ff. und vom 10. Sep-tember 2009 - 27 W 68/09 - juris, Tz. 12 f.; KG Beschluss vom 13. August 2009 - 2 W 128/09 - juris, Tz. 6; OLG Frankfurt Beschluss vom 10. August 2009 - 12 W 91/09 - juris, Tz. 6, 8; VG Ansbach Beschluss vom 23. September 2009 - AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; siehe auch OLG Hamm (6. FamS) AGS 2009, 445 sowie LAG Hessen AGS 2009, 373). c) Nach einer vermittelnden Meinung hat 247 15 a Abs. 2 RVG zwar das geltende Recht ge344ndert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altf344lle Anwendung, denn die 334bergangsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Ver-g374tung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in 247 60 RVG daher allein das Verh344ltnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Drit-ten (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 - juris, Tz. 7 und LG Berlin (82. ZK) AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG M374nchen Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 - juris, Tz. 7 f.). 14 4. Der Senat schlie337t sich der erstgenannten, auch vom II. Zivilsenat be-f374rworteten Sichtweise an. 15 Der Gesetzgeber hat mit 247 15 a RVG das Rechtsanwaltsverg374tungsge-setz nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor be-stehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften grunds344tzlich nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegen- 16 - 8 - 374ber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgeb374hr auch dann in voller H366he festgesetzt werden, wenn schon eine Gesch344ftsgeb374hr entstanden war. Sichergestellt wird durch 247 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten ver-langen kann. 17 a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverh344ltnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Gesch344fts- als auch die Prozessgeb374hr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstande-nen Gesch344ftsgeb374hr nach 247 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden ge-richtlichen Verfahren angefallene Prozessgeb374hr (247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grunds344tzlich nicht zu ber374cksichtigen sei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; OLG M374nchen FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; M374ller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/ Schmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. 247 118 Rdn. 27 f.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschl374sse des I. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 (I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502), des VII. Zivilsenats vom 27. April 2006 (VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114) und des X. Zivilsenats vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102), dass sich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts 344ndern sollte. Zwar ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gem344337 Vor-bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befas-sen sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Gesch344ftsgeb374hr 18 - 9 - aus Gr374nden der Prozess366konomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festge-setzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkennt-nisverfahren streitwerterh366hend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der Gesch344ftsgeb374hr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kos-tenfestsetzung gegen374ber dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgeb374hr verringert, sondern die Gesch344ftsgeb374hr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgeb374hr w374rde dazu f374hren, dass die Gesch344ftsgeb374hr nicht nur zum Teil, sondern stets in voller H366he bestehen bliebe. b) Nach dem Wortlaut des 247 118 Abs. 2 BRAGO war die "Gesch344ftsge-b374hr 205 auf die entsprechenden Geb374hren f374r ein anschlie337endes gerichtliches 205 Verfahren anzurechnen". Das RVG brachte gegen374ber 247 118 Abs. 2 BRAGO insoweit eine 304nderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Sys-tematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von Vorbe-merkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die "Gesch344ftsgeb374hr 205 auf die Verfahrensge-b374hr des gerichtlichen Verfahrens" anzurechnen. 19 Den Gesetzesmaterialien zum RVG l344sst sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessge-b374hr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einf374hrung des Rechtsanwalts-verg374tungsgesetzes etwas 344ndern wollte. Die Gesetzesbegr374ndung nimmt vielmehr ausdr374cklich Bezug auf 247 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Pra-xis zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte ge344ndert und - das Vermittlungsverfahren nach 247 52 a FGG a.F. ausgenommen - vereinheit-licht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). H344tte der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich 20 - 10 - der H366he, sondern auch der Richtung der Anrechnung 344ndern wollen, so h344tte er Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht. 21 Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsverg374tungs-gesetz nicht durch den neu eingef374gten 247 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wie-derherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tz-lich nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen pr344zisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere berufen kann. c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu 247 15 a RVG (zweifelnd BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 21 ff., zur Ver366ffentlichung bestimmt). 22 Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung der Verwal-tungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vor-schriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Rege-lung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor. 23 Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsaus-schusses (BT-Drucks. 16/12717, S. 2) sollte der bisher nicht im Gesetz definier-te Begriff der Anrechnung in 247 15a RVG legaldefiniert werden, um unerw374nsch-te Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der 24 - 11 - Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt f374r eine T344tig-keit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbe-gr374ndung (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) f374hrt der Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verst344ndnis des Bundesgerichtshofs von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen f374hre, die den Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsver-g374tungsgesetz verfolgt habe. Ziel der Neuregelung in 247 15 a RVG sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerw374nschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine 304nderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes, die seiner In-tention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen unter dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu 247 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte. 25 5. Nachdem somit in 247 15 a RVG keine Gesetzes344nderung gesehen wer-den kann, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der gelten-den Rechtslage, hat der Senat von dieser Rechtslage auszugehen. Einer Anru-fung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen bedarf es trotz der bisher abweichen-den Auslegung der Anrechnungsregelung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch andere Senate des Bundesgerichtshofs deshalb nicht mehr (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Eben so wenig liegt ein Fall der R374ckwirkung vor. 26 - 12 - Da keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgeb374hr zu Recht in voller H366he festgesetzt. 27 Hahne Weber-Monecke Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben. Hahne Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 20 O 219/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 375/07 -
Full & Egal Universal Law Academy