BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Dem Kl344ger wird Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanw344ltin Dr. A. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Verm366gen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 2. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der D. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insol-venzanfechtung auf Zahlung von 4.769,53 Euro in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kl344ger Bewilli- 1 - 3 - gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag zur374ck-gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 2 1. Zur Begr374ndung seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Berufungsinstanz ablehnenden Entscheidung hat das Landgericht auf seine st344ndige Rechtsprechung verwiesen, dass in F344llen, in denen ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe f374r die Geltendmachung von typisch insolvenzrechtlichen Anspr374chen begehre, keine Veranlassung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehe. Die Vorschrift des 247 121 Abs. 1 ZPO wolle si-cherstellen, dass einer Partei durch den Anwaltszwang kein Nachteil entstehe. Derartige Nachteile seien jedoch nicht zu bef374rchten, wenn die Partei selbst bei dem jeweiligen Gericht postulationsf344hig sei. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Vorschrift des 247 121 Abs. 1 ZPO enth344lt zwingendes Recht. Ist eine Vertre-tung durch Anw344lte vorgeschrieben, hat bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen. Das haben Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) und Bundesfinanzhof (BFH, ZInsO 2005, 1216, 1217) bereits entschieden und wird auch in der Kommentarliteratur 4 - 4 - - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 121 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 121 Rn. 10; M374nchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. 247 121 Rn. 25; HK-ZPO/ Rathmann/Pukall, 247 121 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 121 Rn. 9). Nur im Anwendungsbereich des 247 121 Abs. 2 ZPO kann sich 374berhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597; v. 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Hier geht es je-doch um ein Berufungsverfahren. Vor den Landgerichten m374ssen sich die Par-teien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-walt vertreten lassen (247 78 Abs. 1 ZPO). III. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Ob dem Kl344ger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, h344ngt allein davon ab, ob die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Das wird das Landgericht nach der Zur374ckverweisung zu pr374fen haben. 5 IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbe-schwerde beruht auf 247 114 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 6 - 5 - - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (247 127 Abs. 4 ZPO ana-log). Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom - 2 C 381/04 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 S 24/05 -
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