BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177 /15 vom 14 . Oktober 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis "Widerruf einer Vo rsorgevollmacht" (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702). BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 177/15 - LG Heilbronn Notariat Marbach am Neckar I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Oktober 2015 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2 7 . Mä rz 201 5 auf gehoben. D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer Kontrollbetreuung. Für die 81 - jährige an Demenz und an einem leichten bis mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom leidende Betroffene besteht seit dem Jahr 2007 eine bis heute fortgeltende General - und Vorsorgevollmacht zugunst en ihrer Tochter (Beteiligte zu 1). Die Bet eiligte zu 1 ist Eigentümerin von mehreren Immobilien, die sie von ihrem 2012 verstorbenen Vater dem Ehemann der B e- troffen en teils geschenkt erhalten und teils als Alleinerbin nach dessen Tod geerbt hat te . Alle Immobilien waren mit einem Nießbrauch zug unsten der B e- troffenen belastet. Am 5. Februar 2014 schloss die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen eine Abfindungsv ereinbarung, wonach 1 2 - 3 - die Betroffene gegen Zahlung einer dinglich gesicherten Leibr ente in Höhe von monatlich 1.200 n den Immobilien verzichtete. Bereits im September 2013 hatte der Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) beim zuständigen Notariat die Einrichtung einer Betreuung für die B e- troffene an geregt . Das Notar iat hat die Anordnung einer Betreuung nach Einh o- lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Betroffenen abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Bete i- ligten zu 2 hat das Landgericht die Entscheidung des Notariats abgeändert und ein e Rechtsanwältin (Beteiligte zu 4) zur berufsmäßigen Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis " alle Vermögensangelegenheiten, insbesondere Er b- schaftsangelegenheiten " bestellt und die Kontrollbetreuerin " erforderlichenfalls " zum " Widerruf erteilter Vollmachten für diesen Aufgabenkreis " ermächtigt. Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Rechtsbesc hwerde möchte die Beteiligte zu 1 eine Aufhebung der Betreuung erreichen. II. 1. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung sta tthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Ins besondere ist die Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt, d.h. dazu befugt, sich im eigenen Namen mit einem Rechtsmittel gegen die Anordnung der Betreuung für die Betroffene zu wenden. Dies ergibt sic h zwar nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Stellung als Vorsorgebevollmächtigte, wohl aber daraus, dass sie als am Verfahren b e- teiligte Tochter der Be troffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zum Kreis 3 4 5 - 4 - beschwerdeberechtigter Angehöriger gehö rt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. No - vember 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rn. 1 4 f. ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seine r Entscheidung das Folgende ausgeführt : Die gesundheitlichen Voraus setzungen für die Anordnung einer Betre u- ung seien nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten gegeben. Die Be - troffene sei aufgrund ihrer schwerwiegenden geistigen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Wegen de r mangel n- den Einsichtsfähigkeit sowie eingeschränkter Urteils - und Kritikfähigkeit sei ihre Geschäftsfä higkeit deutlich eingeschränkt. Zur Geltendmachung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Beteili g- ten zu 1 sei die Einrichtung einer Kontrollbetreuun g erforderlich. Es lägen ko n- krete Anhaltspunkte da für vor, dass die Beteiligte zu 1 von ihrer Vollmacht nicht mehr im Interesse der Betroffenen Gebrauch mache. Zwar müsse die von ihrem Ehemann enterbte Betroffene einen etwaigen ergänzenden Pflichtteils ansp ruch von der Beteiligten zu 1 nicht zwingend einfordern. Es könne unter Berücksic h- tigung des Erblasserwillens auch hingenommen werden, dass der Wert des der Betroffenen durch das Vermächtnis ihres Ehemannes eingeräumten Nie ß- brauchs hinter dem Wert des Pfli chtteils zurückbleibe. Um dies beurteilen zu können, müssten aber zunächst der Wert des Nießbrauchs sowie der Wert e i- nes etwaigen Pflichtteilsanspruches nachvollziehbar sein. Die bloße Behau p- tung der Beteiligten zu 1, der eingeräumte Nießbrauch am Nachlass übersteige sogar den Wert des Pflichtteilsan spruches, reiche hierfür nicht. 6 7 8 9 - 5 - Vor allem sei sch on nach den eigenen Ausführungen der Beteiligten zu 1 zweifelhaft, ob die Abfindungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 den wir t- schaf t lichen Interessen der Betro ffenen gerecht werde. Die Betroffene erhalte als Ersatz für Nutzungen an vier Eigentumswohnungen und einem Einfamilie n- haus nur eine Rente von 1.200 Behauptungen des Beteiligten zu 2 s eien Mi eteinnahmen von insgesamt 4.000 Aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligten und der vor ge legten Unterlagen (Steuerb e- scheid, Lichtbilder und Zustandsbeschreibungen) könne nicht nachvollzogen werden, ob die vereinbarte Rente von 1.200 Nießbrauch an den zum Nachlass gehörenden Immobilien betreffe, falle zudem auf, das s in dem von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Rechenwerk nicht mit möglichen Einnahmen aus Mietverhältnissen, sondern le diglich mit Zinsei n- nahmen von 2 % des Nachlasswertes kalkuliert worden sei. Ferner habe weder in der mündlichen Anhörung noch in den folgenden Schriftsätzen eine Klä rung der von dem Beteiligten zu 2 erhobenen Vorwürfe erfolgen k önnen, wonach die Beteiligte zu 1 im