BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/12 vom 16 . Oktober 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 27 a) Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwe ndung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entg e- gen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996). b) Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgung s- ausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur au s- nahmsweise und nur dann, wenn das Fehlv erhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662). BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - OLG Hamburg AG Hamburg - Harburg - 2 - Weitere Beteiligte: 1. 2. 3. - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Gün ter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss des 1 . Familien senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 2012 wir d auf Kosten des Antragsge g- ners zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2. 0 00 Gründe: I. D as Verfahren betrifft die nachträgliche Durchführung eines Verso r- gungsausgleichs unter regelwidriger Anwendung des deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) . Die An tragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 27. Oktober 1979 in Tunesien miteinander ihre Ehe geschlos sen , aus der drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgega n- gen sind . Während ihrer Ehe lebten die Eheg atten , die damals die tunesische Staatsangehörigkeit besaßen, in Deutschland. Am 13. Februar 1992 wurde die E he in Tunesien auf einen am 7. Oktober 1991 zugestellten Scheidungsantrag nach tunesischem R echt geschieden . Mit der Scheidung wurde d er Ehemann 1 2 - 4 - z u r Zahlung eines Unterhalts in monatlicher Höhe von 80 tunesischen Dinar (seinerzeit rund 67 sowie zu einer Einmalzahlung in Höhe von 2.500 tunes i- schen Dinar (sei nerzeit [richtig:] rund 2.109 ) als Schadenersatz zum Au s- gleich immaterieller Schäden an di e Ehefrau ver urteilt . Ein Versorgungsau s- gleich wurde nicht durchgeführt . Nach der Scheidung erwarben b eide Ehegatten die deutsche Staatsa n- gehörigkeit. Im Jahr 2008 veröffentlichte die Ehefrau unter einem Pseudonym ein mit Unterstützung einer Journalisti n verfasstes Buch , in dem sie im Stil einer Autobiographie ihre zwölfjährige Ehe mit dem Ehemann als Zwangsehe b e- schreibt, in deren Verlauf der Ehemann ihr die Kinder entzogen und sie laufend misshandelt und vergewaltigt habe . Für ihre schriftstellerische Tätigkeit erhielt die Ehefrau in den Jahren zwischen 2007 und 2009 Autorenhonorare in G e- samth öhe von rund 50.000 , die sie nicht versteuert hat . Im November 2009 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Den im August 2006 be i Gericht angebrachten Antrag der Ehefrau auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2011 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Eh e- frau hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgefü hrt und Anrechte der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege inte r- ne r Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7334 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemanns ausgeglichen. Umgekehrt hat es im Wege interne r Teilung A n- recht e des Ehemanns bei der ge setzlichen Rentenversicherung mit einem Au s- gleichswert von 7,1952 Entgeltpunkten sowie Anrecht e der betriebliche n Alter s- versorgung mit einem Ausgleichswert von 11.184 ausgeglichen. 3 4 - 5 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt d er Ehemann die Wi e- derherstellung de r amtsgerichtlichen Entscheidung . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist wegen Art. 111 Abs. 5 FGG - RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensr echt anzuwenden, weil das Verfahren zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, aber bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war . 1. Das Beschwerde gericht hat die Auffassung vertreten, dass d ie Durc h- führung des Versorgungsausgleichs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sei , und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Billigkeit sabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 E G- BGB (aF) sei ein umfassender Vergleich der wirtschaftlichen Ve rhältnisse der Ehegatten vorzunehmen. Dabei sei die Billigkeitsprüfung nicht auf die Zeit bis zur Beendigung der Ehe beschränkt; vielmehr könnten auch Umstände berüc k- sichtigt werden, die erst nach der Beendi gung der Ehe eingetreten seien. A n- haltspunkte daf ür, dass die Ehefrau über ein solches Vermögen verfügen kön n- te, dass sie nicht auf die anteiligen Versorgungsanrechte angewiesen wäre, seien nicht ersichtlich. Für die nicht näher substantiierte Behauptung des Eh e- mannes, wonach die Ehefrau sei t 2008 Allein e igentümerin einer mit den G e- winnen aus ihrer Buchveröffentlichung finanzierten Eigentumswohnung in T u- nesien sei, ließen sich auch in den die Ehefrau betreffenden Insolvenzakten 5 6 7 8 9 - 6 - keine weiteren Anhaltspunkte finden. Die Ehefrau habe ihrerseits schlüssig vo r- getragen, die Einkünfte aus der Buchveröffentlichung in die Ausbildung der g e- meinsamen Kinder investiert zu haben. Im Übrigen sei en die der Ehefrau 15 Jahr e nach der Ehescheidung aus der Veröffentlichung ihres Buches zugeflo s- sene n Honorare ohnehin nicht so hoch, dass ih nen bei der