BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2010 beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdef374hrer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdr374cklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -
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