ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZ B175.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 175/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Küpferle, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 199 Abs. 1, 2 04 Abs. 1 Nr. 1, 1379 a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgre n- zung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103). b) Die V erjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB b e- ginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnau s- gleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen. c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsver fahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselse i- tigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17 - OLG Stuttgart AG Kirchheim unter Teck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 d urch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 11. Zivilsenats Familiensenat des Oberland es gerichts Stuttgart vom 13. März 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Zu gewinnausgleich. Sie haben am 12 . August 1988 die Ehe geschlossen; de r Scheidungsantrag wurde am 20. Juli 2011 z u- gestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat d ie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) von ihrem seit dem 10 . Oktober 201 2 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, zunächst Auskunft für ein en noch zu beziffernden Zug e- winnausgleich sanspruch verlangt . Der Antrag ist am 29. Dezember 2015 bei Gericht ein gegangen und dem Ehemann am 13. Januar 2016 zugestellt wo r- den. Mit Wider antrag vom 3. Februar 2016 hat der Ehemann seinerseits Au s- kunft über den Bestand des Anfangs - und Endvermögens der Ehefrau sowie über illoya le Vermögensverfügungen verlangt. Das Familien gericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben und den Widerantrag des Ehemanns wegen 1 - 3 - Verjährung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehema nns hat das Obe r- landesgericht die Ehefrau im Wesentlichen zur Erteilung der verlangten Au s- k unft verpflichtet . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , mit der sie die Wiederherstellung der familien gerichtlichen En t- scheidung erst rebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1042 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch des Ehemanns auf Au s- ku nftserteilung ergebe sich aus § 1379 BGB. Darunter fielen a uch Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen . Selbst wenn ein em A n- spruch des Ehemanns auf Zugewinnausgleich die Einrede der Verjährung en t- gegenstünde, hinderte dies nicht eine Aufrechnung gegen früher entstandene Forderungen der Ehefrau. U nabhängig von eigenen Zugewinnausgleichsa n- sprüchen des Ehemanns könne die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügu n- gen jedenfalls zu einer Reduzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau führen. Zwar unterliege auch der Auskunftsanspruch als solcher der Verjährung. Soweit es um die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen aus der Zeit vor der Trennung gehe, sei der Auskunftsanspruch jedoch erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch s durch die Ehefrau entstanden und deshalb nicht verjährt. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort n ä- her bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Tren nung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verla n- gen, soweit es für die Berechnung des Anfangs - und Endvermögens maßge b- lich ist (Nr. 2). Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderu n- gen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschl üsse BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2017 XII ZB 488/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 12 ). Der Au s- kunftsanspruch hat dienende Funktion gegenüber den materiell - rechtlichen R e- gelungen des güterrechtlichen Ausgleic hs und steht mit diesen im untrennbaren Zusammenhang (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 Fa mRZ 2017, 1039 Rn. 1 8). aa ) Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden not wendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann d em Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunft s- verlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornh e- rein offensichtlich übersteigt. In dem Fal l bedarf er der Auskunft nicht zur Ve r- folgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs. Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substa nziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilte n Auskunft Konsequenzen ziehen , etwa indem er 6 7 8 - 5 - die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es d em Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfa hren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger / Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f. ; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat de s- halb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemei n- schaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspr uch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fo r- dern kann (Senatsu rteil vom 17. Okto ber 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN). bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsve r- langen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Bege h- renden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zust eht (Senatsu rteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem d ie Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann. Als lediglich dienendes Recht kann de r Auskunftsanspruch nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinn be rec h- nung nicht mehr verwendet werden kann. Den in § 1379 BGB geregelten Auskunfts pflichten ist nämlich keine außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039 Rn. 17). Deshalb kann die Auskunft nicht mehr verlangt werden, wenn sie weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur 9 10 - 6 - Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich dienen kann, etwa weil der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Betrag festgesetzt worden ist (OLG Naumburg FamRZ 2014, 944; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181 , 182 ; vgl. auch Hoppenz Familiensa chen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 5 ; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 14). b) Nach diesen Kriterien besteht der Auskunftsanspruch für den Ehemann fort , denn die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht. Der en A usgleichsa nspruch ist auch nicht verjährt, da der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangene Antrag " demnächst " im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 113 Abs. 1 Sa tz 2 FamFG, 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14 NJW 2015, 3101 Rn. 15 mwN). Um den gegen ihn gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen und sich gegen eine gegebenenfalls zu Unrecht erhobene Forder ung zur Wehr setzen zu könn en, bedarf der Ehemann der in § 1379 BGB bezeichneten Auskünfte . Die von der Ehefrau bei Übergang zum Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs - un d Endvermögen können die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft nicht ersetzen (OLG München NJW 1969, 881, 882; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 13 zum Ehega t- tenunterhalt) . De nn der Auskunftsanspruch gibt dem Ehemann umfassendere Rech te , als sie ihm bei der Rechtsverteidigung gegen eine Ausgleichs forderung der Ehefrau in Bezug auf deren Vortrag zur Begründung ihres Zahlungsantrags zustünden. Er kann die Vorlage von Belegen anfordern ( § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird oder dass das Verzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufg e- 11 12 - 7 - nommen wird (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB). Auch kann er, falls die Au s- kunft ungenügend ist, von der Ehefrau gemäß § 260 Abs. 2 BGB eine Ve rsich e- rung an Eides statt verlangen, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei. c ) Der Auskunftsanspruch des Ehemanns ist auch nicht verjährt. aa) Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die regelmäßige Ve r- jährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von de n den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). (1) Der Aus kunftsanspruch entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Güterstand beendet ist od er ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat, spätestens also mit dem Antrag auf Scheid ung oder Aufhebung der Ehe. Noch früher, nämlich bereits im Zeitpunkt der Trennung, entsteht der Anspruch auf Auskunftserteilung über das Ver - mögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB), der auch so - fort fällig wird (BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15 . Juni 2017] § 1379 Rn. 16; MünchKommBGB/ Koch 7. Aufl. § 1379 Rn. 11). Isoliert betrachtet würde die regelmäßige Verjährung der Auskunftsansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum Jahresende dieser jeweiligen Einsatzzeitpunkte be ginnen , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wä re ; der Lauf der Verjährung wäre g e- mäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht. 13 14 15 - 8 - (2) Demgegenüber entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch als Za h- lungsanspruch erst mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 A bs. 3 Satz 1 BGB), regelmäßig also mit Rechtskraft der Ehescheidung. Nach Kenntniserla n- gung des Ehegatten hiervon (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beginnt der Zahlungsa n- spruch an dem darauffolgenden Jahresende zu verjähren. (3) Auf dieser gesetzlichen Grundlage könnte ein Auskunftsanspruch fr ü- her als der Zugewinnausgleichsanspruch verjähren , sofern zwischen der Zuste l- lung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Entscheidung wie im vorliegenden Fall ein Jahreswechsel liegt. Die wechselseitigen Auskunfts a n- sprüche entstanden hier mit der Zustellung des Schei dungsantrags am 20. Juli 2011. Ihre Verjährung hätte isoliert betrachtet am 1. Januar 2012 begonnen und zum Jahresende 2014 geendet . Vom 1. Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Schei dung am 10. Oktober 2 012 wäre die Verjährung für insge samt 283 Tage gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen, so dass die beiderseitigen Auskunftsansprüche be reits mit Ablauf des 10. Oktober 2015 verjährt gewesen wären, der Zugewinnausgleichsanspruch hingegen erst am Jahr esende 2015. (4) Das Auseinanderfallen der Verjährung von Auskunfts - und Zahlung s- anspruch entspräche aller dings nicht der mit § 1379 BGB und dem Verjä h- rungsrecht bezweckten Zielsetzung. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, de s Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Berechnung die Auskunft benötigt wird (vgl. BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 9 mwN) . 16 17 18 19 - 9 - Für die Aspekte des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar würde eine frühere Verjährung des Auskunftsanspruchs dazu führen , dass ein Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nic ht mehr geführt zu werden braucht. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs - , sondern der Hauptanspruch. