BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortf374hrung der Se-natsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545). b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuld-rechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet. c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verst366337en gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortf374hrung des Senats-beschlusses vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 ff.). BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesge-richts Hamm vom 8. Juni 2004 aufgehoben. II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17. Februar 2004 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin f374r die Monate Januar 2003 bis Juni 2003 eine schuldrecht-liche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 339,08 200 und f374r die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 eine schuldrecht-liche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 338,61 200, ins-gesamt somit 4.743,36 200 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab M344rz 2004 an die Antragstellerin eine monatlich im Nachhinein zu entrichten-de Ausgleichsrente in H366he von 338,61 200 (statt 39,09 % der jeweils von der R. GmbH gezahlten Bruttobetriebsrente) zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, f374r die Zeit ab M344rz 2004 der Abtretung seiner Anspr374che auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die R. GmbH in H366he von monatlich 338,61 200 - 3 - (statt monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages) zuzustimmen. III. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. IV. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 6. November 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geb. 26. September 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geb. 11. November 1939; im Folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 16. Juli 1996 rechtskr344ftig geschieden; das Ver-fahren 374ber den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In der Ehezeit (1. November 1963 bis 30. November 1995; 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben, der Ehemann verf374gt zudem bei einer Betriebszugeh366rigkeit vom 1. April 1964 bis 30. November 1999 374ber ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der R.-GmbH. 2 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den abgetrennten Versor-gungsausgleich durch Beschluss vom 15. Mai 1997 dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Renten-versicherung in H366he von insgesamt 728,38 DM (372,41 200) auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 30. November 1995, 374bertragen hat. Dabei wurde in H366he eines Teilbetrages von 81,20 DM (41,52 200) im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und unter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag die im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium als statisch behandelte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgegli-chen. Im 334brigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich vorbehalten. 3 Sp344testens seit dem 1. November 2002 beziehen beide Parteien eine Al-tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erh344lt der Ehe-mann seine betriebliche Altersversorgung, deren H366he f374r die Zeit ab 1. Januar 2003 j344hrlich 10.393,68 200 brutto betr344gt (monatlich 866,14 200). Mit Anwalts-schriftsatz vom 10. Dezember 2002 forderte die Antragstellerin den Antrags-gegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf. 4 Am 28. M344rz 2003 hat die Ehefrau die Durchf374hrung des schuldrechtli-chen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ausgesprochen, der Ehemann "schulde" der Ehefrau ab M344rz 2004 eine lau-fende "monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in H366he von 39,09 % der jeweils von der ... (R.-GmbH) gezahlten Bruttobetriebsrente"; es hat ihn daneben verpflichtet, einer Abtretung der Betriebsrente "in H366he von monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages an die Antragstellerin zu-zustimmen". Zudem hat das Amtsgericht den Ehemann zur Zahlung einer Aus-gleichsrente f374r den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in H366he von monatlich 339,08 200 und f374r den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 in H366he von monat- 5 - 5 - lich 338,61 200 verpflichtet, insgesamt somit zur Zahlung von R374ckst344nden in H366-he von 4.743,36 200. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Amtsgericht dabei mit (10.393,68 x 380 Monate Betriebszugeh366rigkeit in der Ehe ./. 428 Monate Betriebszugeh366rigkeit insgesamt =) 9.228,03 200 j344hrlich (769 200 mo-natlich) ermittelt. Zur Bestimmung des geschuldeten monatlichen Ausgleichsbe-trages hat es von der H344lfte des Ehezeitanteils in H366he von (769 200 : 2 =) 384,50 200 den bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teilbetrag in H366he von 45,42 200 f374r die Zeit bis 30. Juni 2003 und in H366he von 45,89 200 f374r die Zeit ab 1. Juli 2003 abgezogen; dabei hat es den Teilausgleichsbetrag entspre-chend den jeweiligen Steigerungen des aktuellen Rentenwertes aktualisiert (41,52 200 : 23,64 x 25,86 = 45,42 200; 41,52 200 : 23,64 x 26,13 = 45,89 200). Anschlie337end hat es die geschuldeten monatlichen Ausgleichsbetr344ge in das Verh344ltnis zum Gesamtbetrag der bezogenen monatlichen Betriebsrente gesetzt und die ab M344rz 2004 geschuldete laufende monatliche Rente nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern einem von der Gesamtrente geschuldeten Vom-hundertsatz festgestellt (338,61 200 : 866,14 200 = 39,09 %). Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zur374ckge-wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-mannes, mit der er die von dem Oberlandesgericht gew344hlte Methode einer Aktualisierung des im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-nen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsra-ten der gesetzlichen Rentenversicherung r374gt. 6 - 6 - II. 7 Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. 8 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Anrech-nung des durch erweitertes Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teilbetrages habe dadurch zu erfolgen, dass der Teilaus-gleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Renten-wertes aktualisierten Wert vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer R374ckdynamisierung unter Heranziehung der verfassungswidrigen Bar-wert-Verordnung bed374rfe es hingegen nicht; denn dies w374rde zu einer deutlich h366heren Anrechnung des bereits ausgeglichenen Teils der Betriebsrente f374hren mit der Folge, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt bliebe. Zudem st374nde die Ehefrau damit schlechter, als wenn der Teilausgleich nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG unterblieben und sie wegen der Betriebsrente des Ehe-manns vollst344ndig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden w344re. Die vom Amtsgericht - Familiengericht - angewandte Methode zur Berechnung des Wertes des bereits 366ffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-trages der Betriebsrente sei deshalb nicht zu beanstanden. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 9 a) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die M344ngel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur 10 - 7 - 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen un-ter der Geltung der fr374heren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-gef374hrten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleich gek374rzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Auf-wertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die H366he der dem aus-gleichsberechtigten Ehegatten im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grunds344tzlich vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezoge-ne Nominalbetrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts wegen sei-ner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-chenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Ebenso h344lt es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung f374r geboten, 11 - 8 - einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschl374sse vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). F374r einen unter Heranziehung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durch-gef374hrten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teil-betrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung r374ckzurechnen ist (Senats-beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). Vorliegend war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden. Der vom Oberlan-desgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 12 2. Die angefochtene Entscheidung kann allerdings nicht bestehen blei-ben, soweit das Oberlandesgericht es f374r zul344ssig erachtet hat, die ab M344rz 2004 zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente (39,09 %) festzusetzen und den Ehemann zur Abtre-tung eines entsprechenden Prozentsatzes seines betrieblichen Anrechts zu ver-pflichten. 13 a) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als Prozent-satz der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtspre-chung und Literatur 374berwiegend f374r zul344ssig gehalten (OLG Zweibr374cken 14 - 9 - - 2. ZS - FamRZ 2006, 276, 277; 2002, 399; OLG M374nchen FamRZ 1999, 869 f.; Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 247 1587 f Rdn. 11; D366rr/Hansen NJW 2002, 3140, 3146; Glockner/Vucko-Glockner Versorgungsausgleich in der Pra-xis 247 3 Rdn. 47; Staudinger/Rehme BGB 2004 247 1587 g Rdn. 13; Scholz/Stein/ Bergmann Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Th374-ringen FamRZ 2001, 627, 628 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118, 119 f374r den schuldrechtlichen Ausgleich von Auff374llbetr344gen nach 247 315 a SGB VI; differenzierend: Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB 247 1587 g Rdn. 34). Zum Teil wird einschr344nkend gefordert, dass sich die H366he des Ausgleichsanspruches allein nach der Rente des Ausgleichspflichtigen bemesse und keine Gegenan-rechte des Ausgleichsberechtigten zu verrechnen seien (OLG M374nchen FamRZ 1999, 869 f.; Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; vgl. auch Bamberger/Roth/ Gutdeutsch aaO 247 1587 g Rdn. 34). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, durch die Festsetzung eines Vomhun-dertsatzes des auszugleichenden Anrechts werde im Falle einer regelm344337igen, aber nur geringf374gigen Versorgungsanpassung der Halbteilungsgrundsatz kon-sequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach 247 1587 g Abs. 3 i.V.m. 247 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg 374ber das Ab344nderungsverfahren sei hierf374r zu umst344ndlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und wertgleiche Teilhabe h344ufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verz366gerung um, vor allem wegen des Erfordernisses einer "wesentlichen 304nderung" der Verh344ltnisse und der R374ckwirkung des Erh366hungsverlangens nur auf den Zeit-punkt des Verzugseintritts, nicht aber der Ver344nderung selbst (Staudinger/ Rehme aaO 247 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz k374nf-tige, Kosten verursachende Ab344nderungsverfahren (OLG Zweibr374cken FamRZ 2002, 399). Der Ausgleichsberechtigte habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer dynamischen Festsetzung (OLG M374nchen FamRZ 1999, 869, 870; 15 - 10 - Glockner/Vucko-Glockner aaO 247 3 Rdn. 47; Scholz/Stein/Bergmann aaO Kap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zul344ssigkeit der Dynamisierung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages auch mit einer entsprechenden Anwen-dung von 247 1612 a BGB begr374ndet (OLG M374nchen FamRZ 1999, 869, 870; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457 f.). 16 b) Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen. 247 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberech-tigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. F374r eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunfts-verlangen gegen den Verpflichteten nach 247247 1587 k, 1580 BGB und bei einer wesentlichen Ver344nderung der Bezugsgr366337en das Ab344nderungsverfahren nach 247 1587 g Abs. 3 i.V.m. 247 1587 d Abs. 2 BGB zur Verf374gung. 17 aa) Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedr374ckten Ausgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes im schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich zu gew344hrleisten. 18 Mit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhun-dertsatz der Gesamtbetriebsrente w344re die zuk374nftige Wertbemessung des be-reits nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 366ffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-trages an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts gekoppelt. Erh366hte sich n344mlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte sich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der 366ffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag mit einem h366heren Wert wieder, selbst wenn der ak-tuelle Rentenwert tats344chlich unver344ndert geblieben w344re. W344re hingegen die auszugleichende Betriebsrente tats344chlich statisch, m374sste der nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der 19 - 11 - Ausgleichsrente auch dann mit einem unver344nderten Wert ber374cksichtigt wer-den, wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteige-rung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grunds344t-zen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht er-rechnete. 20 Ein vergleichbares Problem erg344be sich in Fallkonstellationen, in denen zur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden An-recht Gegenanrechte des Ausgleichspflichtigen gegen374berzustellen sind. Mit der dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Pro-zentsatz w344re der zu ber374cksichtigende Wert eines gegenzurechnenden An-rechts k374nftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente abh344ngig. Erh366hte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, w374rde ein gegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit einem entsprechend prozentual h366heren Wert ber374cksichtigt, selbst wenn es tats344chlich eine andere Wertentwicklung genommen h344tte. Dies gilt nicht nur f374r dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte (OLG M374nchen FamRZ 1999, 869 f.), sondern auch f374r gegenzurechnende 366ffentlich-rechtliche Anrechte des Ausgleichsberechtigten (vgl. Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO 247 1587 g Rdn. 34), bb) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln (OLG Zweibr374cken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290, 1291; OLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30). 21 Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-eignet, wenn er den Anspruch des Gl344ubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre- 22 - 12 - ckende Zahlungsanspruch betragsm344337ig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (BGHZ 22, 54, 57 f.; 88, 62, 65). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-gung festzustellen; daf374r muss der Titel aber aus sich heraus gen374gend be-stimmt sein oder jedenfalls s344mtliche Kriterien f374r seine Bestimmbarkeit eindeu-tig festlegen. Zwar gen374gt es f374r eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun-desgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umst344nde m366glich ist (BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 - NJW 1995, 1162). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftst374cke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f. und vom 6. Novem-ber 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46; Z366ller/St366ber ZPO 26. Aufl. 247 704 Rdn. 3 u. 5). Diesen Anforderungen gen374gt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Festsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen Ausgleichsren-te mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versor-gung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach 247 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. 247247 704 ff. ZPO ohne den f374r den Vollstreckungszeit-raum ma337geblichen - nicht allgemein zug344nglichen - Rentenbescheid der R.