BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/07 vom 7. Februar 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 27. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 3. Dezember 2007 verl344ngerten Begr374ndungsfrist durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Anwalt begr374ndet worden ist (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. 247 78b Abs. 1 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte Kostenstundung angreift. 3 aa) Dem Schuldner steht gem344337 247 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachtr344glich aufgeho-ben wird. Da 247 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stun-dungsangelegenheiten die Beschwerde er366ffnet (Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfah-renskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Be-schwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft. 4 Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Ge-w344hrung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung nimmt dem Schuldner nicht die M366glichkeit, nach Scheitern des Schuldenberei-nigungsverfahrens in die Pr374fung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fort-gesetzt oder durch eine Antragsr374cknahme beendet werden soll (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 13 Rn. 40). Viel-mehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gem344337 247 13 Abs. 2 InsO bis zur Verfahrenser366ffnung zur374cknehmen. Infolge der Antragsr374cknahme werden alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten, gem344337 247247 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 13 Rn. 21). 5 - 4 - bb) Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor. 6 Dem Schuldner ist - wie er zutreffend vortr344gt - durch eine m374ndliche Absprache seines Verfahrensbevollm344chtigten mit der damaligen Kammervor-sitzenden eine weitere Stellungnahmefrist einger344umt worden. Ausweislich der Gerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernm374ndliche Zusage erfolgt, nicht vor Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tats344chlich ist die angefochtene Ent-scheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der einger344um-ten Frist ergangen. 334berdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beur-teilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Ge-h366rsversto337 beruht. 7 b) Auch im Blick auf den 374brigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung eine Rechtsverletzung nicht erkennen l344sst. 8 Die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem Schuldenbereini-gungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaub-haft gemacht wurden (247 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schulden-bereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wie-der aufzunehmen (247 311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsma337nahmen der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters (247 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und 9 - 5 - der Untersagung von Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner (247 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden. Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b IK 226/06 - LG L374beck, Entscheidung vom 27.08.2007 - 7 T 248/07 -
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