BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/07 vom 17. April 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt (247 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). Gr374nde: I. Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubi-ger) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuld-ners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gut- 1 - 3 - achter) zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuld-ners. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von 200.000 Euro. An Verm366gensgegenst344nden fand er ein Konto mit einem Gut-haben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner geh366rendes bebautes Grund-st374ck, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein 334berschuss von mehr 250.000 Euro zu erwarten. Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuld-ner weiterhin die Aufhebung des Er366ffnungsbeschlusses erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverwei-sung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat den Er366ffnungsantrag f374r begr374ndet gehalten. Der Gl344ubiger habe titulierte Forderungen in H366he von insgesamt 33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunf344hig, weil er nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm geh366rende Grundst374ck 344ndere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks dar374ber nicht verf374gen k366nne. 4 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollst344ndig. Sie lassen au337er Acht, dass f374r den Gl344ubiger eine Zwangshypothek auf dem Grundst374ck des Schuldners eingetragen ist. 5 a) Ist die Forderung eines Gl344ubigers zweifelsfrei vollst344ndig dinglich ge-sichert, ist dessen Insolvenzantrag unzul344ssig. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt dem Gl344ubiger das Rechtsschutzinteresse. Gl344ubiger, die abgesonderte Befrie-digung verlangen k366nnen, sind Insolvenzgl344ubiger, soweit ihnen der Schuldner auch pers366nlich haftet. Zur anteilsm344337igen Befriedigung aus der Insolvenzmas-se sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (247 52 InsO). Sind diese Voraussetzun-gen nicht erf374llt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht ber374cksichtigt (247 190 Abs. 1 InsO). 6 b) F374r den Gl344ubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom 21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. Sep-tember 2004 eine Sicherungshypothek 374ber einen Betrag von 30.028,50 Euro eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gl344ubiger die Zwangsver-steigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung des Grundst374cks einen 334berschuss von 250.000 Euro erwartet. 7 III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht 8 - 5 - sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gl344ubi-gers befasst hat - an das Insolvenzgericht zur374ckverwiesen (247 577 Abs. 4, 247 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung wird allerdings auch zu ber374cksichtigen sein, dass der Gl344ubiger den Er366ff-nungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in H366he von 3.882,66 Euro st374tzt, die im Falle der Er366ffnung eine Insolvenzforderung darstellen w374rde. Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 IK 513/05 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -
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