BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17 7 /11 vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdev erfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO i n Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nich t vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfr a- gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVer f G NJW 1995, 2095, 2 096; BVerfGE 86, 133, 145 ). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das G e- richt mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seine r Entscheidung ausdrücklich zu befa ssen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mi t- te i lung des Wohnsitzwechsels eine Nichte rfüllung der Auskunfts - und Mitwi r- kungspflichten der Schuldnerin vo n Ge w icht darstellt, nicht von dem in der Ummeldung genannten Tag des Umzugs ( 1. Juni 2009 ) ausgegangen, was sich eindeutig aus dem zugrunde gelegten Zeitraum von nahezu zwei Monaten ergibt . Auch im Übrigen ist die Würdi g ung des Beschwerdegericht s unter zulä s- sigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei. Das Beschwerdegericht hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung ( Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975, Rn. 9 ) ausgerichtet und die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverle t- zung bezüglich der zum 1. Juni 2009 angetretenen Arbeitsste lle. 2 3 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 IN 717/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.05.2011 - 1 T 166/11 Bm - 5
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