BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/09 vom 3. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Sep-tember 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts L374-neburg vom 5. August 2009 teilweise abge344ndert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Vers344umnisurteils des Landgerichts L374ne-burg vom 2. Juni 2009 - 5 O 148/09 - von dem Beklagten an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.962,17 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 17. Juli 2009. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag wird zur374ckge-wiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. 3. Beschwerdewert: bis 600 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklag-ten den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 2 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Kl344gerin f374r ihre erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensge-b374hr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller H366he ber374cksichtigt. Denn gem344337 Anla-ge 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgeb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,0-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altf344lle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge344ndert. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. Das Beschwerdegericht hat sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 5 - 4 - 1. Allerdings kann sich das Beschwerdegericht auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs st374tzen. Danach sei Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Gesch344ftsge-b374hr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen sei. Es verringere sich die erst sp344ter nach Nr. 3100 VV RVG angefal-lene Verfahrensgeb374hr, w344hrend die zuvor bereits entstandene Gesch344ftsge-b374hr unangetastet bleibe (vgl. BGH Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - FamRZ 2008, 878, 879; zu-stimmend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch BGH Beschl374sse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502; vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102). 6 Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und Literatur auf Kritik gesto337en ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) JurB374ro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR 2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichts-hofs angeschlossen (vgl. BGH Beschl374sse vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - FamRZ 2008, 1346; vom 14. August 2008 - I ZB 103/07 - AGS 2008, 574; vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f. und vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 - juris, Tz. 5). 7 2. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung ei-niger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen ge344u337erte Kritik rea-giert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verk374ndeten 8 - 5 - Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft so-wie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingef374hrten 247 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Ge-setz vorgesehene Geb374hrenanrechnung nur berufen kann, soweit er den An-spruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 247 15 a RVG ist gem344337 Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getreten. Eine ausdr374ckliche 334bergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht ange-ordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob 247 15 a RVG auch auf sog. Altf344l-le Anwendung findet (offen gelassen in den BGH Beschl374ssen vom 9. Septem-ber 2009 - X a ZB 2/09 - FamRZ 2009, 2082 Tz. 7 und vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - WRP 2009, 1554, 1556 f.). 9 3. Der erkennende Senat hat hierzu in 334bereinstimmung mit dem II. Zi-vilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und somit auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des Erstattungs-berechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.). 10 4. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. 11 a) Mit den vom Beschwerdegericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angef374hrten Argumenten hat sich der Senat im Wesentlichen bereits im 12 - 6 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt) ausf374hrlich befasst. 13 b) Auch der Verweis auf die fehlende 334bergangsregelung und 247 60 Abs. 1 RVG verf344ngt nicht. Denn mangels 304nderung der Rechtslage bedurfte es weder einer 334bergangsvorschrift noch ist der Anwendungsbereich des 247 60 Abs. 1 RVG er366ffnet. Aus diesem Grund liegt ebenfalls keine (unechte) R374ck-wirkung vor. Nichts anderes folgt schlie337lich aus der Pressemitteilung des Bundesmi-nisteriums der Justiz vom 5. August 2009, in der es hei337t, dass mit dem neuen 247 15 a RVG eine f374r Rechtsanw344lte und Gerichte bedeutsame 304nderung des anwaltlichen Verg374tungsrechts in Kraft getreten sei. Denn zum einen d374rfte die Presseerkl344rung des zust344ndigen Ministeriums keine tragf344higen R374ckschl374sse auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmetho-de zulassen (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - WRP 2009, 1554, 1556 f.) und zum anderen ist auch in der Pressemitteilung sodann die Rede von einer Klarstellung, dass sich die Anrechnung im Verh344ltnis zu Dritten grunds344tzlich nicht auswirke. 14 5. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge-m344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensge-b374hr in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die vom Beklagten der Kl344gerin zu er-stattenden Kosten sind somit antragsgem344337 auf insgesamt 1.962,17 200 nebst Zinsen festzusetzen. Die im Rechtsmittelverfahren nicht mehr begehrte, jedoch im Kostenfestsetzungsantrag der Kl344gerin noch geltend gemachte vorprozes-suale Gesch344ftsgeb374hr z344hlt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne 15 - 7 - des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann daher nicht im Kostenfestsetzungsver-fahren nach 247247 103 , 104 ZPO , 247 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 O 148/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 W 253/09 -
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