BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/07 vom 11. Februar 2010 in dem Mahnverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 121 Abs. 2 Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollm344chtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des M. Er hat f374r die beabsichtigte Gel-tendmachung einer Forderung des Schuldners im Mahnverfahren die Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollm344chtig-ten beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Bestellung eines Ver-fahrensbevollm344chtigten jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Beiordnung eines Verfahrensbevollm344chtigten weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, im Hinblick auf den fehlenden An-waltszwang im Mahnverfahren sei ein Verfahrensbevollm344chtigter nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheine. Im Mahnverfahren sei dies regelm344337ig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch m374sse lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenst344ndlich individualisiert werden. Die Antragstellung sei durch den strengen Formblattzwang vorgegeben. Im 334brigen werde die Ausf374llung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Hinzu kom-me, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt umso leichter in der Lage sein d374rfte, den Mahnbescheidsantrag ohne fremde Hilfe auszuf374llen. 4 Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit komme eine An-waltsbeiordnung nicht in Betracht. Das Mahnverfahren weise keine widerstrei-tenden Antr344ge auf. Zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides werde der Antragsgegner nicht geh366rt. Nach Erlass eines Mahnbescheides werde bei Ein-gang eines Widerspruchs das Verfahren auf entsprechende Antragstellung an das zust344ndige Streitgericht abgegeben oder es werde auf Antrag des An-tragstellers ohne weitere Anh366rung des Antragsgegners ein Vollstreckungsbe-scheid erlassen. 5 - 4 - 2. Nach ganz 374berwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelm344337ig die Beiordnung eines Verfahrensbevollm344ch-tigten nicht erforderlich (OLG M374nchen MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfle-ger 1994, 170; Z366ller/Geimer, ZPO 28. Aufl. 247 121 Rn. 5; V366lker/Zempel in Pr374t-ting/Gehrlein, ZPO 247 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 247 121 Rn. 8; Musie-lak/Fischer-ZPO, 7. Aufl. 247 121 Rn. 12; M374nchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. 247 121 Rn. 13; Wielgo337 NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 22. September 2005 - 6 T 288/05, zitiert nach juris). Zur Begr374ndung wird aus-gef374hrt, an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach 247 703c Abs. 2 ZPO ma337gebenden strengen Formblattzwang die Antragsstellung re-gelm344337ig keine Schwierigkeiten aufweise (Wielgo337 aaO). 6 3. Diese Auffassung ist zutreffend. 7 a) Nach 247 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Bef374rchtung geben, der Hilfsbed374rftige werde nach seinen pers366nlichen F344higkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgem344337 wahrzunehmen und die notwendigen Ma337nah-men in m374ndlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts h344ngt danach einerseits von den pers366nli-chen F344higkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bew344ltigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09, Rn. 9). 8 - 5 - F374r das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelm344337ig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbe-scheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens kei-ne besonderen Rechtskenntnisse oder gesch344ftlichen Erfahrungen (vgl. OLG N374rnberg MDR 1997, 1068). Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regel-m344337ig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutz-bar zu machen (OLG M374nchen aaO). 9 Besondere Umst344nde, etwa wenn die Partei in pers366nlichen oder ge-sch344ftlichen Angelegenheiten v366llig ungewandt ist (vgl. Wielgo337 aaO), die eine anderweite Beurteilung rechtfertigen k366nnten, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Angesichts der T344tigkeit des Antragsstellers als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist hierf374r ohnehin kein Raum. 10 b) Der Umstand, dass sich der Anspruchsgegner durch einen Rechtsan-walt vertreten l344sst, ist gleichfalls nicht geeignet, die Beiordnung eines Verfah-rensbevollm344chtigten zu begr374nden. 11 Allerdings ist nach 247 121 Abs. 2 2. Fall ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Bestimmung, die Ausdruck des auf Art. 3 Abs. 1 GG gest374tzten Grundsatzes der Waffen-gleichheit ist (BVerfG NJW 1988, 2597), bezieht sich jedoch nicht auf das Mahnverfahren, das lediglich eine formale Gegnerschaft aufweist (LG Stuttgart aaO). Die Entscheidung, ob f374r den Fall des Widerspruchs die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens beantragt wird (247 696 Abs. 1 ZPO), kann jeder An-tragsteller selbst treffen. Sie ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abh344ngig. Der Widerspruch bedarf keiner Begr374ndung, eine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren ist nicht vorgesehen. Zudem kann der Antrag 12 - 6 - auf Durchf374hrung des streitigen Verfahrens seitens des Antragstellers bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt werden, was in der Regel auch geschieht (Z366ller/Vollkommer, aaO 247 696 Rn. 1). Die kontradiktorische Auseinanderset-zung der Antragsparteien wird nicht im Mahnverfahren, sondern im nachfolgen-den Streitverfahren ausgetragen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 12.06.2007 - 07-1884152-06-N - LG Hagen, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 T 374/07 -
Full & Egal Universal Law Academy