BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 6, 7, 26, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Sache rechtsgrunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob die den Insolvenzantrag stellende Finanzbeh366rde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis ihrer Forderun-gen gegen den Schuldner gem344337 247 14 InsO durch Vorlage der Steuerbeschei- 2 - 3 - de gen374gt, wenn 374ber die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden Steuerfor-derungen ein finanzgerichtliches Verfahren anh344ngig ist, in dem auch 374ber die Frage zu entscheiden ist, ob der Schuldner rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Ebenso wenig ist kl344rungsbed374rftig die von der Rechtsbeschwerde auf-geworfene, als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob das Insolvenzgericht einen Grund f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des 247 16 InsO annehmen darf, wenn 374ber die Forderungen, auf die der Er366ffnungsantrag ge-st374tzt wird, ein finanzgerichtliches Verfahren anh344ngig ist. 3 Beide Fragen sind gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6 ff m.w.N.). 4 Nach 247 14 Abs. 1 InsO muss der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft machen. Er366ffnet wird das Verfahren, wenn ein Er-366ffnungsgrund gegeben ist (247 16 InsO). Soll der Er366ffnungsgrund aus einer ein-zigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist die-se Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6). 5 Ist die Forderung des die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens betreiben-den Gl344ubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Voll-streckbarkeit in dem daf374r vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, 6 - 4 - braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu be-r374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO). Dies gilt auch f374r vollstreckbare 366ffentlich-rechtliche Forderungen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 aaO). Ob hiervon bei unstreitigen oder offen-sichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, bedarf keiner Kl344rung, denn der Sachverhalt ist streitig und das Ergebnis des finanzgerichtlichen Ver-fahrens nicht offensichtlich. 7 Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass die Vollziehung der Steuerbe-scheide, die weder durch die behaupteten Einspr374che (vgl. 247 361 Abs. 1 AO) noch durch die (Unt344tigkeits-) Klage gehemmt worden war (vgl. 247 69 Abs. 1 FGO), ausgesetzt worden w344re (247 361 Abs. 2 AO, 247 69 Abs. 2 bis 4 FGO). Er hat nicht einmal entsprechende Antr344ge dargelegt. 8 2. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Schuldners lag schon deshalb nicht vor, weil das nach seiner Auffassung 374bergangene Vorbringen - insbesondere die von ihm erhobene Klage vor dem Finanzgericht und sein dortiger Vortrag zur rechtzeitigen Einlegung der Einspr374che - aus den dargeleg-ten Gr374nden nicht entscheidungserheblich war. 9 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 10 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 20.03.2008 - 72 IN 102/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 T 30/09 -
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