BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/11 vom 26. April 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 13; InsO § 313 Abs. 2 Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubige r- v ersammlung Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Z u- schlag auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. April 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zi vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Treuhänders entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.441,34 . - 3 - Gründe: I. Das Insolvenzgericht eröffnete im September 2007 das Verbraucheri n- solvenzverfahren über das Vermög en des N . V . (nachfolgend Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder . Dieser e r- stattete im Januar 2011 den Schlussbericht. Gleichzeitig beantragte er, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von 1 9.655,71 unter Verdoppelung des Regelsatzes von 2.952,21 00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 885,66 v.H. Umsatzsteuer, zusammen 8.074,94 Das Insolvenzgericht hat in einem Abhilfebescheid die Vergütung ei n- schli eßlich Auslagen und Umsatzsteuer zuletzt auf 5.471,04 o- bei es auf der Grundlage einer nachgewiesenen Insolvenzmasse von 19.538,51 n- blick auf die vom Treuhänder geltend gemachte Rückforderung von abgetret e- nen Lohnansprüchen und die geltend gemachten Anfechtungsansprüche einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, was zusammen 3.735,48 ergebe . Die Au s- lagen setzte es mit 862,03 Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das Landgericht au s- gehend von einer Insolvenzmasse von 19.538,51 15 v.H. mit ebenfalls 2.930,78 ebenfalls einen Zuschlag von 30 v.H. zugebilligt und daraus eine Vergütung von 3. 810,56 (richtig: 3.810,01 errechnet und die Auslagenpauschale auf 30 v.H. der Regelverg ü- 1 2 3 - 4 - tung festgesetzt, zusammen zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer , insgesamt 5.580,85 (richtig: 5.580,20 . Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Treuhänder eine wei tere Verg ü- tung von 2.051,55 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Treuhänders e r- kannt wurde, und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Prüfung von Anfechtung s- ansprüchen und deren Realis ierung sei eine Leistung, die regelmäßig vom Treuhänder wahrzunehmen sei; sie rechtfertige keinen Zuschlag. Angeme s- sen sei der vom Insolvenzgericht zuletzt zuerkannte Zuschlag von 30 v.H. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, die P r ü- fung und Realisierung von Anfechtungsansprüchen gehöre nicht zu den R e- gelaufgaben des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren, weshalb ein Zuschlag gerechtfertigt sei. 2. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Insolvenzgericht ve r- kannt, dass d ie Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Insolvenza n- fechtung nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders im vereinfachten I n- 4 5 6 7 8 - 5 - solvenzverfahren gehört und deshalb einen Zuschlag zur Vergütung rechtfe r- tigen kann. a) Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolven z- verfahren berechnet sich mit 15 v.H. der Insolvenzmasse. Diese beträgt hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 19.538,51 Regelvergütung vom Beschwerdegericht zutreffend mit 2.930,78 worden is t. b) Zwar findet § 3 InsVV gemäß § 13 Abs. 2 InsVV keine Anwendung. Das bedeutet aber nur, dass die dortigen Regelfälle nicht angewandt werden können. Zu - und Abschläge sind jedoch in besonders gelagerten Ausnahm e- fällen möglich (BGH, Beschluss vom 24 . Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 15). Zu - und Abschläge können demnach, vom Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgesehen, dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Abweichu n- gen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhä n- der gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; vom 22. September 2011 , aaO R n. 16). c) Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass der Treuhänder g e- genüber dem Insolvenzverwalter nur einen deutlich reduzierten Aufgabe n- kreis wahrzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, aaO Rn. 9, 17). Eine wesentliche Beschneidung seiner Amtsbefu g- nisse im Verhältnis zum Insolvenzverwalter besteht gerade darin, dass der Treuhänder zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen kraft Gese t- zes nicht berechtigt ist, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 9 10 11 - 6 - 21. Februa r 2008 aaO Rn. 15). Er bedarf hierzu eines besonderen Auftrags durch die