BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/03 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 269 Abs. 3 Satz 2, 493, 494 a Die Kosten des abgeschlossenen selbst344ndigen Beweisverfahrens werden nach R374cknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundent-scheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 - OLG Frankfurt LG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. August 2003 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 879,28 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger wendet sich dagegen, dass ihm in der Kostenentscheidung nach Klager374cknahme im Hauptsacheverfahren auch die den Beklagten im selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind. 1 Der Kl344ger und sein inzwischen verstorbener von ihm allein beerbter Va-ter hatten mit den Rechtsvorg344ngern der Beklagten einen Pachtvertrag 374ber ein Hotelrestaurant abgeschlossen. Nach dessen Beendigung leitete der Kl344ger gegen die Beklagten ein selbst344ndiges Beweisverfahren ein, um eine angebli-che Wertsteigerung des Pachtobjekts durch von ihm und seinem Vater vorge-nommene Umbauten feststellen zu lassen. Mit der nach Abschluss des selb-st344ndigen Beweisverfahrens erhobenen Klage hat der Kl344ger, gest374tzt auf das 2 - 3 - im selbst344ndigen Beweisverfahren erstattete Sachverst344ndigengutachten, von den Beklagten Zahlung in H366he der angeblichen Wertsteigerung verlangt. Nach einem in der m374ndlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts auf die Aussichtslosigkeit der Klage hat er diese mit Zustimmung der Beklagten zu-r374ckgenommen. 3 In einem Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum hat der Kl344ger mit dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch hilfsweise die Auf-rechnung erkl344rt. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der den Beklagten im selbst344ndigen Beweisver-fahren entstandenen Kosten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat der Kl344ger sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung auf-zuheben, soweit die Kosten des Beweisverfahrens dem vorliegenden Verfahren zugeordnet wurden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger seinen Antrag weiter. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig. Sie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 70 ver366ffentlicht ist, meint, der Kostenausspruch nach einer Klager374cknahme er-fasse auch ohne vorangegangene Fristsetzung zur Klageerhebung gem344337 6 - 4 - 247 494 a ZPO analog die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens, wenn - wie hier - die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch seien. Sinn und Zweck des 247 494 a ZPO und die Interessenlage der Parteien geb366ten dessen entsprechende Anwendung. Der Regelung liege zugrunde, dass es zu einer unbilligen H344rte f374r den Antragsgegner f374hren k366nne, wenn der Antragsteller nach der Durchf374hrung des Beweisverfahrens von der Einlei-tung des Hauptverfahrens absehe und es deshalb zu keiner Kostengrundent-scheidung 374ber die Hauptsache und damit 374ber die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens komme. F374r diesen Fall solle der Antragsgegner, der im selbst344ndigen Beweisverfahren Kosten aufgewandt habe, so gestellt werden, als habe er in der Hauptsache obsiegt. Die Interessenlage sei im vorliegenden Fall, in dem der Kl344ger von sich aus Klage erhoben, diese aber wieder zur374ckgenommen habe, vergleichbar. Der Antragsgegner habe, nachdem die Klage erhoben worden sei, jedenfalls zun344chst keine M366glichkeit mehr, nach 247 494 a ZPO vorzugehen, weil die An-ordnung zur Klageerhebung voraussetze, dass eine Klage noch nicht anh344ngig sei. Durch die R374cknahme der Klage entfalle aber auch die M366glichkeit, dass im Rahmen des Hauptverfahrens 374ber den sachlichen Streit und damit 374ber die im selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nach dem jeweiligen Ob-siegen und Unterliegen entschieden werde. 7 Zwar k366nne der Kl344ger nach der Klager374cknahme die Klage jederzeit er-neut erheben und eine ihm inhaltlich g374nstige Entscheidung erwirken. Die M366g-lichkeit, dass der Antragsteller die dem Antragsgegner in einem selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auch dann zu tragen habe, wenn er letztlich in einem Hauptverfahren sachlich obsiege, habe der Gesetzgeber aber mit der Regelung des 247 494 a ZPO bewusst in Kauf genommen. Auch nach dieser Bestimmung wirke sich die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr 8 - 5 - auf die Kostenentscheidung aus, wenn der Antragsteller die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung vers344umt habe. 9 Da es nach 247 494 a ZPO nur darauf ankomme, ob der Antragsteller in-nerhalb der gesetzten Frist eine Hauptsacheklage erhoben habe, sei es unbe-achtlich, dass der Kl344ger mit dem Anspruch, der Gegenstand der zur374ckge-nommenen Klage gewesen sei, in einem anderen Verfahren mit umgekehrtem Rubrum hilfsweise die Aufrechnung erkl344rt habe. Die Beklagten seien deshalb auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses gehindert gewesen, eine Anordnung nach 247 494 a Abs. 1 ZPO zu erwirken. Denn bei der nur hilfsweise erkl344rten Aufrechnung stehe nicht einmal fest, ob es 374berhaupt zu einer 334ber-pr374fung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs komme. Dem Antragsgeg-ner k366nne in einem solchen Fall nicht zugemutet werden mit der Festsetzung seiner Kosten abzuwarten. 2. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 Ob die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens nach R374cknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostenentscheidung gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-ten. 11 a) Nach der bisher wohl 374berwiegenden Auffassung erstreckt sich die Kostengrundentscheidung nach R374cknahme der Klage im Hauptsacheverfahren (247 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) nicht auf die im selbst344ndigen Beweisverfah-ren entstandenen Geb374hren und Auslagen (OLG D374sseldorf NJW-RR 2006, 1028; OLG K366ln BauR 2003, 290 und MDR 2002, 1391; OLG Koblenz NJW 2003, 3281, 3282; OLG M374nchen MDR 1999, 893 und NJW-RR 1998, 1078; OLG Schleswig JurB374ro 1995, 36; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. 247 91 Rdn. 198; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. 247 91 Rdn. 65; Z366l- 12 - 6 - ler/Greger ZPO 26. Aufl. 247 269 Rdn. 18 b). Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt: Eine Ber374cksichtigung der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens bei den Kosten des Hauptsacheverfahrens sei grunds344tzlich nur m366glich, wenn im Hauptsacheverfahren eine abschlie337ende Entscheidung 374ber den Streitgegens-tand erfolge. Das sei bei der Klager374cknahme nicht der Fall. Denn der Rechts-streit sei gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anh344ngig geworden anzu-sehen. Der Kl344ger k366nne somit die zur374ckgenommene Klage erneut erheben und damit den Gegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens erneut einf374h-ren. Erst in diesem Prozess werde dann 374ber diejenigen Tatsachen und Be-weisfragen sachlich mitentschieden, die Gegenstand des selbst344ndigen Be-weisverfahrens gewesen seien. Je nach Ausgang dieses Verfahrens und der dort getroffenen Kostengrundentscheidung fielen die Kosten des Beweisverfah-rens dem Kl344ger oder dem Beklagten zur Last. Im Hinblick auf diese M366glich-keit k366nnten die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens nicht von der Kos-tenfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden. Dem Antragsgegner des selbst344ndigen Beweisverfahrens sei es freilich unbenommen, zur Realisierung der ihm im dortigen Verfahren entstandenen Kosten eine Kostengrundentscheidung gem344337 247 494 a ZPO im selbst344ndigen Beweisverfahren zu erwirken. Einige Vertreter dieser Auffassung halten 247 494 a ZPO f374r unmittelbar (OLG K366ln BauR 2003, 290), einige f374r analog (Z366l-ler/Herget aaO 247 494 a Rdn. 4 a; Musielak/Huber aaO 247 494 a Rdn. 4 a, 7 und Foerste 247 269 Rdn. 23) anwendbar. 13 b) Eine andere - auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung - geht davon aus, die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens seien analog 247 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kl344ger mit der Kostengrundentscheidung nach Klager374cknahme aufzuerlegen, wenn keine Frist gem344337 247 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei und die Parteien und der 14 - 7 - Streitgegenstand identisch seien (OLG D374sseldorf aaO 351; OLG Hamburg MDR 2002, 1093 l344sst offen, ob 247 494 a Abs. 2 ZPO analog oder 247 269 Abs. 3 ZPO direkt anwendbar ist). F374r diesen Fall liege eine planwidrige Gesetzesl374-cke vor, die nach Sinn und Zweck des 247 494 a ZPO und der Interessenlage der Beteiligten eine entsprechende Anwendung des 247 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertige. Mit der Einf374gung des 247 494 a ZPO durch das am 1. April 1991 in Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847) habe eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Antragsgeg-ners erm366glicht werden sollen, wenn der Antragsteller kein Hauptsacheverfah-ren eingeleitet habe. Bei der Klager374cknahme werde zwar mangels einer Ent-scheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht 374ber den sachlichen Streit der Parteien entschieden. Das stehe jedoch einer entsprechenden Anwendung des 247 494 a Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da der Gesetzgeber das Fehlen einer Sachentscheidung in den F344llen des 247 494 a Abs. 2 ZPO bewusst hingenom-men habe. Gleiches gelte f374r die in der fehlenden Entscheidung 374ber den sach-lichen Streit liegende Gefahr, dass in einem sp344teren Rechtsstreit zur Hauptsa-che eine inhaltlich abweichende Entscheidung ergehe, die eine von 247 494 a Abs. