BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/09 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Der Schuldner hat den Erwerb von Gesch344ftsanteilen an einer GmbH und die 334ber-nahme des Gesch344ftsf374hreramts unverz374glich anzuzeigen. F374r die Annahme eines Versto337es gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner T344tigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. ZPO 247 320 Mit der Geh366rsr374ge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht ausger344umt werden. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-trag vom 15. November 2001 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. M344rz 2002 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. 1 Der Schuldner erwarb im Laufe des Verfahrens wiederholt GmbH-Gesch344ftsanteile; au337erdem 374bte er in den betroffenen Gesellschaften das Amt des Gesch344ftsf374hrers aus. Aus diesen T344tigkeiten erzielte er nach eigenen An-gaben keine Gewinne. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Insolvenz- 2 - 3 - gericht dem Schuldner auf Antrag mehrerer Gl344ubiger die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zur374ckge-wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren wei-ter. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ver-letzt, weil er unstreitig den Erwerb von GmbH-Gesch344ftsanteilen und die Aus-374bung des Gesch344ftsf374hreramts gegen374ber der Insolvenzverwalterin ver-schwiegen habe. Das Verschweigen sei in voller Kenntnis der Sachlage min-destens grob fahrl344ssig erfolgt. Die rechtliche Fehleinsch344tzung, dass es sich angesichts des wirtschaftlichen Misserfolgs um unerhebliche Tatsachen hande-le, stehe dem groben Sorgfaltsversto337 nicht entgegen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 5 a) Ohne Erfolg macht der Beschwerdef374hrer unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Sachvortrag zu Un-recht dahin gew374rdigt, dass der ihm angelastete Versto337 unstreitig sei. Der Be-achtlichkeit dieser R374ge stehen die tatbestandlichen Feststellungen des Be-schwerdegerichts entgegen. 6 - 4 - Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die beanstandeten tats344chlichen Feststellungen gebunden, weil der Schuldner es vers344umt hat, einen Tatbe-standsberichtigungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11). 247 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen anzu-wenden, die - wie hier - als m366glicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begr374ndung bed374rfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 f Rn. 4 ff jeweils m.w.N.) und in einem Be-schlussverfahren ergehen (BGHZ 65, 30, 36; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. 247 329 Rn. 20; Pr374tting/Gehrlein/V366lzmann-Stickelbrock, ZPO 2009 247 329 Rn. 18). Mit der Geh366rsr374ge kann die Bindungswirkung des Tatbestandes nicht ausger344umt werden (vgl. M374nchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl. 247 321a Rn. 11). Der Beschwerdef374hrer geht selbst davon aus, dass das Beschwerdegericht ei-ne tatbestandliche Feststellung getroffen hat, indem es das Verschweigen der unter 1. erw344hnten Umst344nde als "unstreitig" angesehen hat. 7 b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht dem Schuldner auf der Grundlage von 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt. 8 aa) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen f374r das Er366ffnungsverfahren aus 247 20 InsO und f374r das er366ffnete Verfahren aus 247 97 InsO. Auskunft ist danach 374ber alle das Verfahren betref-fenden Verh344ltnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tats344chlichen Verh344ltnisse, die f374r das Ver-fahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein k366nnen. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abh344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fra- 9 - 5 - gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umst344nde von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 5). Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an die Insolvenz-verwalterin bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Gesch344ftsanteile und das Amt des Gesch344ftsf374hrers 374bernahm. Der Infor-mationspflicht hatte der Schuldner unverz374glich nach Verwirklichung des anzei-gepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Gesch344ftsanteile bzw. die 334bernahme der Gesch344ftsf374hrung - zu gen374gen (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 32; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 67). Da die Auskunftspflicht umgehend zu erf374llen war, durf-te der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Gesch344ftst344tigkeit der Gesell-schaften entwickelt. Im 334brigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenst344nden abzu-sehen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bem374-hungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tats344chlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht kann sich der Schuldner nicht darauf be-rufen, dass sich eine Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubi-ger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515). 10 bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner grob fahrl344ssig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). 11 - 6 - (1) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7). 12 (2) Nach diesen Ma337st344ben ist dem Schuldner ein grob fahrl344ssiger Ver-sto337 gegen seine Auskunftspflichten vorzuwerfen, weil er Gesch344ftsanteile er-worben und eine Gesch344ftsf374hrert344tigkeit ausge374bt hat, ohne die Insolvenzver-walterin dar374ber zu unterrichten. Im Blick auf die Gewichtung der Pflichtverlet-zung als grob fahrl344ssig beruft sich der Schuldner zu Unrecht auf den Senats-beschluss vom 19. M344rz 2009 (aaO S. 858 f Rn. 9 ff). Dort hatte die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verh344ltnisse ohnehin nicht zu Unterhaltszahlungen ver-pflichtete Schuldnerin die Mitteilung vers344umt, dass ihr lediglich dem Grunde nach unterhaltsberechtigter Sohn ins Berufsleben eingetreten und damit als potentieller Unterhaltsberechtigter weggefallen war. Vorliegend hat der Schuld-ner hingegen Aktivit344ten verschwiegen, die tats344chlich auf eine Verm366gens-mehrung gerichtet waren. 13 cc) Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt sich entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde nicht als unverh344ltnism344337ig dar. 14 - 7 - Trotz eines Versto337es des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten kann eine Versagung der Restschuldbefreiung als unverh344ltnism344337ig zu bewer-ten sein, wenn der Versto337 des Schuldners nur gering wiegt (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 11). Von einem ge-ringf374gigen Versto337 kann im Streitfall mit R374cksicht auf die von dem Schuldner durch seinen wiederholten "Einstieg" in Gesellschaften verfolgten wirtschaftli-chen Interessen keine Rede sein. 15 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2009 - 35 IN 35/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 T 408/09 -
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