BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/07 vom 23. Januar 2008 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG 247 5 Abs. 1 bis 3 a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grund-s344tzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuerverg374tung nur den in 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen ge-ringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen. b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimtr344ger organisiert wird, der diesen Aufenthalt st344ndig kontrol-liert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Be-troffenen grunds344tzlich unabh344ngige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie 374bernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Orga-nisation begleitet wird. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-st344ndigkeit an das Oberlandesgericht Stuttgart zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsver-ein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Verg374tung nach 247 7 Abs. 1 i.V. mit 247 5 Abs. 2 Vorm374nder- und Betreuerverg374tungsgesetz (VBVG). 1 Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die Unterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwi-schen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und dem "W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste". Dieser Verein hat nach dem von ihm zur Verf374gung gestellten Vertragsformular die - mit einer Leistungspauschale zu verg374tende - Aufgabe, als "Tr344ger des Betreuten Woh-nens" (oder "Familienpflegetr344ger") die Pflegefamilie und die Betreute "in re-gelm344337igen Abst344nden und 221bedarfsgerecht' 205 zu besuchen", beide bei der "Krisen- und Alltagsbew344ltigung" zu unterst374tzen und ihnen "auch bei der Koor- 2 - 3 - dination und Durchf374hrung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilf-lich" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverh344ltnis "jederzeit nach pflichtgem344-337em Ermessen 205 beenden und f374r eine anderweitige Unterbringung 205 [der Betreuten] sorgen223. 3 In der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verf374gung; K374-chenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglin-gen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung 374bernimmt die Betreute teilweise - je nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualit344t ihrer Beziehung zur Pflege-familie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschlie337lich von der Betreu-ten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine wei-tere Einbeziehung in die Pflegefamilie w374nscht die Betreute nicht; f374r ihre Ta-gesstruktur ist sie selbst verantwortlich. Das Vormundschaftsgericht hat den Verg374tungsanspruch des Beteiligten zu 2 f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und mit (12 x 2 Stunden x 44,00 200 =) 1.056 200 festgesetzt. Es hat die Auffassung ver-treten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unter-bringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die Betreuerverg374tung f374r den genannten Zeitraum mit (12 x 3 1/2 Stunden x 44,00 200 =) 1.848 200 festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs "Heim" im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG erf374lle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. 4 Das Oberlandesgericht m366chte der weiteren Beschwerde nicht entspre-chen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien f374r den Auf-enthalt in einem "Heim" generell nicht erf374llt. Der einem Betreuer oder Betreu- 5 - 4 - ungsverein pauschal zu verg374tende Arbeitsaufwand k366nne deshalb nicht (ge-m344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden, wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung be-reits l344nger als zw366lf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) f374r die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr all-gemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte unabh344ngig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge auf-genommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Betreuten h344tten, ob sie 374ber eine eigene Kochgelegenheit verf374gten oder die Mahlzeiten mit der Familie einn344hmen, ob sie ihr Zimmer und ihre W344sche sel-ber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch n344hmen und ob sie in deren Haushalt 374berwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde professionell gef374hrt und verf374ge 374ber geschultes Personal, so dass die Pflege im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer an sich gen374genden 334berwachung unterliege. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung al-lerdings durch einen Beschuss des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2006, 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim angesehen und f374r dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Ar-beitsaufwand (gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat da-bei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine um-fassende, auch Ver344nderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebe-darfs einbeziehende Versorgungsgarantie 374bernommen habe, das f374r die Pfle-ge vereinbarte Entgelt weit 374ber den Mietzins f374r das dem Betreuten von der 6 - 5 - Familie zur Verf374gung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute 374ber keine eigene Kochgelegenheit verf374ge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert sei. Der Qualifizierung als "Heim" stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefami-lie nur zwei Betreute lebten. Ma337gebend f374r den Heimcharakter sei allein die Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jeder-zeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erf374llt, da bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar gepr374ft werde, ob sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an bestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere pers366nliche Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten gekn374pft sei; auch die schon in der Pflegefamilie lebenden