Billigkeitsabwägung entscheidende Bedeutung zukäme. Es könne deshalb auch dahinstehen, ob der Ehemann die ihm im Sche i- dungsurteil auferlegte Schadensersatzz ahlung erfüllt habe. Bei dem ausgeu r- teilten Betrag, der bereits seiner Höhe nach keinen nennenswerten Beitrag zur Altersversorgung habe bieten könne n , ha be es sich nach dem Wortlaut des Scheidungsurteils um einen Schadensersatz für moralischen Schaden und nicht um einen Beitrag zur Altersvorsorge gehandelt . Auch die Härte klausel des neben dem Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu prüfe n- den § 27 VersAusglG führe nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Nach dem Prüfungsmaßstab des § 27 VersAusglG liege keine grobe Unbilli g- keit vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Schilderungen der Ehefrau über das Verhalten des Ehemanns während der Ehe tatsächlich unzutreffend sein sollten, wie es der Ehe mann behaupte. Die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs könne zwar unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte ein Verbr e- chen oder ein schw eres Vergehen zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen b e- gangen habe. Die Ehefrau habe sich aber, die Unrichtigkeit ihrer Schilderungen unterstellt, mit der Veröffentlichung ihres Buchs allenfalls einer Beleidigungstat im Sinne des vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (§§ 185 ff. StGB) strafbar gemacht. Diese Tat w ei se jedoch keine solche Qualität auf, dass vor ihrem Hintergrund die Teilhabe der Ehefrau an den während der Ehe erwir t- schafteten Versorgungsanrechten in einem unerträglichen Widerspruch zum Grundgedanken des Versorgungsausgleichs stünde. Entscheidend für diese 10 11 - 7 - Beurteilung sei, dass die Ehefrau durch die Verwendung eines Pseudonyms und die Veränderung ihrer persönlichen Daten eine eindeutige Zuordnung ve r- mieden habe und eine Absicht, den Ehem ann mit der Veröffentlichung des B u- ches gezielt zu schaden, nicht ersichtlich sei. Das Buch vermittle vielmehr den Eindruck, einen literarischen Beitrag zur öffentlichen Diskussion über Zwangsehen leisten und diese öffentliche Debatte auch für den Erfolg d es B u- ches nutzen zu wollen . Die Behauptung des Ehemanns, er sei für die zahle n- mäßig überschaubare " tunesische C ommunity " in seiner Stadt eindeutig als der in dem Buch geschilderte Ehemann identifizierbar, lasse sich nur aus dem U m- stand schlussfolgern, dass die Ehefrau auf dem Umschlag ihres Buches abg e- bildet sei. Im Übrigen habe der Ehemann nach seinem eigenen Vorbringen selbst erst Jahre nach der Veröffentlichung von dem Buch Kenntnis er langt . 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB aF (d.h. in der bis zum 28. Januar 2013 ge l- tenden Fassung, vgl. Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB) ausgegan gen. Ebenfalls k eine n rechtlichen Bedenken begegnet die vom Beschwerdegericht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs atz EGBGB aF vorgenommene Billigkeitsa b- wägung, wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wir t- schaftlichen Verhältnisse der Ehegatten weder herabzu setzen noch ausz u- schließen ist. Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs atz EGBGB aF vorgesehene Bi l- ligkeitsprüfung dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. auch BT - Drucks. 10/5632 S. 42 f.) d azu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. V or allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich 12 13 14 - 8 - dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften a b- geben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Al terssicherung di e- nende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbe schlü ss e vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 10 ). Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung e i- nes gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sind in er s- ter Linie dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Beurteilung ist im Ve r- fahren der Rechtsbesc hwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (st . Rspr; vgl. Senatsbeschlü ss e vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419 und vo m 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 , jeweils mwN). aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Einnahmen der Ehefrau aus ihrer schriftstellerischen Tätigkeit zw i- schen den Jahren 2007 und 2009 für sich genommen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehen. Die Versorgungslage des Eh e- mannes wird sich bezüglich der gesamten - auch außerhalb der Ehezeit erwo r- benen - Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Alter sversorgung selbst nach Durchführung des Versorgungsausgleiches noch erheblich besser darstellen als die Versorgungslage der Ehefrau, so dass allein der nachehezeitliche Zufluss von 50.000 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halb satz EGBGB aF nicht zu begründen vermag. bb ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können dem B e- schwerde gericht auch kein e Verfahrensverst öße im Hinblick auf die Aufklärung 15 16 17 - 9 - der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau, insbesondere im Hinblick auf die seit dem Jahre 2009 erzielten Einnahmen aus der Taschenbuchausgabe und den fremdsprachigen Ausgaben ihres Buches, angelastet werden. Zwar sind die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich vo n Amts wegen durchzuführen (§ 26 FamFG). Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Versorgungsausgleichsve r- fahren allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass es den Verfahrensb e- teiligten überlassen ist, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht ni cht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch ei n- gehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsb eschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN ). Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs atz EGBGB aF handelt es sich - wie bei § 27 VersAusglG - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter . Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Betei ligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs - und Beweislastregeln geltend ma chen (vgl. Senat s- beschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 20. Dezember 20 06 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN ). Das Beschwerde gericht war auch nach dem Vortrag des Ehemanns, die Ehefrau habe fortlaufend Einkünfte aus der Vermarktung ihres Buches erzielt, nicht gehalten, die Einkommenssituation der Ehefrau von Amts we gen weiter aufzuklären . Denn es hat festgestellt, dass auf Antrag der Ehefrau am 19. November 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war und nach dem Schlussbericht des Treuhänders vom 11. Mai 2010 kein verwertbares Vermög en der Antragstellerin ermittelt werden konnte. Anhaltspunkte für die Annahme, die Ehefrau werde während der sech s- 18 19 - 10 - jährigen Wohlverhaltensphase ihre pfändbaren Einkünfte aus der Vermarktung des Buches nicht an den Treuhänder weiter leiten , sondern für sich s elbst ve r- brauch en oder auf die Seite schaffen , sind vom Ehemann dagegen nicht vorg e- tragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr durfte das Beschwerde gericht davon ausgehen, dass die Ehefrau während der Wohlverhaltensphase sämtl i- ches pfändbares Einkomm en zur Rückführung ihrer Schulden an den Treuhä n- der weiterleiten wird . Damit stehen die Einkünfte der Ehefrau aber gerade nicht für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung. cc) D ie Billigkeitsentscheidung des Beschwerde gerichts wird auch durch den Zeita blauf zwischen dem Scheidungsausspruch und dem Antrag auf nac h- trägliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in Frage gestellt . D ie Härteklausel nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Recht s- institut entge gen. Denn sie setzt ge genüber § 242 BGB andere und - vor allem durch das Merkmal der U n billigkeit - strengere Maßstäbe und verdrängt daher im Bereich des Versorgungsausgleichs die allgemeinen Grundsätze über die Verw irkung von Rechten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 99 6 Rn. 26). Besondere Umstände, die dem Zeitablauf im Rahmen der Billigkeitsabwägung ausnahmsweise ein entscheidendes G e- wicht verleihen könnten, sind weder vorgetra gen noch ersichtlich . Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Alter des Ehemannes abstellen will, ist bereits d a- rauf hinzuweisen, dass dieser bei Antragstellung im Jahre 2006 erst 53 Jahre alt und es dementsprechend nicht ausgeschlossen gewesen ist , den Verlus t von Anrechten bei Durchführung des Versorgungsausgleiches bis zum Erre i- chen der Regelaltersgrenze durch verstärkte Vorsorgeanstrengungen wenigstens teilweise wieder kompensieren zu können. Im Übrigen konnte sich der Ehemann grundsätzlich nicht darauf ein stellen, dass sich die lebensjüngere 20 21 - 11 - Ehefrau bereits abschließend mit ihrer Altersvorsorge befasst hatte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 29). b) Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , dass das Beschwerde gericht keinen Härtefall nach § 27 VersAusglG angenommen hat. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahm s- weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einze lfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abz u- weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beu r- teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nu r daraufhin zu überpr ü- fen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S e- natsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Nach diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben halten die Erwägungen, mit denen das Beschwerde gericht das Vorliegen eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG im Ergebnis verneint hat, den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand. aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i . V . m . Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berec h- tigt sind. D ie Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Ro l- lenverteilung erbr acht werden , sind als grundsätz lich gleichwertig anzuseh en; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsfü h- rung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des beruf s- tätigen Ehegatten . Der Versor gungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von 22 23 24 - 12 - gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 117 3 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.) . In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung e i- ne am Ger echtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen e r- möglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsau s- gleichs zur " Prämierung " einer groben Verletzung der aus der ehelichen G e- meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen d ie tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde . Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an de r gesetzgeberischen Zielsetzung des Verso r- gungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eh e leute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirkl i- chen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerb s- tätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat au f- bauen können, eine eigene Versorgung zu vers chaffen (BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.) . bb ) E s entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats , dass eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus einem Fehlv erhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben kann ( vgl. bereits Senatsb e- schlüsse vom 13. Ok tober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33 und vom 12. No vember 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 363) . Beim Vorli e- gen eines solchen Fehlverhal tens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehega t- 25 26 - 13 - te von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Verso r- gungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Feh lverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner n besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs de s- halb unerträglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665). Nachdem der Ehefrau im vorliege n- den Fall zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht wurde, während der Ehe ihre Pflichten in der Familie verletzt zu haben, hat das Beschwerde gericht zu Recht besonders strenge Anforderungen an ein den Versorgungsausgleic h ausschließendes Fehlverhalten der Ehefrau gestellt. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwe r- de gericht bei seiner Billigkeitsabwägung nich t die Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 i .V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewä hrleistete n allgeme i- ne n Persönlichkeitsrecht s des Ehemanns grundsätzlich verkannt . Als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Privat - , Geheim - und Intimsphäre (BVerfG NJW 1969, 1707 ; NJW 1978, 807, 809 ) , die persönlic he Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ( BVerfG NJW 1973, 1226, 1227 f. ) anerkannt. D as Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht dabei jedermann einen autonomen Bereich der eig e- nen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss and e- rer entwickeln und wahrnehmen kann. Z um Recht auf Achtung der Privat - und Intimsphäre gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die g e- schlechtlichen Beziehunge n zu einem Partner ( BVerfG NJW 1997 , 1769 mwN ). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus insbesondere auch die soziale Aner kennung des Einzelnen; daher umfasst das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet si nd, sich abträglich auf 27 28 - 14 - sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihn doch jede n- falls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seine r Persönlichkeit ( BVerfG NJW 1998, 1381 , 1383 ). Nach diesen Grundsätzen sind die i n dem Buch geschilderte n Umstände der Ehe zwischen de m Ehemann und der Ehefrau durchaus geeignet, das al l- gemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns zu beeinträchtigen . Der Ehemann hat ein allgemeines Interesse daran, dass Einzelheiten des Zusammenleben s der Ehegatten nicht gegen oder ohne seinen Willen in der Öffentlichke it ausg e- breitet w erden, sondern innerhalb der Abgeschlossenheit der Ehe ver bleiben . Dabei k äme es nicht einmal darauf an, ob die von der Ehefrau geschilderten Verhaltensweisen des Ehemanns zutreffend geschildert wurden oder nicht. Geht man mangels entgegen stehender Feststellungen des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon aus , dass die Schilderungen der Ehefrau in ihrem Buch zu den Verhältnisse n in der Ehe der Beteiligten tatsäc h- lich unzutreffend sind , so ergibt sich auch hieraus eine (w eitere) Beeinträcht i- gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns ; d enn die dem Ehemann in dem Buch vorgeworfenen Verhaltensweisen sind zweifellos geei g- net, ihn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und sein soziales Ansehen zu schmälern. Inde m das Beschwerde gericht die Veröffentlichung des Buches an den Tatbeständen einer Beleid ig ungstat nach den §§ 185 ff. StGB gemessen hat, hat es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns jedenfalls im Hi n- blick auf den Schutz des Einzelnen vor unwahre n Darstellungen seiner Person in seine Abwägung mit aufgenommen. Denn geschütztes Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die persönliche Ehre als ein Aspekt der Personenwürde und des 29 30 - 15 - allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch nach der strafrechtlichen Definition h andelt es sich bei der persönlichen Ehre um ein Verfassungsrechtsgut von hohem Rang (vgl. Mü nch Ko mm StGB/Regge V or § § 185 Rn. 9) . dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Beschwerdegericht nicht von der " Esra " - Entscheidung