Gläubigerversammlung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO. Demgemäß zählt die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsa n- sprüchen nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders (HK - InsO/Kel ler, 6. Aufl. § 13 InsVV Rn. 4; Stephan in Stephan/Riedel, InsVV § 13 Rn. 12). Hat sie einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht, ist für diese Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren. d) Die Bemessung des Zuschlags ist Aufgabe des Tatrichters. Die a n- gef ochtene Entscheidung ist deshalb in dem ausgesprochenen Umfang au f- zuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es ist eine neuerliche Festsetzung des angemessenen Zuschlags vorzunehmen. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorso rglich daraufhin, dass die vom Beschwerdegericht nachzuholende Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führen muss. Im Verfahren der sofo r- tigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gilt zwar das Verschlecht e- rungsverbot (BGH, Bes chluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelfü h- rers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer bereits zugesp rochene Vergütung nicht herabsetzen. Es wird aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung Faktoren anders zu bemessen als bisher, soweit es de n Vergütungsbetrag insgesamt nicht 12 13 14 - 7 - zum Nachteil des Beschwe rdeführers ändert (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 5; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 10; vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 14). 1. Der vom Beschwerdegericht bislang zugebilligte Zuschlag von 30 v.H. entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die fiktive Zugrundelegung eines weder behaupteten noch festgestellten Arbeitsaufwandes von 29 Stunden ist hierfür von vornherein ungeeignet. Festzustellen ist vielmehr, ob die in der Beschwerdeentscheidung für zuschlagswürdig erachteten T ä- tigkeiten unter den oben angeführten Voraussetzungen einen Zuschlag von 30 v.H. oder mehr rechtfertigen. Das Beschwerdegericht hat sich insoweit, ohne allerdings näher darauf einzugehen, die Zuschlag sentscheidung des Insolvenzgerichts in der Abhilfeentscheidung zu eigen gemacht. Dieses hatte zwar wie das Landgericht ebenfalls einen Zuschlag wegen der Prüfung und R ealisierung von Anfechtungsansprüchen abgelehnt, freilich anschließend den bewilligten Zuschlag von 30 v.H. mit der Rückforderung unwirksam a b- getretenen Lohn s, aber gerade auch mit den beiden geltend gemachten A n- fechtungsansprüchen begründet. D as Landgeric ht hat damit einen besond e- ren Zuschl a g für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zwar ausdrücklich abgelehnt, ihn in der Sache aber gleichwohl gewährt. Dies wird bei der neuerlichen Prüfung der Höhe des angemessenen Zuschlags zu b e- rücksichtigen sein . 2. Nach der Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 14. April 2010 und dem Schlussbericht des Treuhänders war dieser ermäc h- tigt, Anfechtungsansprüche gegen die Firma E GmbH in Höhe von 549,75 üche hat er realisiert. 15 16 - 8 - Für die gegen das Finanzamt realisierten Anfechtungsansprüche in Höhe von 1.549 die nach § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erforderl i- che Ermächtigung der Gläubigerversammlung nicht erkennbar . Der Tre u- händer kann jedoch nur für eine Tätigkeit vergütet werden, die er in berec h- tigter W eise ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, Rn. 9 mwN). 3. Wenn auch d i e Geltendmachung des Anfechtungsanspruch s gegen das Finanzamt bei der Vergütungsfestsetz ung zu berücksichtigen s ein sollte , hätte der Treuhänder zugunsten der Masse insgesamt Anfechtungsanspr ü- che von 2.098,75 nunmehr noch geltend g e- machte weitere Vergütung beträgt 2.051,55 v.H. Umsatzste u- er, zusammen 2.441,34 v.H. auf die re a- lisierte Masse enthält die zuerkannte Regelvergütung bereits einen Anteil von 314,81 zuzüglich Umsatzsteuer aus den realisierten Anfechtungsanspr ü- chen. Hinzu kommt der für die Anfechtungsansprüche in dem bereits zue r- kannten Zuschlag von 30 v.H. enthalten en Betrag zuzüglich Umsatzsteuer. D ie für die Prüfung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche begehrte 17 18 - 9 - Vergütung w ü rde damit die hierdurch erwirtschaftete Masse bei weitem übe r- steigen. Auch das wird bei der Festsetzung eines angemessenen Zuschlags bei der tatrichterlichen Abwägung zu berücksichtigen sein. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 13.04.2011 - 90 IK 86/07 - LG Krefeld, Entscheidung vom 09.05.2011 - 7 T 79/11 -
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