BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/10 vom 3. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fd Besteht in einer Anwaltskanzlei die M366glichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausr344umen und gegebenen-falls zu den organisatorischen Ma337nahmen, die er zur Vermeidung von Fehler-quellen durch die Kompetenz374berschneidung getroffen hat, Stellung nehmen. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10 - Hanseatisches OLG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina, die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 25. M344rz 2010 wird auf Kosten des Antragstellers ver-worfen. Beschwerdewert: 3.720 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller hat gegen das seinem Prozessbevollm344chtigten am 23. September 2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - rechtzeitig Berufung eingelegt. Der mit Schriftsatz seines Prozessbevollm344ch-tigten vom 24. November 2009 eingereichte Antrag auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist wurde mit Verf374gung des Oberlandesgerichts vom 26. November 2009, zugestellt am 1. Dezember 2009, zur374ckgewiesen, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist vor Eingang des Fristverl344ngerungsantrages abge-laufen war. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009, der am 7. Dezember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seinen 1 - 3 - Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist wiederholt. Zur Be-gr374ndung hat er u.a. vorgetragen, die Berufungsbegr374ndungsfrist sei aufgrund eines Versehens einer Rechtsanwaltsfachangestellten vers344umt worden. In seiner Kanzlei sei seine Rechtsfachwirtin L. angewiesen, die Fristsachen am Tag des Fristablaufs mit einem entsprechenden sichtbaren Vermerk auf dem Aktendeckel an eine bestimmte Stelle des Schreibtisches des Prozessbevoll-m344chtigten zu legen. Nach Vorlage der Akten werde dies im Fristenkalender mit einem H344kchen versehen. Die Frist werde durch die Rechtsfachwirtin erst ge-strichen, nachdem der Schriftsatz gefaxt worden sei oder im t344glichen Postaus-gang liege. Die Rechtsfachwirtin verlasse das B374ro nicht, bevor nicht alle Fris-ten im Fristenkalender gestrichen worden seien. Er selbst kontrolliere vor dem Verlassen des B374ros, ob alle Fristen gestrichen worden seien. Am 23. November 2009 sei er wegen eines Gerichtstermins erst um 19.10 Uhr in sein B374ro zur374ckgekehrt. Dort habe er an der Stelle, an der die Akten mit Fristabl344ufen h344tten liegen sollen, keine Akten vorgefunden. Seine Rechtsanwaltsfachangestellte W. habe versehentlich die Wiedervorlagen f374r diesen Tag auf die Akten mit dem Fristablauf gelegt und sodann diesen Stapel an die Stelle des Schreibtisches geschoben, an der stets die Wiedervorlagen l344gen. 2 Vor Verlassen des B374ros habe er 374berpr374ft, ob alle Fristen gestrichen gewesen seien. Dies sei der Fall gewesen. Es habe sich im B374ro allerdings nicht aufkl344ren lassen, wer die Frist gestrichen habe. Weder L. noch W. h344tten sich daran erinnern k366nnen, die Frist gestrichen zu haben. 3 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 4 - 4 - II. 5 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende Au-gust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 6 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zul344ssig. Denn die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sach-entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass im B374ro sei-nes Prozessbevollm344chtigten hinreichende organisatorische Ma337nahmen f374r eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen worden seien. Die Rechtsfachwirtin L. habe an Eides statt versichert, dass sie am Abend des 23. November 2009 die Fristen kontrolliert habe und diese alle gestrichen gewesen seien. Sie k366nne sich nicht erinnern, die Frist gestrichen zu haben. Sie sei wohl davon ausge-gangen, der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers habe die Frist gestri-chen. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich, dass die B374roorgani-sation des Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers keine eindeutige Aufga-benzuweisung enthalte, da neben der f374r die Ausgangskontrolle und das Strei-chen im Fristenkalender zust344ndige B374rokraft ohne deren Wissen auch andere Personen Zugriff auf den Kalender gehabt h344tten und das Streichen von Fristen h344tten vornehmen k366nnen. H344tte eine Ausgangskontrolle mit eindeutig be-schriebener Aufgabenzuweisung und Verantwortlichkeit bestanden, w344re die 7 - 5 - Frist ohne die erforderliche Ausgangskontrolle nicht gestrichen und die Fristver-s344umung vermieden worden (247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 8 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Pro-zessbevollm344chtigte in ihrem B374ro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Ma337nahme tats344chlich durchgef374hrt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle geh366rt eine Anordnung des Prozessbevollm344ch-tigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497, 3498 mwN). Von einem f374r die Fristvers344umung urs344chlichen anwaltlichen Or-ganisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft f374r die Fristenno-tierung im Kalender und die Fristen374berwachung verantwortlich ist, sondern es m366glich ist, dass mehrere Personen hierf374r zust344ndig sind (Senatsbeschl374sse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschl374sse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 226 VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521). b) Hier hat der Antragsteller vorgetragen, im B374ro seines Prozessbevoll-m344chtigten werde die Notierung und 334berwachung der Fristen von einer Rechtsfachwirtin ausgef374hrt. Die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist 10 - 6 - sei auf ein Verschulden einer Rechtsanwaltsfachgehilfin zur374ckzuf374hren. Zur Glaubhaftmachung hat er sich auf die eidesstattlichen Versicherungen der f374r die Fristen zust344ndigen Rechtsfachwirtin L. und der ebenfalls in seinem B374ro t344tigen Rechtsanwaltsfachgehilfin W. berufen. Letztere hat an Eides Statt versi-chert, im B374ro nicht f374r die Fristen zust344ndig zu sein und sich auch nicht daran zu erinnern, die Frist gestrichen zu haben. Aus der eidesstattlichen Versiche-rung der Rechtsfachwirtin L. ergibt sich, dass sie sich ebenfalls nicht daran er-innern kann, die Frist gestrichen zu haben, vielmehr am Abend des 23. November 2009 bei der Kontrolle der Fristen wohl davon ausgegangen sei, dass der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers die Frist gestrichen habe. c) Zu der sich aus dieser Erkl344rung ergebenden M366glichkeit, dass im B374-ro des Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers nicht nur L., sondern auch der Prozessbevollm344chtigte selbst Fristen streicht, hat sich der Antragsteller nicht ge344u337ert. Gerade im Hinblick darauf, dass sich nach dem Vortrag des An-tragstellers nicht aufkl344ren l344sst, wer die Frist gestrichen hat, h344tte der An-tragsteller zu dieser M366glichkeit und gegebenenfalls zu den organisatorischen Ma337nahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenz-374berschneidung ergriffen hat (vgl. Beschluss vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 226 VersR 1981, 276) Stellung nehmen m374ssen. 11 Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er weder ein f374r die Fristver-s344umung urs344chliches eigenes Verschulden noch ein Organisationsverschul-den seines Prozessbevollm344chtigten ausger344umt. 12 Da somit die M366glichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers ver-s344umt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu 13 - 7 - Recht zur374ckgewiesen (BGH Beschl374sse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen. Hahne V351zina Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 10.09.2009 - 892 F 125/08 - Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 12 UF 185/09 -
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