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung veranlasst h344tte. c) Nach einer weiteren Ansicht werden die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens bei Klager374cknahme direkt von der Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Streitgegens-tand identisch sind (OLG Karlsruhe Beschluss vom 17. Januar 2005 - 15 W 22/04 - Juris in der Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Juli 2005 - VII ZB 44/05 - ZfBR 2005, 360 insoweit offen gelassen; OLG Stuttgart Rechtspfleger 1988, 117; OLG Celle JurB374ro 1984, 1581; M374nch-Komm/Schreiber ZPO 2. Aufl. 247 494 a Rdn. 1; M374nchKomm/L374ke aaO 247 269 Rdn. 51; Schreiber NJW 1991, 2600, 2602; Hansens NJW 1991, 953, 958). Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt, nach Klageerhebung sei f374r eine Anwendung von 15 - 8 - 247 494 a ZPO kein Raum mehr. Von diesem Zeitpunkt an seien vielmehr die all-gemeinen Regeln 374ber die Kostentragungspflicht, wie 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei Klager374cknahme und 247 91 ZPO bei Klageabweisung, anwendbar. Zu den danach festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits geh366rten die Kosten des vo-rangegangenen selbst344ndigen Beweisverfahrens ebenso wie die Kosten einer im Hauptsacheverfahren durchgef374hrten Beweisaufnahme. Der Einwand der Gegenansicht, eine Zuordnung der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zum Hauptsacheprozess sei nur m366glich, wenn in dem Rechtsstreit eine ab-schlie337ende Entscheidung getroffen werde, greife nicht. Er finde weder im Ge-setz eine St374tze, noch werde er durch die Erw344gung gerechtfertigt, das Ergeb-nis des selbst344ndigen Beweisverfahrens k366nne in einem erneuten Verfahren verwertet und dort je nach Umfang des Obsiegens oder Unterliegens ber374ck-sichtigt werden. Denn auch bei einer Beweiserhebung im Hauptprozess, der durch Klagr374cknahme beendet worden sei, sei es stets m366glich, dass die Er-gebnisse der Beweiserhebung in einem erneuten Hauptprozess benutzt und verwertet w374rden, ohne dass sich dies dort kostenrechtlich auswirke. Der Fall einer Klager374cknahme werde dar374ber hinaus vom Wortlaut des 247 494 a Abs. 2 ZPO nicht erfasst. Die Vorschrift k366nne auch nicht dahin ausge-legt werden, dass sie diesen Fall regele. Denn sie sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und deshalb auf die F344lle zu beschr344nken, in denen der An-tragsteller keine Klage erhoben habe. 16 F374r eine analoge Anwendung von 247 494 a Abs. 2 ZPO bestehe kein Be-d374rfnis, weil die Kosten der Beweissicherung bei Klager374cknahme im Hauptver-fahren bereits von 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst w374rden. 17 3. Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. 18 - 9 - a) Die Kostenentscheidung nach R374cknahme der Klage folgt aus 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach tr344gt der Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits. Zu den Kosten des Rechtsstreits geh366ren grunds344tzlich die im selbst344ndigen Be-weisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegens-tand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (st. Rspr. BGHZ 132, 96, 104; BGH Beschl374sse vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 - NJW-RR 2006, 810; vom 21. Juli 2005 - VII ZB 44/05 - aaO; vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03 - BauR 2004, 1809; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - NJW 2004, 3121; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - BauR 2004, 1487). 19 Die Einbeziehung der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens be-ruht darauf, dass gem344337 247 493 Abs. 1 ZPO die selbst344ndige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Par-tei im Prozess auf Tatsachen, 374ber die selbst344ndig Beweis erhoben worden ist, berufen hat. 20 b) Die R374cknahme der Hauptsacheklage 344ndert an der einmal begr374nde-ten Zugeh366rigkeit der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu den Kos-ten des Hauptsacheverfahrens nichts. 21 aa) Insbesondere bedarf es zur Einbeziehung der Kosten des selbst344n-digen Beweisverfahrens keiner abschlie337enden Entscheidung 374ber den Ge-genstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren. 22 Der von der Gegenansicht angef374hrte Grundsatz, die Kosten des selb-st344ndigen Beweisverfahrens d374rften nur dann der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgen, wenn in diesem Verfahren 374ber den Gegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens entschieden werde, besteht nicht. Viel-mehr gilt der Grundsatz, dass 374ber die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfah-rens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise, 23 - 10 - wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, eine Kos-tenentscheidung gem344337 247 494 a ZPO ergehen darf (BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO). 