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des Hilf s- anspruchs nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über das Bestehen und den Umfang des Zugewinnausgleichsan spruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil mit dem Au s- kunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe zur Klärung des Hauptanspruchs hätte bei ge tragen werden können. Dass ein Au s- schluss des Hilfsanspruchs den Streit um das Bestehen des noch nicht verjäh r- ten Hauptanspruchs im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Gelten d- machung ohne die vom verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durc h- setzbarkeit des Hauptanspruchs allein infolge Zeitablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung g e- rechtfertigt (BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 10) . Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnersch utzes. Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen lä n- ger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr au ffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden, bezieht sich erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche . Diese haben allein den Zweck, dem Gläubiger die Durchsetzung des noch nicht verjährten Hauptanspruchs zu ermöglichen. Denn a uch insoweit ist zu 20 21 - 10 - berücksichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs oder dessen Abwehr allein wegen Zeita b- laufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den Haup t- anspruch bestimmt e Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist ( BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 11 mwN). ( 5 ) Für den Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB gilt zudem die Beso n- derheit, dass dieser nicht nur als Hilfsanspruch zur Geltend machung eigener Zugewinnausgleichsansprüche dient, sondern seiner Struktur nach darauf angelegt ist, mittels wechselseitiger Auskunft die Bemessungsgrundlagen für die Zugewinnausgleichsberechnung in Übereinstimmung zu bringen . In seiner wechselseitig diene nden Funkt ion würde der Auskunftsanspruch beschnitten, träte seine Verjährung zu einem Zeitpunkt ein, in dem ein Zugewinnausgleich s- anspruch noch verfolgt wird und zu seiner Berechnung die wechselseitige Be i- bringung der Bemessungsgrundlagen durch belastbare , gegebenenfalls mit e i- desstattlicher Versicherung bewehrte Auskunft erforderlich ist. Entsprechend seiner unselbständigen Natur folgt aus § 1379 BGB de s- halb zugleich die Bestimmung ein es andere n Verjährungsbeginn s im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB . Die Ver jährung de r wechselseitigen Auskunftsanspr üche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsa n- spruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen soll en ( vgl. BeckOGK/Siede [Stand: 1. No vember 2017] § 1379 BGB Rn. 101; Beck OK BGB/Cziupka [Stand: 15. Ju ni 2017] § 1379 Rn. 41 ; so im Ergebnis auch BGH Urteile vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 7 ff . ; vom 28. April 1992 X ZR 85/89 WM 1992, 1437, 1440 und vom 18. Februar 1972 I ZR 82/70 MDR 1972, 484, 4 85). 22 23 - 11 - (6) Hiernach hat die Verjährung der beiderseitigen Auskunftsansprüche der beteiligten Ehegatten erst mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem der Z u- gewinnausgleichsanspruch der Ehefrau entstanden ist, mithin am Jahresende 2012. Die Frist der regelmä ßigen Verjährung endete somit zum Jahresende 2015. Kein gesetzliche r Anknüpfungspunkt findet sich indessen für die vom Oberlandesgericht getroffene Annahme, die Verjährung des Auskunftsa n- spruchs über illoyale Vermögensverfügungen beginne erst mit der Ke nntnis von der beabsichtigten Inanspruchnahme zu laufen (dem folgend Bec kOGK/Siede [Stand: 1. November 2017] § 1379 BGB Rn. 102.1). Das Gesetz knüpft für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis von den Anspruch begründenden U m- ständen (vgl. § 199 Abs. 1 N r. 2 BGB) und nicht an die Kenntnis davon an, dass die Auskunft tatsächlich benötigt werde. Auch ein Fall des Neubeginns der Ve r- jährung nach Maßgabe des § 212 BGB liegt insoweit nicht vor. bb) G emäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die E rh e- bung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt . Dem entspricht i m Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsa ntrags. Durch die Erhebung des Leistungsantrags auf Zugewinnausgleich wird aber nicht nur die Verjährung d es Zahlungsanspruchs als solcher g e- hemmt, sondern ebenso die Verjährung des Hilfsanspruchs auf Auskunft g e- mäß § 1379 BGB. Zwar erfüllen Auskunftsa nsprüche nicht das Merkmal einer von dem Hau ptanspruch ab hängend en Nebenleistung im Sinne von § 217 BGB ( Staudinger /Peters/Jacoby BGB [2014] § 217 Rn. 7) . Ähnlich wie diese ist der Ausk u nftsanspr uch nach § 1379 BGB jedoch von unselbstständiger Natur und 24 25 26 27 - 12 - ha t lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des Hauptanspruch s . Die gleichen Erwägungen, die im Hinblick auf die Zielsetzungen des Verjährung s- rechts dafür sprechen , den Verjährungsbeginn der Auskunftsansprüche erst zeitgleich mit dem Beginn der Verjähru ng des Hauptanspruchs anzunehmen, führen mithin zu dem weiteren Schluss , auch de n Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die dienenden Auskunftsansprüche zu erstrecken. Die Verjährungshemmung durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag auf Zuge winnausgleich erstreckt sich auf den Hilfsanspruch des Ausgleichsberec h- tigten gleichermaßen wie auf den jenigen des Ausgleichspflichtigen. Weil der Auskunftsanspruch auch für die Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann, muss er auch dann weiterh in durchsetzbar sein , wenn wie im vo r- liegenden Fall der Gegenanspruch auf Zugewinnausgleich erst kurz vor der Verjährung anhängig gemacht und erst danach zugestellt wird (Löhnig NZFam 2017, 363, 364; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 41). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 09.03.2016 - 2 F 577/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2017 - 11 UF 83/16 - 28
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