BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 175/11 vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer B e- träge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des I n- solvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 175 /11 - LG Osnabrück AG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 201 3 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der B e- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 1. April 2011 abgeändert. Dem Insolvenzverwalter sind auf seine Vergütung 91,4 1 Staatskasse anzuweisen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter 97 v.H. , die Staatskasse 3 v.H. . Die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters in dem Insolvenzve r- fahren über das Vermögen des Schuldners, de m die Verfahrenskosten gestu n- det waren , entsprechend seinem Antrag auf 9.140,90 hat es eine Begleichung der Vergütung aus der Landeskasse abgelehnt, soweit die vorhandene Masse von 5.694 ni cht ausreicht. Die gegen die Ablehnung der ergänzenden Zahlung aus der Landeskasse gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Zahlungsbegehren g e- gen die Landeskasse in Höhe von 9 2,13 e- richtskosten und Verwaltervergütung dürften bei unzureichender Masse nur mit gleichen Quoten befriedigt werden. Die Gerichtskosten von 249 n- recht voll und damit in Höhe von 92,13 hoch bezahlt worden. Die ser Betrag stehe ihm zu. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO ) ist zulä s- sig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 . § 64 Abs. 3 InsO ist auf die Festsetzung de r hier aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2 252 Rn. 2). Dies gilt auch für § 567 Abs. 2 ZPO, dessen entsprechende Anwendu ng in § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeor d net ist. 1 2 - 4 - § 567 Abs. 2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine A n wendung (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW - RR 2005, 939). Die Rechtsbeschwerde ist auch weitgehend begründet. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rang ordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Ve r- hältnis ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der M asseunzu l änglichkeit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb). Im ersten Rang sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß § 54 InsO die Gericht s- kosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses geh ö- ren. Vorliegend war wede r ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläub i- gerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festg e- setzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der u n- z u länglichen Masse zu befriedigen. Bei Forderungen von 249 s- ten) und 9.140,90 e- rung von 9.389,90 5.943 v.H. entspricht. An die Staatskasse waren auf die Gerichtskosten von 249 l e- di g lich 157, 5 9 an die Staatskasse bezahlt worden, die sie an den Verwalter zu erstatten hat. 3 4 5 - 5 - Einen weitergehenden Anspruch gegen die Staatskasse hat der Inso l- venzverwalter nich t. Der Senat hat dies im Grundsatz mit Beschluss vom 7. Februar 2013 entschieden und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245 /11, zVb). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: A G Osnabrück, Entscheidung vom 01.04.2011 - 41 IN 45/08 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.05.2011 - 8 T 311/11 -
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