-GmbH nicht m366glich w344re. F374r die Bestimmtheit des Titels l344sst sich auch nicht der Rechtsgedanke des 247 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn 247 1612 a BGB nimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zug344ngli-che normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es f374r Vollstre-ckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstrecken- 23 - 13 - den Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu errechnen (vgl. OLG Zweibr374cken FamRZ 2003, 1290, 1291; BT-Drucks. 13/7388, 26 f.). 24 c) Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet werden (vgl. f374r eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Ab-tretungspflicht: Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO 247 1587 g Rdn. 33). Nach 247 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in H366he der laufenden Ausgleichsrente vom Verpflichteten erf374llungshalber die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspr374che verlangen. Diese Vorschrift will dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtern und ihre unbeschr344nkte - auch 374ber die Pf344ndungsgrenzen hinaus-gehende - Durchsetzbarkeit erm366glichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 i Rdn. 1). Der Abtretungsanspruch ist lediglich eine die Durch-setzung erleichternde Erg344nzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/Rehme aaO 247 1587 i Rdn. 8); er kann dem Ausgleichsberechtigten deshalb nicht zu einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich 374ber den lau-fenden, nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und f344lligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung 374ber die Abtretung laufender Versorgungsanspr374che ist nur 374ber das Ab344nderungs-verfahren nach 247 1587 i Abs. 3 i.V.m. 247 1587 d Abs. 2 BGB m366glich, sofern eine wesentliche 304nderung der ma337gebenden Umst344nde eingetreten ist (vgl. Jo-hannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 i Rdn. 7). 25 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. 26 a) Gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Berechnung des nominalen Ausgleichsanspruches bestehen keine Bedenken. 27 - 14 - Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzu344ndern, dass der Ehemann ver-pflichtet ist (neben den zu leistenden R374ckst344nden von 4.743,36 200 f374r den Zeit-raum Januar 2003 bis Februar 2004), f374r die Zeit ab M344rz 2004 an die Ehefrau eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 338,61 200 zu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in H366he von ebenfalls 338,61 200 monatlich an die Ehefrau zuzustimmen. b) Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der Festsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines Prozentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem Rechtsmittelf374hrer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. f374r die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsver-fahren BGHZ 85, 180, 185 ff.). 28 aa) Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten Prozentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb, weil er die Zahlung und auch die Abtretung eines "dynamischen" Anteils seiner Betriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabh344n-gig von den Voraussetzungen eines Ab344nderungsverfahrens und der tats344chli-chen Wertentwicklung des bereits 366ffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetra-ges an zuk374nftigen Erh366hungen der Versorgung partizipieren w374rde. 29 bb) Zwar f374hrt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Ent-scheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot gen374gender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verf374gung steht. Allerdings war das Oberlandesgericht auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Se-natsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951) 30 - 15 - gehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der Be-stimmtheit von Vollstreckungstiteln gen374gende Entscheidung zu treffen (247 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. 247247 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot indes-sen keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein gr366337eres verfah-rensrechtliches Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbe-schluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457). Hier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln ein entspre-chender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gl344ubigerin der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefoch-tenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen k366nnte. Sie h344tte dann ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Einleitung eines neuen Verfahrens mit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskr344ftigen, aber nicht hinrei-chend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - feststellen zu lassen (vgl. hierzu BGHZ 36, 11, 13 f.; BGH Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2268). cc) Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechte-rungsverbots an einer Ab344nderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-liengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen 247247 1587 k Abs. 1, 31 - 16 - 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete Ausgleichsren-te nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats ("im Nachhinein") zu zahlen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 -
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