BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 58 Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anh366rung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzul344ssig. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 175/08 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Pr374fung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - Sonderverwalters wurde mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 erweitert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anh366rung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-venzverwalter m366ge die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit seiner Angaben an Ei-des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anh366-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf bestimmten Termin am 13. Juni 2008 erschien der Insolvenzver-walter. Zu dem auf den 17. Juni 2008 anberaumten Termin ordnete das Insol-venzgericht die zwangsweise Vorf374hrung des Insolvenzverwalters durch den Gerichtsvollzieher an, was ohne Erfolg blieb. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2008 gegen den Insolvenzverwalter Haftbefehl erlassen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 3. Juli 2008 stattgege-ben (ver366ffentlicht in ZIP 2008, 1933) und die Haftanordnung aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Sonderverwalter gegen diesen Be-schluss. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 - 4 - 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass auch eine entsprechende sofortige Beschwerde des Rechtsmittelf374hrers statthaft gewesen w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Sonderverwal-ter h344tte, falls das Insolvenzgericht einen Antrag auf Verhaftung des Insolvenz-verwalters abgelehnt h344tte, hiergegen ein Beschwerderecht selbst dann nicht zugestanden, wenn man - mit dem Insolvenzgericht - den Insolvenzverwalter hier "in der Rolle des Schuldners" gesehen h344tte (vgl. Jaeger/Schilken, InsO 247 98 Rn. 33; M374nchKomm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. 247 98 Rn. 31). 5 2. Im 334brigen ist dem Beschwerdegericht darin Recht zu geben, dass eine Inhaftnahme des Insolvenzverwalters im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die in 247 98 InsO genannte Anordnung von Haft richtet sich, wie die Systematik der 247247 97-99 InsO zeigt, nur gegen den Schuldner. Eine analoge Anwendung der Haftbestimmung des 247 98 InsO auf den Insolvenzverwalter scheidet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aus, weil gegen den Insolvenzverwalter ge-richtete Zwangsma337nahmen ausschlie337lich nach 247 58 InsO zu beurteilen sind und in dieser Bestimmung lediglich die Verh344ngung von Zwangsgeld angespro-chen wird. Eine Haftanordnung gegen den Insolvenzverwalter in analoger An-wendung von 247247 97, 98 InsO erweist sich mithin als nicht statthaft (HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., 247 58 Rn. 10; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 58 Rn. 20; Frege ZInsO 2008, 1130, 1132). Das Landgericht hat die Haftanord-nung daher im angegriffenen Beschluss zu Recht als unzul344ssig beurteilt. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 16.06.2008 - 74 IN 11/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 03.07.2008 - 10 T 73/08 -
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