247 494 a ZPO ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Klage im Hauptsa-cheverfahren zur374ckgenommen wird und die Parteien und der Streitgegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Sinn und Zweck des 247 494 a ZPO ist es, die L374cke zu schlie337en, die ent-steht, wenn der Antragsteller des selbst344ndigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Der Antragsteller soll dadurch nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben w374rde. Als Ausnahmevorschrift ist 247 494 a ZPO eng auszulegen. Er ist deshalb grunds344tzlich auf die F344lle zu beschr344nken, in denen der An-tragsteller keine Klage erhoben hat (BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO m.w.N.). Soweit es hei337t (s. BT-Drucks. 11/8283, 48), die Formulie-rung solle auch die F344lle erfassen, in denen die Klage zur374ckgenommen wor-den sei, findet diese Auffassung nach einhelliger Ansicht im Wortlaut des 247 494 a ZPO keinen hinreichenden Ausdruck (BGH Beschluss vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02 - NJW-RR 2003, 1240,1241; Hansens aaO; Schreiber aaO 2602; Z366ller/Herget aaO 247 494 a Rdn. 4 a). Sie steht auch nicht in Einklang mit dem Ziel des 247 494 a ZPO, eine Entscheidung 374ber die Kosten des selbst344ndi-gen Beweisverfahrens nur ausnahmsweise f374r den Fall zu erm366glichen, dass keine Hauptsacheklage erhoben worden ist. Eine sachbezogene abschlie337ende Entscheidung in der Hauptsache ist schlie337lich auch nicht deshalb Voraussetzung f374r eine Einbeziehung der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens, weil der Kl344ger nach einer Klager374ck-nahme erneut Klage erheben kann und die Kosten des selbst344ndigen Beweis-verfahrens dort entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt werden k366nnen. Gleiches gilt f374r die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem 24 - 11 - Prozessgericht. Auch diese Kosten bleiben nach Klager374cknahme Kosten des Rechtsstreits, obwohl das Beweisergebnis in einem sp344teren 374ber denselben Streitgegenstand gef374hrten Prozess von den Parteien erneut verwertet werden kann. 25 Auch die Fiktion des 247 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Kla-ger374cknahme als nicht anh344ngig geworden anzusehen ist, kann an der Zugeh366-rigkeit der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache nichts 344ndern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten an-h344ngig (247 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten werden von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (vgl. BGH Be-schluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - NJW 2004, 2309,2310; OLG Celle aaO). bb) Gegen eine getrennte Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren nach 247 269 Abs. 3 ZPO und im selbst344ndigen Beweisverfahren gem344337 247 494 a ZPO in F344llen der vorliegenden Art spricht dar374ber hinaus der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Diesem Grundsatz wird auch in den F344llen Rechnung getragen, in denen die Hauptsacheklage hinter dem Verfah-rensgegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens zur374ckbleibt und deshalb 374ber einen Teil des selbst344ndigen Beweisverfahrens keine Entscheidung getrof-fen wird. Auch in diesen F344llen sind die gesamten Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, obwohl nur 374ber einen Teil sachlich entschieden wird und 374ber den nicht rechtsh344ngig gemachten wei-teren Teil in einem anderen Prozess entschieden werden kann (BGH Beschl374s-se vom 22. Juli 2004 aaO, vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO, vom 9. Feb-ruar 2006 aaO). Gleiches gilt f374r den Fall, dass das Beweisergebnis des selbst344ndigen Beweisverfahrens bei der Entscheidung insgesamt oder teilweise 26 - 12 - nicht verwertet worden ist (BGH Beschl374sse vom 22. Mai 2003 aaO, vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - aaO). 27 4. Ausgehend von diesen Grunds344tzen werden im vorliegenden Fall die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 ZPO erfasst. Die Parteien und der Streitgegenstand des selbst344n-digen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sind identisch. Der Kl344ger hat sich zur Begr374ndung der Klage auf das selbst344ndige Beweisverfah-ren berufen, dessen Akten von dem Landgericht beigezogen worden sind. 5. Die von dem Kl344ger im Rechtstreit mit umgekehrtem Rubrum erkl344rte Hilfsaufrechnung mit Anspr374chen, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage sind, l344sst die Zuordnung der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu den Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens unber374hrt. Wie oben dargelegt entf344llt die Zugeh366rigkeit der Kosten nicht dadurch, dass in einem anderen 28 - 13 - Rechtsstreit m366glicherweise eine Sachentscheidung 374ber den Gegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens ergeht. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2003 - 1 O 97/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.08.2003 - 19 W 29/03 -
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