des Bundesverfassungs gerichts (BVerfG NJW 2008, 39 ff.) abgewichen und hat auch nicht die Auffassung vertreten, dass ein mit der Veröffentlichung des Buches verbundene Eingriff in das Pe r- sönlichkeitsrecht des Ehemannes durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Vielmehr hat d as Beschwerdegericht die Frage nach der Erken n- barkeit der Person des Ehemanns und der Intention der Ehefrau bei der Verö f- fentlichung des Buches lediglich als einen Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung gemäß § 27 VersAusglG ein gestellt. In seine Würdigung hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand ein bezogen , dass die Ehefrau das Buch unter einem Pseudonym ve r- öffentlicht und die Namen von Ehemann und Ehefrau in dem Buch nicht g e- nannt werden. Es hat sich - in verfassungsrechtlich gebotener Weise (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174) - auch davon leiten lassen, welche Auswi r- kungen die Veröffentlichung des Buches im konkreten Einzelfall auf die Person des Ehemanns hatte und die insoweit für maßge b end erachteten Umstände (die Auflösung des Pseudonyms ist allenfalls für einen sehr begrenzten Pers o- nenkreis möglich , der Ehemann hat trotz d er Publizität des Buches selbst erst nach drei Jahren von de ssen Veröffentlichung erfahren ) in tatrichterlicher Ve r- antwortung gewürdigt . ee) Ferner hat das Beschwerdegericht mit R echt in die Billigkeitsabw ä- gung einfließen lassen , dass die Ehefrau während der mehr als zwölfjährigen Ehe unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit drei gemeinsame Kinder e r- zogen , d en Haushalt geführt und dadurch einen gleichwertigen Beitrag zum 31 32 - 16 - gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen geleistet hat (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174) . Wenn das Beschwerdegericht bei der Gesamta b- wägung aller genannten Umstände zu dem Ergebnis g elangt , dass die Durc h- führung des Versorgungsausgleichs zum Nachteil des Ehemanns nicht une r- träglich erscheint, ist gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgrü n- den nichts zu erinnern. c) Das Oberlandesgericht hat auch nicht den Anspruch des Ehemanns auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt , indem es ohne vorherigen rechtlichen Hinweis von der Entscheidung in erster Instanz abgewichen ist . Zwar darf ein in erster Instanz obsiegender Beteiligter grundsätzlich d a- rauf vertrauen, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen solchen Hinweis zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insb e- sondere auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbri n- gens oder einen Beweisantritt für erforderlich häl t (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - NJW - RR 2011, 1009 f.). Dies gilt aber nicht, wenn die dem in erster Instanz erfolgreichen Beteiligten günstige Auffassung des ersti n- stanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Rechtsmittel gericht gestellt wird . Denn in diesem Fall m üssen die Beteiligten von vornherein damit rechnen, dass das Rechtsmittel gericht anderer Auffa s- sung sein könnte ; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz ni cht überraschend sein (BGH Urt eil vom 21. Ok tober 2005 - V ZR 169/04 - NJW - RR 2006, 235 , 236 und Beschluss vom 20. De zember 2007 - IX ZR 207/05 - NJW - RR 2008, 581). So liegt der Fall hier. Die Frage nach dem Ausschluss des Versorgung s- ausgleichs aus Billigkeitsgründen war zentraler Gegenstand des Verfahrens. Das Amtsgericht hatte seine Billigkeitsentscheidung zum Nachteil der Ehefrau 33 34 35 - 17 - in der ersten Instanz damit begründet, dass die Ehefrau mit der Vermarktung ihres Buches voraussichtlich Gewinne in einer Höhe erzielt habe, die de r Höh e der im Versorgungsausgleich zu übertragenden Kapitalwerte entspr ä che . D er Ehemann konnte nicht davon ausgehen, dass sich das Beschwerdegeri cht von den gleichen E rwägungen leiten lassen würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ehemann bei einem rechtz eitigen richterlichen Hinweis seine n Sachvo r- trag , das Eheleben der Beteiligten sei in dem Buch gänzlich falsch und ve r- leumderisch dargestellt, unter Beweis gestellt hätte . D enn d ie Billigkeitse n t- scheidung des Beschwerdegerichts beruht gerade nicht darauf, dass der Eh e- mann die Unwahrheit der in dem Buch der Ehefrau geschilderten Ereignisse nicht habe beweisen können. III. Dem Ehemann konnte die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. D ie Sache hat keine - über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 EGBGB und § 27 VersAusglG auf den Einzelfall hinausgehende - grundsätzl i- che Bedeutung, denn sie wirft in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen auf, die noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen . Fehlt es an der grun d- sätzlichen Bedeutung de r Sache , kommt es für die Bewilligung von Verfahrens - 36 - 18 - kostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Erfolgsaussichten an (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013 , 1199 Rn. 14 ). Diese bestehen im vorliegenden Fall nicht. Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Entscheidung vom 04.05.201 1 - 632 F 285/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 10 UF 65/11 -
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