BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 600 200 Gr374nde: I. Der Beklagte ist selbst344ndiger Rechtsanwalt und Notar. Auf die von sei-ner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern erhobene Stufenklage wurde er durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. April 2009 dazu verurteilt, 1 "205 der Kl344gerin zu 1. Auskunft zu erteilen 374ber die H366he seines in den Ka-lenderjahren 2006 und 2007 erzielten Einkommens aus seiner T344tigkeit als selbst344ndiger Rechtsanwalt sowie 374ber etwaige weitere Eink374nfte in den Kalen-derjahren 2006 und 2007 aus allen steuerlich relevanten Einkunftsarten und diese Auskunft zu belegen durch a) die Vorlage der Gewinnermittlungen aus seiner selbst344ndigen T344tigkeit als Rechtsanwalt f374r die Kalenderjahre 2006 und 2007, - 3 - b) die Vorlage der Steuererkl344rungen nebst aller dazu geh366riger Anlagen der Jahre 2006 und 2007, c) der Vorlage der f374r die Jahre 2006 und 2007 ergangenen Steuerbescheide." 2 Gegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Das Kammerge-richt hat den Wert des Streitgegenstandes f374r die Berufungsinstanz auf 600 200 festgesetzt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, der Wert der Beschwer 374bersteige 600 200. Er k366nne die nach dem Teilurteil geschuldete Auskunft nur mit Hilfe eines Steuerberaters erteilen, wof374r er Kosten von mindestens 828 200 netto aufwenden m374sse. 3 II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7). 4 Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde des Beklagten ist nicht zul344ssig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 5 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auch des Senats (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 8), ist unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Rechtsbeschwerde u.a. zul344ssig, wenn einem Gericht bei der 6 - 4 - Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitent-scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von sym-ptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzun-gen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Berufungs-gerichts fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Ver-trauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrens-rechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeits-anforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbe-schwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheits-satzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - be-ruht (BGHZ 154, 288, 296). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf374llt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) noch verst366337t die Entscheidung gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Durch die Fest-setzung des Berufungsstreitwerts auf 600 200 wird der Beklagte auch nicht in sei-nem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gew344hrung eines wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) beeintr344chtigt. 7 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass f374r die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgf344ltige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschl374sse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4 und vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Tz. 9 m.w.N.; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). 8 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur Aus-kunft der Wert der Beschwer gem344337 247 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach 247 3 ZPO einger344umten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbe-sondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwer-degegenstandes ma337gebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksich-tigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Versto337 gegen seine Aufkl344rungs-pflicht (247 139 ZPO) nicht festgestellt hat (Senatsbeschl374sse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 5 m.w.N. und vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 130/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 9 b) Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Berufungs-gericht hat den Tenor der angegriffenen Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass sich die Auskunfts- und Belegpflicht des Beklagten auf dieselben Gegens-t344nde beziehen. Dies ist eine vertretbare Interpretation des Wortlauts des Te-nors, die Rechtsfehler nicht erkennen l344sst. Das Berufungsgericht hat zur Aus-legung in zul344ssiger Weise (Senatsbeschluss vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; Z366ller/St366ber ZPO 28. Aufl. 247 704 Rdn. 4) die Urteils- 10 - 6 - gr374nde mit herangezogen und ist damit zu der vertretbaren Schlussfolgerung gelangt, dass dem Beklagten keine weitergehenden Pflichten als die Vorlage der Steuererkl344rungen nebst allen dazugeh366rigen Anlagen der Jahre 2006 und 2007 sowie die Vorlage der Steuerbescheide f374r die Jahre 2006 und 2007 auf-erlegt wurden und deshalb die Mitwirkung eines Steuerberaters nicht erforder-lich sei. Die Rechtsbeschwerde r374gt im Grunde nur diese Auslegung und will sie durch ihr Verst344ndnis des Tenors ersetzen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. c) Letztlich handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine einzelfallbezogene Entscheidung, die eine Leitentscheidung des Bundesge-richtshofs nicht erfordert (BGH Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367). 11 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 162 F 1050/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2009 - 17 UF 69/09 -
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