BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 20. Juni 2005, der Beschluss des Amtsgerichts B374dingen vom 2. Dezember 2004 und der Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss des Amtsgerichts B374dingen vom 14. April 2004 aufgeho-ben. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Rechtsbeschwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zu-gunsten der Gl344ubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. M344rz 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundst374cks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 14. April 2004 hat die Gl344ubigerin aus dinglichem Recht gem344337 der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzver-walter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die an-gebliche Forderung auf Zahlung der f344lligen und k374nftig f344llig werdenden Net-tomiete gegen die Drittschuldner gepf344ndet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss eingelegte Erin-nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 3 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene rechtsgrunds344tzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344n-dung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund-pfandgl344ubiger nicht mehr zul344ssig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO ergibt, dass Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, nur nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgl344ubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-m344337 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Grundst374ckseigen-t374mers (Schuldners) im Wege der Forderungspf344ndung verfolgen k366nnen. 6 Best344tigt wird diese wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO insbesondere durch 247 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspf344ndung von Mieten nach 247247 829, 832, 835 ZPO begr374ndet danach sp344testens nach Ablauf des n344chsten auf die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Er366ffnung des Insol- 7 - 5 - venzverfahrens von Grundpfandgl344ubigern durch Pf344ndung beschlagnahmt werden k366nnten. Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgl344ubigern in die nach 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-derungspf344ndung den Insolvenzverwalter in die Lage br344chte, 366ffentliche Las-ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Geb344udeinstandhaltung und der Geb344udeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu m374ssen, oh-ne daf374r aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-durch w374rden die Insolvenzgl344ubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-venzverwalter w344re demgem344337 verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gem344337 247 165 InsO, 247247 172 f ZVG zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 9 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG B374dingen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 8 M 400/04 - LG Gie337en, Entscheidung vom 20.06.2004 - 7 T 145/05 -
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