Betreuten h344tten nicht die M366glichkeit selbst zu bestimmen, wer k374nftig mit ihnen zusammenwohne. II. Die Vorlage ist unzul344ssig. 7 1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht - unter Begr374ndung seiner Rechtsauffassung - gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage tats344chlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die be-gehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage f374r die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles tats344chlich erheblich ist. Dies zu 374berpr374-fen muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof auf der 8 - 6 - Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles erm366glichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begr374ndete Darlegun-gen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung f374hren w374rde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zul344ssig, wenn das Oberlandesgericht darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entschei-dung treffen k366nnte (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144 = FamRZ 2006, 615 m.w.N.). 2. Nach diesen Ma337st344ben ist die Vorlage nicht zul344ssig. 9 Nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grunds344tzlich nicht als Auf-enthalt in einem "Heim" mit der Folge qualifiziert werden, dass f374r die Verg374-tung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur der in 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine Pflegeeinrichtung ist nach dem Verst344ndnis des vorlegenden Oberlandesge-richts - wie dargelegt - nur dann als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifi-zieren, wenn sie professionell gef374hrt werde und 374ber geschultes Personal ver-f374ge, so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer gen374genden 334berwachung unterliege. Bei diesem Verst344ndnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebe-schluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem "Heim", so dass f374r die Verg374-tung - wie vom Landgericht angeordnet - der in 247 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-sehene h366here Arbeitsaufwand der Vereinsbetreuerin in Ansatz zu bringen und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 unbegr374ndet w344re. 10 Folgt man der vom Oberlandesgericht Oldenburg vertretenen Rechtsauf-fassung, kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer Pfle- 11 - 7 - gefamilie als Aufenthalt in einem "Heim" im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge anzusehen sein, dass f374r die Betreuerverg374tung nur die in 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. F374r eine Qualifikation als "Heim" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in der konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insbesondere auf die Intensi-t344t der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei Einrichtungen des betreuten Wohnens regelm344337ig nicht gegeben sei. Hinsicht-lich der Familienpflege stellt das Oberlandesgericht Oldenburg nicht auf die Zahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des einzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insbesondere auch darauf, ob die Fa-milie f374r den Betreuten eine auch Ver344nderungen in seinem Gesundheitszu-stand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie 374bernommen habe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg k344me das vorlegende Oberlandesgericht nur dann zu einer von der beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom Ober-landesgericht Oldenburg f374r den Aufenthalt in einem "Heim" genannten Krite-rien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erf374llt w344ren, wenn also die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie 374bernommen und die organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensit344t erreicht h344tte, wie sie f374r die Eingliederung von Betreuten in herk366mmlich als "Heim" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom Landgericht ermittelte Sach-verhalt spricht im Gegenteil eher f374r ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die Zur-Verf374gung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschr344nktes Miteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall an der heimtypischen Intensit344t der Betreuung in der Pflegefamilie, so m374sste das vorlegende Oberlandesgericht auch dann, wenn es der Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass 12 - 8 - f374r die Verg374tung des Betreuungsvereins der in 247 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-sehene - f374r die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten gelten-de - h366here Stundenansatz ma337gebend und die weitere Beschwerde des Betei-ligten zu 3 deshalb unbegr374ndet ist. Damit fehlt es an der Entscheidungserheb-lichkeit der Vorlagefrage mit der Folge, dass die Vorlage unzul344ssig ist. III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 13 Die einem Betreuungsverein f374r die Betreuungsleistung eines Vereinsbe-treuers zu zahlende Verg374tung bestimmt sich nach 247 7 Abs. 1, 247 5 VBVG. Der zu verg374tende Zeitaufwand des Betreuers wird in 247 5 VBVG pauschaliert. Die Pauschale, die nicht nach Aufgabenkreisen des Betreuers, sondern nach der Bemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb die-ser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gew366hnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird f374r die Verg374tung, wenn der Betreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein Arbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von 3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach ma337gebende Begriff "Heim" wird - in Anlehnung an 247 1 Abs. 2 HeimG - in 247 5 Abs. 3 VBVG definiert. Heime im Sinne des Verg374tungsrechts sind danach "Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Vollj344hrige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu 374berlassen sowie tats344chliche Betreuung und Verpflegung zur Verf374gung zu stellen oder vorzu-halten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unab-h344ngig sind". 