BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/09 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkun-de gest374tzt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzer366ffnungsverfahren nicht zu be-r374cksichtigen, falls der Schuldner die f374r die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 - LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 15. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger erwarb im Wege der Abtretung eine gegen den Schuldner gerichtete, auf einer notariellen Urkunde vom 1. Dezember 1998 beruhende Darlehensforderung 374ber noch 103.880,88 200 zuz374glich Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Verm366gen. Der Gl344ubiger beantragte am 27. August 2008 mangels Be-gleichung dieser Forderung unter der Behauptung der Zahlungsunf344higkeit die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Am 4. Februar 2009 erhob der Schuldner bei dem Landgericht verbunden mit einem 1 - 3 - Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Vollstreckungsabwehrklage. Das Landgericht hat die Vollstreckung aus der Ur-kunde durch Beschluss vom 2. M344rz 2009 gegen Sicherheitsleistung von 5.000 200 einstweilen eingestellt. Diesen Beschluss hat das Landgericht durch Beschluss vom 29. April 2009 dahin abge344ndert, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in H366he von 90.000 200 vorl344ufig eingestellt wird. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 1. April 2009 mit R374cksicht auf die von dem Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung von 5.000 200 als unzul344ssig abgewiesen. Die so-fortige Beschwerde des Gl344ubigers ist von dem Landgericht durch Beschluss vom 15. Juli 2009 zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Gl344ubiger den Antrag auf Insolvenzer366ffnung weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Sofern der Insolvenzgrund allein vom Bestand der Forderung des Antragstellers abh344nge, m374sse das In-solvenzgericht 374ber eine Glaubhaftmachung hinaus die volle 334berzeugung von dem Bestand der Forderung gewinnen. Beruhe die Forderung des Antragstel-lers auf einem vollstreckbaren Titel, k366nne sich der Schuldner mit Einwendun-gen verteidigen, welche dazu geeignet seien, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Der Schuldner habe mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage und 4 - 4 - der erwirkten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Glaubhaft-machung des Gl344ubigers so nachhaltig ersch374ttert, dass der Insolvenzantrag nachtr344glich unzul344ssig geworden sei. Infolge der einstweiligen Anordnung sei die Vollstreckbarkeit des Titels entfallen. 2. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 a) Nach 247 14 Abs. 1 InsO muss der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft machen. Er366ffnet wird das Verfahren, wenn ein Er366ffnungsgrund gegeben ist (247 16 InsO). Soll der Er366ffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11). Den ihm obliegenden Beweis hat der Gl344ubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde gef374hrt (BGH, aaO). Ist die Forderung des die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gl344ubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem daf374r vorgesehe-nen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.). 6 b) In vorliegender Sache ist die Vollstreckung aus der notariellen Urkun-de gegen Sicherheitsleistung in H366he von zuletzt 90.000 200 eingestellt worden. Danach bildet der Titel nur dann keine Grundlage f374r den Insolvenzantrag, 7 - 5 - wenn die Sicherheitsleistung seitens des Schuldners tats344chlich erbracht wurde (HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. 247 14 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. 247 14 Rn. 61). Fehlt es hingegen an einer Sicherheitsleistung, kann der Insol-venzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gest374tzt werden. c) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (erh366hte) Sicherheitsleistung von 90.000 200 tats344chlich seitens des Schuld- 8 - 6 - ners gestellt wurde. Mithin ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 01.04.2009 - 8200 IN 1437/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -
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