BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/06 vom 22. Juli 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; VBL-Satzung 247247 75 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung a.F. 247247 43, 56 Abs. 1 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An-rechts beeinflusst eine Teilzeitbesch344ftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugeh366rigkeit grunds344tzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). b) Eine zum 31. Dezember 2001 nach 247 75 VBL-Satzung ermittelte Besitz-standsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zur374ckzu-rechnen. Die R374ckrechnung ist grunds344tzlich anhand des Verh344ltnisses des gesamtversorgungsf344higen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt-versorgungsf344higen Entgelt bei Ehezeitende durchzuf374hren. Hat der An-spruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach 247 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die R374ckrechnung anhand der Steige-rungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312). BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 176/06 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18. Mai 1999 in Ziff. II des Entscheidungssatzes ge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deut-schen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Vers.-Nr.: ) Rentenanwartschaften in H366he von monat-lich 117,13 200, bezogen auf den 28. Februar 1998, begr374ndet. Die zu begr374ndenden Rentenanwartschaften sind in Entgelt-punkte umzurechnen. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelz374ge, einschlie337lich des Verfahrens der weiteren Beschwerde, haben die Parteien je zur H344lfte zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien haben am 19. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 24. September 1938) ist dem Ehe-mann (Antragsgegner; geboren am 23. Januar 1943) am 6. M344rz 1998 zuge-stellt worden. Bereits bei Ehezeitende (28. Februar 1998) erhielten beide Par-teien jeweils laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting nach 247 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-ners bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (weitere Betei-ligte zu 1; im Folgenden: DRV Oldenburg-Bremen) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 8,31 DM (4,25 200), bezogen auf den 28. Februar 1998, 374bertragen hat. Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Ren-tenanwartschaften in H366he von monatlich 116,96 DM (59,62 200) begr374ndet, wie-derum bezogen auf das Ehezeitende. 2 Auf die Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. November 2000, der in FamRZ 2001, 484 ver366ffentlicht ist, das ange-ordnete Rentensplitting best344tigt und im 334brigen die Entscheidung des Amtsge-richts - Familiengericht - dahin abge344ndert, dass der durch analoges Quasi- 3 - 4 - Splitting zu Gunsten der Ehefrau zu begr374ndende monatliche Ausgleichsbetrag nur 95,80 DM (48,98 200) betr344gt (bezogen auf den 28. Februar 1998). 4 Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. VBL-Methode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2005 (- XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des Oberlan-desgerichts insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, weil die erho-benen Ausk374nfte der VBL den zum 1. Januar 2002 durchgef374hrten System-wechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes noch nicht ber374ck-sichtigten. Das Oberlandesgericht hat darauf neue Ausk374nfte der beteiligten Versi-cherungstr344ger eingeholt. Danach haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, 247 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Renten-anwartschaften bei der DRV Oldenburg-Bremen erworben, und zwar die Ehe-frau in H366he von 1.478,67 DM (756,03 200) und der Ehemann in H366he von 1.208,53 DM (617,91 200), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehe-zeit. Die von den Parteien bezogenen Versorgungsrenten i.S.v. 247 40 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversicherung des 366ffentlichen Dienstes als Besitzstandsrenten weitergezahlt (247 75 Abs. 2 VBL-Satzung) und sind von der VBL zum Stichtag 31. Dezember 2001 mit 49,05 DM (Ehefrau) und 1.107,67 DM (Ehemann) ermittelt worden. 5 Die von den Parteien seit dem 1. Januar 2002 bezogenen Besitzstands-renten hat das Beschwerdegericht zun344chst auf das Ehezeitende (28. Februar 1998) entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes auf (49,05 x 47,44 [aRW am 28.02.1998] : 49,51 [aRW am 31.12.2001] =) 47,00 DM (Ehe- 6 - 5 - frau) und (1.107,67 x 47,44 : 49,51 =) 1.061,36 DM (Ehemann) zur374ckgerechnet und diese Betr344ge anschlie337end mit dem sich aus dem Verh344ltnis der in der Ehezeit zur374ckgelegten zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit erge-benden Quotienten multipliziert. Es hat danach das VBL-Anrecht der Ehefrau mit 47,00 DM x (142 : 241 x 100 = 58,92 % x 0,95 Gesamtbesch344ftigungsquo-tient in der Ehezeit : 0,96 Gesamtbesch344ftigungsquotient gesamte Zeit =) 58,30 % = 27,40 DM (14,01 200) und das Anrecht des Ehemannes mit 1.061,36 DM x (269 : 376,5 x 100 =) 71,44 % = 758,24 DM (387,68 200) bewertet. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versor-gungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin abge344ndert, dass der Wert-ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu erfolgen hat, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwart-schaften in H366he von 117,78 200 (230,36 DM), bezogen auf den 28. Februar 1998, begr374ndet werden. 7 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie die R374ckrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-mittelten Besitzstandsrente auf das Ehezeitende (28. Februar 1998) anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes beanstandet. 8 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 9 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2007, 562 f. ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: F374r die Ermittlung der Ehezeitanteile der VBL-Anrechte sei wegen der faktisch zum 31. Dezember 10 - 6 - 2001 erfolgten Schlie337ung des Gesamtversorgungssystems die sog. VBL-Methode nicht mehr anwendbar, auch wenn das Ehezeitende vor diesem Zeit-punkt liege. Das nach altem Satzungsrecht bestehende Gesamtversorgungs-system sei zwar gem344337 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung Grundlage f374r die Feststel-lung der Besitzstandsrenten der Parteien zum Stichtag 31. Dezember 2001 ge-wesen. Diese Feststellungen seien aber bestandskr344ftig geworden und deshalb Ausgangspunkt f374r die weiteren Anpassungen ab 1. Juli 2002, die nach 247 39 VBL-Satzung unabh344ngig von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversi-cherung in H366he von 1 % j344hrlich erfolgten. Es sei deshalb folgerichtig, die zum Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellten Besitzstandsrenten der Parteien ei-ner zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile anhand des Verh344ltnisses der in der Ehezeit zur374ckgelegten zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit zugrunde zu legen. Vorliegend k366nnten die Ehezeitanteile allerdings nicht unmittelbar nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus den Besitzstandsrenten be-stimmt werden. Denn der Stichtag f374r die Ermittlung der Besitzstandsrenten (31. Dezember 2001) weiche vom Ehezeitende (28. Februar 1998) ab. F374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei jedoch grunds344tzlich der Wert eines Anrechts f374r das Ehezeitende festzustellen. Vorliegend sei dem Stich-tagsprinzip zu gen374gen, indem eine R374ckrechnung der Besitzstandsrenten auf das Ehezeitende entsprechend dem Verh344ltnis der aktuellen Rentenwerte zum 31. Dezember 2001 und zum Ehezeitende erfolge. Dieser Rechenweg sei je-derzeit einfach durch Einsetzen allgemein zug344nglicher Rentenwerte und ohne zus344tzliche einzelfallbezogene Angaben des Versorgungstr344gers durchzuf374h-ren. Hingegen sei eine gesonderte, auf die Bemessungsgrundlagen bei Ehezei-tende bezogene Feststellung des Wertes der Besitzstandsrenten nicht zul344ssig, weil die VBL-Satzung ausschlie337lich eine Berechnung f374r den Stichtag 31. Dezember 2001 vorsehe. - 7 - Wegen des bereits vor Ehezeitende eingetretenen Leistungsfalls seien die im Leistungsstadium volldynamischen VBL-Anrechte der Parteien ohne Um-rechnung im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. Der Antragsgegner sei deshalb in H366he von [(617,91 200 + 389,68 200 =) 1.005,59 200 ./. (756,03 200 + 14,01 200 =) 770,04 200 = 235,55 200 : 2 =] 117,78 200 ausgleichspflichtig; nach 247 1 Abs. 3 VAHRG habe der Ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu Las-ten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL zu erfolgen (247 1 Abs. 3 VAHRG). Einer entsprechenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs ste-he nicht entgegen, dass die VBL die Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-gericht - zum Rentensplitting nicht angegriffen habe. Wegen der sachlichen Verkn374pfung der gesetzlichen Rentenanrechte mit den bei der VBL begr374nde-ten Anrechten im Rahmen des fr374heren Gesamtversorgungssystems, aber auch wegen ihrer Bedeutung im Rahmen der Feststellung der (auf dem Ge-samtversorgungssystem beruhenden) Besitzstandsrenten, handele es sich bei der Entscheidung zum Rentensplitting nicht um eine von der Entscheidung 374ber die sonstigen Versorgungsanrechte unabh344ngige Teilentscheidung. 11 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 2. Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass f374r den Versorgungsausgleich die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Besitz-standsrenten der Parteien ma337geblich sind und sich deren Ehezeitanteile je-weils rein zeitratierlich bestimmen. 13 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen, an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrech-nung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingef374hrt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick 14 - 8 - FamRZ 2008, 1223, 1226). Gem344337 247 35 ff. VBL-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-renzentgelt von 1.000,-- 200, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt wer-den. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem344337 247 35 Abs. 1 VBL-Satzung im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4,-- 200. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte (vgl. zur Rechtslage vor der Strukturreform Wick FamRZ 2008, 1223 ff.) enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. In den F344llen, in denen der Versicherte - wie hier beide Ehegatten - vor dem System-wechsel bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung bewilligte Versor-gungsrente nach 247 40 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, wird die gezahlte Versorgungsrente nach 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung zum Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekop-pelte - Besitzstandsrente neuen Rechts weitergezahlt; diese wird nachfolgend entsprechend 247 39 VBL-Satzung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % er-h366ht (247 75 Abs. 2 VBL-Satzung). b) Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen 304nderungen der allgemei-nen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die H366he und die Qualit344t eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versor-gungsausgleich grunds344tzlich zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314). Hat deshalb ein Ehe-gatte bislang eine Versorgungsrente nach 247 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, er-rechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentli-chen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabh344ngigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die H366he der sog. Grund-versorgung ber374cksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei 15 - 9 - der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verh344ltnisses der in der Ehezeit zur374ckge-legten zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit im Sinne des 247 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Ehefrau deren phasenweise Teil-zeitbesch344ftigung - entsprechend der Auskunft der VBL (VA 106) - unzutreffend dadurch ber374cksichtigt, dass es die gesamtversorgungsf344hige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbesch344ftigungsquotienten Ehezeit" (0,95) und die gesamte gesamtversorgungsf344hige Zeit bis Ende 2001 um einen "Gesamt-besch344ftigungsquotienten insgesamt" (0,96) prozentual gek374rzt hat. Diese Be-rechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehalt-f344higen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach 247 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu ber374cksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbesch344ftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltf344hig", der dem Verh344ltnis der erm344337igten zur re-gelm344337igen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erm366glicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltf344-hige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversor-gungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbesch344ftigungsverh344ltnis im 16 - 10 - Verh344ltnis zur sonstigen Besch344ftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senats-beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Ver366ffentlichung bestimmt). 17 Dieser Rechenweg l344sst sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Be-triebsrente nicht 374bertragen. Die sich an 247 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientieren-de Bewertungsregel kn374pft ausschlie337lich an die Zeiten der Betriebszuge-h366rigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-gungsf344hige Zeit). F374r die Dauer der Betriebszugeh366rigkeit ist aber bereits be-grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverh344ltnisses abzustellen; Art und Umfang der T344tigkeit f374r das Unternehmen sind f374r ihre Bemessung unerheb-lich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs gr366337erer oder geringerer Anteile der Versorgung m366g-lich; auch ein Teilzeitbesch344ftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Besch344ftigungsverh344ltnis. Eine Teilzeitbesch344ftigung kann damit keine K374rzung der Zeit der Betriebszugeh366rigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.). 4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrenten der Parteien auf deren Wert bei Ehezeitende (28. Februar 1998) zur374ckgerechnet. Sofern - wie hier - das Ehezeitende vor dem Stichtag f374r die Ermittlung der Besitzstandsrenten liegt, beinhalten die Anrechte n344mlich auch nacheheliche Wertentwicklungen. Die R374ckrechnung auf das Ehezeitende gew344hrleistet es dabei, dass in die nach 247 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander ver-gleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.). 18 - 11 - a) Die R374ckrechnung einer Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung der Anrechte erfolgen, die sich auf die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeitendes geltenden Bemessungsgrundlagen st374tzt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht die Er-mittlung von Besitzstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungs-rechts nur f374r den Stichtag 31. Dezember 2001 vor (247 75 Abs. 1 VBL-Satzung). Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage f374r die Wertermittlung eines VBL-Anrechts f374r einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senats-beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315). 19 Selbst wenn der Versorgungsberechtigte - wie hier beide Ehegatten - im Zeitpunkt des vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Ehezeitendes bereits eine laufende Versorgungsrente i.S. des 247 40 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, darf dem Wertausgleich nicht der bei Ehezeitende ma337gebliche Nominalbetrag zugrunde gelegt werden. Dieser ist auf der Grundlage des alten, au337er Kraft getretenen Satzungsrechts bemessen, das im Versorgungsausgleich grund-s344tzlich keine Anwendung mehr findet. Auch ist die nach 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung festgestellte Besitzstandsrente gegen374ber der vor dem 31. De-zember 2001 im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlten Versorgungsrente ein Anrecht anderer Qualit344t, weil ihre H366he nicht mehr von der gesetzlichen Rente des jeweiligen Versorgungsberechtigten abh344ngt. 20 b) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden, dass die R374ckrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grund-s344tzlich anhand des Verh344ltnisses des gesamtversorgungsf344higen Entgelts des Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsf344higen Ent-gelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschl374sse 21 - 12 - vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). 22 Grundlage f374r die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-ber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die sich zu diesem Zeitpunkt ohne Ber374cksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru-hensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Sat-zungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. 247 40 VBL-Satzung a.F. aus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (247 41 VBL-Satzung a.F.) abz374glich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die H366he der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsf344-higen Zeit (247 42 VBL-Satzung a.F.) und des gesamtversorgungsf344higen Ent-gelts (247 43 VBL-Satzung a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsf344hi-gen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf der Grundlage des gesamt-versorgungsf344higen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipli-ziert wurde (Langenbrink/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten im 366ffentli-chen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsf344hige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Ver-sicherungsfall eingetreten war (Langenbrink/ M374hlst344dt aaO Rdn. 125); in der Leistungsphase wurde es dann regelm344337ig entsprechend den Bez374gen der Versorgungsempf344nger des Bundes erh366ht (247 56 Abs. 1 VBL-Satzung a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsf344higen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-gungsf344higen Zeit und der bisher zu ber374cksichtigenden Bez374ge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts, das f374r die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsren- - 13 - ten und damit auch f374r die Feststellung der Besitzstandsrenten nach 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung ma337geblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit au337er Betracht zu bleiben hat (Senatsbe-schluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315). c) Hat allerdings der Inhaber einer Besitzstandsrente - wie hier beide Parteien - bei Ehezeitende bereits eine Versorgungsrente nach altem Satzungs-recht bezogen, entsprechen die bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten Anpas-sungen des der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegenden gesamtver-sorgungsf344higen Entgelts nach 247247 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung. Die R374ckrechnung einer Be-sitzstandsrente vom 31. Dezember 2001 auf das fr374here Ehezeitende kann deshalb in diesen F344llen regelm344337ig entsprechend der im ma337geblichen Zeit-raum erfolgten Steigerungsraten der Beamtenversorgung erfolgen. F374r den formalisierten Wertausgleich kann dabei im Interesse einer vereinfachten Hand-habung die Entwicklung des Bemessungsfaktors f374r eine j344hrliche Sonderzu-wendung au337er Betracht bleiben, die seit der zum 1. Juli 2000 in Kraft getrete-nen 37. Satzungs344nderung nach 247247 56 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBL-Satzung a.F. bei der Bestimmung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts zu ber374cksichtigen war. 23 5. Die Ehezeitanteile der Besitzstandsrenten der Parteien sind f374r den Wertausgleich nicht unter Anwendung der Barwert-Verordnung in volldynami-sche Anrechte umzurechnen. 24 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungs-anrechte der VBL nach 304nderung der f374r sie geltenden Satzung ab 1. Januar 25 - 14 - 2002 im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch volldyna-misch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Leistungsdynamisch sind auch die nach 247 75 Abs. 1 VBL-Satzung ermittelten Besitzstandsrenten, die wie die nach neuem Satzungsrecht gew344hrten Be-triebsrenten j344hrlich zum 1. Juli um 1 % erh366ht werden (247 75 Abs. 2 i.V.m. 247 39 VBL-Satzung). Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil das der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsf344-hige Entgelt nach 247247 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelm344337ig ent-sprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erh366ht wurde (vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94). Der Ehezeitanteil einer Versorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in der Ausgleichsbilanz ber374cksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungs-dynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschl374sse BGHZ 172, 177, 186 = FamRZ 2007, 1238, 1240 f. m.w.N.). 6. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden: 26 a) Nach den Ausk374nften der VBL wurden die Besitzstandsrenten der Par-teien zum 31. Dezember 2001 mit 1.107,67 DM (Antragsgegner) und 49,05 DM (Antragstellerin) festgestellt. Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verh344ltnis auf der Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286; ausdr374cklich OLG Hamm FamRZ 1999, 923; Palandt/Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1587 a Rdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. 247 1587 a Rdn. 52). Er betr344gt beim Antragsgegner (269 [gesamtversorgungsf344hige Zeit in der Ehezeit bis 31.12.2001] : 377 [gesamte gesamtversorgungsf344hige Zeit bis 31.12.2001] x 27 - 15 - 100 = 71,35 % x 1.107,67 DM =) 790,32 DM (nicht 791,31) und bei der Antrag-stellerin (142 : 241 x 100 = 58,92 % [ohne K374rzung durch einen Besch344fti-gungsquotienten] x 49,05 DM =) 28,90 DM (nicht 28,59). 28 Zwischen dem Ehezeitende 28. Februar 1998 und dem Stichtag f374r die Feststellung der Besitzstandsrenten (31. Dezember 2001) ist die Beamtenver-sorgung um 2,8 % (1999) und 1,7 % (2001) erh366ht worden (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2005, 257; die Anpassung der Beamtenversorgung in H366he von 1,5 % im Jahr 1998 ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar in Kraft getreten, vgl. Art. 14 BBVAnpG 1998, BGBl. I 2026). Die Besitzstandsrente des Antragsgegners ist deshalb, bezogen auf das Ehezeitende, mit 755,94 DM (386,51 200) in der Wert-ausgleichsbilanz zu ber374cksichtigen, die der Antragstellerin mit 27,65 DM (14,14 200). Unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Par-teien ist der Antragsgegner in H366he von [(617,91 200 + 386,51 200 =) 1.004,42 200 ./. (756,03 200 + 14,14 200) =] 770,17 200 = 234,25 200 : 2 = 117,13 200 ausgleichspflichtig. 29 b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts war entspre-chend abzu344ndern und der Versorgungsausgleich insgesamt in H366he von 117,13 200 durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL durchzuf374hren. 30 Dem steht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Rechts-kraft des vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten und vom Oberlan-desgericht mit Beschluss vom 30. November 2000 best344tigten Rentensplittings (247 1587 b Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar hat sich die VBL mit ihrer Beschwerde nur gegen das analoge Quasi-Splitting gewandt. Indessen kommt im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer 31 - 16 - Teilentscheidung h344tte treffen k366nnen (Senatsbeschl374sse BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). Voraussetzung daf374r ist die Teilbarkeit des Verfahrensgegens-tandes. Sie muss bis zur Schlussentscheidung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht gegeben sein. Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffe-ne Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zu-sammenh344ngt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zug344ng-lich ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). So liegt der Fall aber hier. Nach den vom Oberlandesgericht zuletzt erhobenen Ausk374nften stehen der Antragstellerin geringf374gig mehr ehezeitlich erworbene gesetzliche Renten-anrechte zu als dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner. Ein Rentensplitting findet nicht statt, weil der Antragsgegner die weitaus h366heren Anrechte auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes erworben hat. Die gesetzlichen Rentenanrechte der Antragstellerin sind aber zusammen mit deren VBL-Anrecht gegen die Anrechte des Ehemannes zu saldieren und beeinflussen somit die H366he des im Wege des analogen Quasi-Splittings durchzuf374hrenden Wertausgleichs. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - 374ber das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antrags-gegners einer vom (zu Unrecht) angeordneten Rentensplitting unabh344ngigen 32 - 17 - Teilanfechtung nicht zug344nglich. Dem Oberlandesgericht war durch die Be-schwerde der VBL vielmehr die gesamte Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich angefallen. Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 18.05.1999 - 52 F 3034/98 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.08.2006 - 11 UF 106/99 -
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