BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/06 vom 19. April 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. September 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte (fortan: Beteiligter) ist der Vater des am 7. Januar 2005 verstorbenen T. V. (fortan: Erblasser). Mit notariell beur-kundeter Erkl344rung vom 23. Dezember 2005, beim Nachlassgericht eingegan-gen am 27. Dezember 2005, schlug er die Erbschaft aus allen in Betracht kommenden Berufungsgr374nden aus. Nachdem das Nachlassgericht ihn auf die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen hingewiesen hatte, erkl344rte er, erst am 12. Dezember 2005 vom Tode seines Sohnes erfahren zu haben. 1 - 3 - Am 29. Mai 2006 beantragte der Beteiligte die Er366ffnung des Nachlass-insolvenzverfahrens 374ber den Nachlass des Erblassers. Er erkl344rte, seiner An-sicht nach sei die Ausschlagung fristgerecht gewesen. Ein vom Insolvenzgericht 374bersandtes Formular f374r die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses f374llte er "mangels Kenntnisse" nicht aus. Auf weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts, der Antrag sei wegen der Ausschlagung wohl unzul344ssig, antwortete er, das Nachlassgericht habe die Ausschlagung "nicht anerkannt". 2 Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat das Insolvenzgericht den Er366ff-nungsantrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, nicht zur Pr374fung der Erbenstellung des Beteiligten verpflichtet zu sein. Auf die so-fortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss am 22. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag an das Insolvenzgericht zur374ckverwiesen. Begr374ndet hat es die Zur374ckverweisung damit, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln habe, ob die Ausschlagung innerhalb der Frist des 247 1944 Abs. 1 BGB erfolgt und deshalb rechtswirksam sei. Mit Beschluss vom 4. September 2006 hat das Insolvenzgericht den Er366ffnungsantrag erneut als unzul344ssig zu-r374ckgewiesen. In der Begr374ndung hei337t es, der Beschluss des Beschwerdege-richts sei unrichtig, aber bindend. Die Pr374fung der Wirksamkeit der Ausschla-gung habe nunmehr ergeben, dass der Beteiligte die Erbschaft rechtzeitig, n344mlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers ausgeschlagen habe. Die erneute sofortige Beschwerde des Beteiligten ist er-folglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte weiterhin die Er366ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreichen. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 317 Abs. 1, 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsmit-telgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begr374ndung seiner Entscheidung auf die Gr374nde des Insolvenzgerichts bezogen und erg344nzend ausgef374hrt, es halte "zur Frage des Amtsermittlungsgrundsatzes im Antragsverfahren und da-mit zur Zul344ssigkeit der Antragstellung" an seiner im ersten Beschluss vertrete-nen Auffassung nicht mehr fest. Demgegen374ber beanstandet die Rechtsbe-schwerde, dass das Beschwerdegericht von seiner zun344chst vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Sie meint, dem Beteiligten k366nne nicht zugemutet werden, einen Erbschein zu beantragen, um die Frage seiner Erbenstellung verbindlich vom Nachlassgericht kl344ren zu lassen. Insoweit habe die Rechtssache auch grunds344tzliche Bedeutung. 5 2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist fehlerhaft, soweit dieses von seiner im (ersten) Beschluss vom 22. August 2006 vertretenen Rechtsan-sicht abgewichen ist. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. 6 a) Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Ausgangsgericht zur374ck, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden 7 - 5 - (247 563 Abs. 2 ZPO analog). Entscheidet es entsprechend, ist die Entscheidung (insoweit) rechtm344337ig. Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zur374ckverweisender Be-schluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127). b) Das Beschwerdegericht hatte seine erste Entscheidung damit begr374n-det, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu kl344ren habe, ob die Aus-schlagung der Erbschaft rechtzeitig gewesen sei. An diese Rechtsauffassung war es bei seiner Entscheidung 374ber die erneute sofortige Beschwerde des Be-teiligten auch selbst gebunden. Dass es an ihr nicht mehr festhalten wollte, stand dazu im Widerspruch. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung je-doch nicht. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr die (zweite) Entscheidung des Insolvenzgerichts zu Eigen gemacht, welches die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche W374rdigung 374bernommen und die Wirksamkeit der Aus-schlagung bejaht hat. Dass dem Insolvenzgericht dabei rechtliche Fehler unter-laufen seien oder es nahe liegende Ermittlungen unterlassen h344tte, meint auch die Rechtsbeschwerde nicht. Der Beteiligte geht vielmehr selbst davon aus, die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen zu haben. 8 3. Wegen der bindenden Wirkung, welche die erste Entscheidung des Beschwerdegerichts auch f374r dieses entfaltet, ist dem Senat die eigenst344ndige Beantwortung der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nach den Ermittlungspflichten des Insolvenzgerichts im Rahmen eines Antrags nach 247 317 InsO verwehrt. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwer-degericht gebunden. H344lt sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen fr374heren, zur374ckverweisenden Beschluss entstanden ist, kann 9 - 6 - darin keine Rechtsverletzung liegen. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gest374tzt werden, dass die dem zur374ckverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ 15, 122, 125; 51, 131, 135). Im Rahmen des vorliegenden Er366ffnungsverfah-rens steht also die Verpflichtung des Insolvenzgerichts fest, die Erbenstellung des Beteiligten zu ermitteln. Eine eigenst344ndige Beurteilung dieser Rechtsfrage ist dem Senat verwehrt. 4. Die Rechtsbeschwerde ist schlie337lich auch nicht wegen einer Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs des Beteiligten zuzulassen. 334bergangenen Tat-sachenvortrag des Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Be-klagte hat vielmehr in den Tatsacheninstanzen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, Erbe geworden zu sein. Seiner Darstellung nach hat er die Erbschaft vielmehr innerhalb der Frist des 247 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Das Nach-lassgericht scheint zeitweilig zwar die gegenteilige Auffassung vertreten zu ha-ben. Allein damit ist die Erbenstellung des Beteiligten jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine f366rmliche Entscheidung des Nachlassgerichts, die au-337erhalb eines Erbscheinsverfahrens unstatthaft gewesen w344re (BayObLGZ 1985, 244, 247 f), liegt nicht vor. Meinungs344u337erungen des Nachlassgerichts au337erhalb eines solchen Verfahrens sind nicht nur unverbindlich, sondern auch nicht zul344ssig (BayObLGZ 1985, 244, 248; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 247 1945 Rn. 6). Was der Beteiligte erg344nzend vorgetragen h344tte, wenn das Be-schwerdegericht auf seine ge344nderte Rechtsauffassung hingewiesen h344tte, sagt die Rechtsbeschwerde schlie337lich ebenfalls nicht. 10 5. Die Bejahung der Wirksamkeit der Ausschlagung im vorliegenden Ver-fahren entfaltet keine Rechtskraft. Der Beteiligte hat auch nicht die M366glichkeit, in einem Erbscheinverfahren kl344ren zu lassen, dass er nicht Erbe geworden ist. 11 - 7 - Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass ein Nachlassgl344ubiger den Beteilig-ten als Erben verklagt. Daraus erw344chst dem Beteiligten jedoch kein unzumut-barer Nachteil. Er kann im Prozess einwenden, nicht Erbe geworden zu sein, und hilfsweise die beschr344nkte Erbenhaftung einreden. Falls er mit dieser Ma337-gabe verurteilt werden sollte, kann er erneut die Er366ffnung des Nachlassinsol-venzverfahrens beantragen. Die Ablehnung der Er366ffnung eines Insolvenzver-fahrens hindert nicht, dass der abgewiesene Antragsteller mit verbesserter Be-gr374ndung oder unter Behauptung neuer Umst344nde einen neuen Antrag stellt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO 247 6 Rn. 55). Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 04.09.2006 - 70 IN 274/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 T 210/06 -
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