14 - 9 - Die Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur 304nderung des Betreuungs-rechts. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschl344ge einer Bund-L344nder-Arbeits-gruppe "Betreuungsrecht" zur374ckgeht, ist es u.a., mit der Einf374hrung von pau-schalierenden Stundenans344tzen die Abrechnung der Betreuerverg374tung zu ver-einfachen. Dieses Ziel w374rde, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, nicht oder nur unzul344nglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem "Heim" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den Heim-begriff u.U. umf344ngliche Recherchen erfordern w374rde - beim Aufenthalt eines Betreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie per-s366nlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der Intensi-t344t, mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation dieser Familie eingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung sol-cher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Anga-ben des Betreuers angewiesen w344ren, dessen Verg374tung wiederum von dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst w374rde. 15 Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verst344ndnis des verg374tungsrechtlichen Heimbegriffs. Hierf374r spricht auch, dass der Abschlussbericht der Bund-L344nder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" f374r den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden Arbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute "in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung" lebt (Bund-L344nder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" Abschlussbericht, ver366ffentlicht vom Vormundschaftsge-richtstag e.V., "Betrifft: Betreuung" Bd. 6 122). Diese Formulierung ist nicht Ge-setz geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der M374he entheben wollen, im Einzelfall die "Vergleichbarkeit" der konkreten Wohnsituation eines Betreuten mit einem Pflegeheim pr374fen zu m374ssen. Allerdings kann, wie die Vorlagefrage zeigt, auch die verg374tungsrechtliche Handhabung des vom Ge-setz statt dessen verwandten Begriffs "Heim" - unbeschadet seiner Legaldefini- 16 - 10 - tion in 247 5 Abs. 3 VBVG - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen Schwierigkeiten l344sst sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine teleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa Fr366schle, Betreuungsrecht 2005, Rdn. 298). 17 Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem "Heim" d374rfte allerdings, wor-auf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, die in anderen Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern, weil ein Heim herk366mmlicherweise professionell - das hei337t von einer geschul-ten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal - gef374hrt wird. Der mit einem solchen professionell gef374hrten Heim einhergehen-de Organisationsapparat l344sst - jedenfalls mit zunehmender Dauer der Heim-betreuung - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und mehr entbehrlich werden. Auch die 334berwachung der t344glichen Pflege kann der Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem f374r diese Aufgabe verantwortlich zust344ndigen Leitungspersonal des Heims 374berlassen. Daraus l344sst sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen f374r Betreute, die eine solche professionelle F374hrung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes Pflege-personal nicht kennen, dem verg374tungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht unterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende - Definition des 247 5 Abs. 3 VBVG subsumieren lassen. Dies d374rfte beim Aufent-halt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der dort wohnenden Betreuten, die eine gr366337ere Organisationsdichte aus-schlie337t und auch eine regelm344337ige eigene Kontrollt344tigkeit des Betreuers nicht verzichtbar erscheinen l344sst - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mit-tellosen) Betreuten in einer Pflegefamilie d374rfte es deshalb nicht rechtfertigen, der Verg374tung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur den in 247 5 Abs. 2 - 11 - Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers zugrun-de zu legen. Ma337gebend d374rfte vielmehr insoweit der in 247 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene Stundenansatz sein; einer Pr374fung der Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie bed374rfte es zur Anwendung des nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG h366heren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 236). Eine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie von einem Tr344ger organisiert sowie st344ndig kontrolliert und beglei-tet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterh344lt und dessen umfassende Betreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht, wo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine Pflegefamilie als einer f374r den individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform - "ausgelagert" ist. Auch in einem solchen Fall wer-den die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation und Begleitung des Betreuten durch den Tr344ger aber nur dann als Einheit an-gesehen und die Familienpflege als eine f374r den Betreuer arbeitsersparende Unterbringung in einem "Heim" beurteilt werden k366nnen, wenn - worauf das Oberlandesgericht Oldenburg mit Recht abhebt - der Tr344ger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grunds344tzlich unabh344ngige und da-durch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie 374bernommen 18 - 12 - hat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende Oberlandesge-richt hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung aus-gerichtete Organisation sich lediglich zu Beratungs- und Unterst374tzungsleistun-gen verpflichtet hat, nicht gegeben. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 T 124/07 u. 1 T 125/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 313/07 -
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