BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Pr374fung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - Sonderverwalters wurde mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anh366rung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-venzverwalter m366ge die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit seiner Angaben an Ei-des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anh366-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Zu diesem Termin ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ange-ordnet, der Insolvenzverwalter habe die eidesstattliche Versicherung ab-zugeben. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einge-legt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der In-solvenzverwalter gegen diesen Beschluss. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, 5 - 4 - Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss (ver366ffentlicht in ZInsO 2008, 1144) zutreffend als unzul344ssig verworfen. Die Entscheidungen des In-solvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorsieht (247 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor. 6 Der von der Rechtsbeschwerde gezogene "Erst-recht-Schluss" aus 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO (Beschwerde gegen die Verh344ngung von Zwangsgeld) ist nicht berechtigt. Zum einen steht das Enumerationsprinzip des 247 6 Abs. 1 InsO einer Analogie entgegen (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 6 Rn. 6a). Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzips w344re allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich gesch374tzten Bereich eingriffe (BGHZ 158, 212, 214 ff; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 6 Rn. 71b). Davon kann hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat - keine Rede sein. Zum andern handelt es sich bei der eidesstattlichen Ver-sicherung im Allgemeinen nicht einmal um ein (dem Zwangsgeld vergleichba-res) Zwangsmittel; vielmehr besteht darauf ein materiellrechtlicher Anspruch dessen, der Auskunft verlangen kann (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB 69. Aufl. 247 259 Rn. 12). Schon deswegen versagt das Postulat der Rechtsbeschwerde, "dass sich der Insolvenzverwalter, wenn gegen ihn ein Zwangsmittel ergriffen wird, dagegen immer mit der sofortigen Beschwerde wehren kann". 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 17.06.2008 - 74 IN 11/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 69/08 -
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