Zeitraum von April 2012 bis März 2014 der Nießbrauchsb e- rechtigten zustehende Beträge in Höhe von 85.000 vereinnahmt habe, ohne dass diese der Betroffenen zugeflossen sei en . Bei der Beteiligten zu 1 sei im Bereich der Vermögensangelegenheiten ein erheblicher Interessenkonflikt vo r- handen. Einerseits sei sie Alleinerbin nach ihrem Vater, andererseits solle si e Ansprüche der Betroffenen insbesondere Pflichtteilsansprüche gegen sich selbst prüfen. Dies könne der Geltendmachung berechtigter Ansprüche im W e- ge stehen und bedürfe aus Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers einer Ko n trolle. b) Dies e Ausführun gen halten den Verfahrensrügen der Rechtsb e- schwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 10 11 - 6 - a a) N ach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen eines Vol l- jährigen ein Betreuer nicht bestellt werden . Daher muss auch vor der Bestellung eines Kontr ollbetreuers festgestellt werden , dass der Betroffene nicht in der L a- ge ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Dabei ist der Begriff der freien Willen s- bestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden ent scheidenden Kriterien sind die Einsichtsf ä- higkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein n a- türlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigk eit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesicht s- punkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werd en. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB le i- dende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer B e- treuung intellektuell erfassen können, wa s denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesicht s- punkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung ein es kl a- ren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss de r freien Willensbestimmung müssen nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senat s- beschlüsse vom 30. Juli 2014 XII ZB 107/14 FamRZ 2014, 1626 Rn. 14 und vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 6 47 Rn. 9 mwN) . b b ) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. De - 12 13 - 7 - zember 2013 ausgeführt, dass die Betroffene " wegen der mangelnden Ei n- sichtsfähigkeit sowie ein geschränkter Urteils - und Kritikfähigkeit " in ihrer " G e- schäftsfähigkeit deutlich eingeschränkt " sei. Konzediert der Sachverständige indessen selbst, dass die Betroffene wegen ihrer eben nur " eingeschränkten Geschäftsfähigkeit " möglicherweise für einen gege nständlich abgrenzbaren Kreis von Angelegenheiten noch zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist, konnte das Landgericht auf dessen Gutachten nicht ohne weiteres die Fes t- stellung stützen, dass de r Betroffenen di e freie Entscheidung gegen die Beste l- lung eines Kontrollb etreuers nach eigenständiger Abwägung der f ür und gegen die Kontrolle ihrer Bevollmächtigten durch einen Betreuer sprechenden G e- sichtspunkte nicht mehr möglich ist . Auch die weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass di e Betroffene aufgrund ihrer geistigen Ei n- schränkungen nicht mehr in der Lage sei, einen Bevollmächtigten zu kontrolli e- ren, führen insoweit nicht weiter, weil sich hieraus zwar Anhaltspunkte für die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen, nicht aber für de n Ausschluss der freien Willensbildung in Bezug auf die Betreu erbestellung entnehmen lassen. 3 . Die angefochtene Entscheidung k ann daher keinen Bestand haben. a) S oweit das Landgericht die Kontrollbetreuerin dazu ermächtigt hat, e r- forderlichenfalls d ie zugunsten der Beteiligte n zu 1 erteilte Vollmacht für den Bereich d er Vermögenssorge zu widerrufen, fehlt es hierfür gegenwärtig an e i- ner Grundlage . a a ) Beabsichtigt das Gericht, die Befugnisse eines B etreuers auf den Wi - derruf erteilter Vorsorgevoll machten zu erstrecken, setzt dies tragfähige Fest - stellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Selbst wenn behebbare Mängel bei der Vollmachtsausübung festzustellen sein sollten , erfordert der 14 15 16 - 8 - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst den Versuch, durch einen zu beste l- lenden Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insb e- sondere d urch Verlangen nac h Auskunft und Rechnungslegung sowie durch die Ausübung bestehender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen feh l- schlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist die Ermächtigung z um Widerruf der Vollmacht als ultima ratio verhältnismäßig ( vgl. Senatsbeschlü ss e vom 23. September 2015 XII ZB 62 4/14 juris Rn. 17 und vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 34 ff. ). b b) Gemessen daran mögen die vom Landgericht getroffenen Festste l- lungen zwar die in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Beurteilung rechtfertigen, es bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass dem Betreuungsbedarf der Betroffenen in Vermögens - und Er b- schafts angelegenheiten durch die Vollmacht nicht Genüge getan w ird . Tatsäc h- liche Mängel bei der Vollmachtsausübung sind wovon das Landgericht selbst ausgeht aber noch nicht festzustellen , ohne dass sich die Kontrollbetreuerin einen umfassenden Über blick über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Betroffenen gegenüber der Beteiligte n zu 1 verschafft hat. Bei dieser Sachlage ist die bereits mit der Bestellung der Kontrollbetreuerin verbundene Ermächt i- gung zum Widerruf der erteilten Vollmacht nicht ve rhältnismäßig. 17 - 9 - b) Im Übrigen ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründun g der Entsche i- dung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rec htsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: Notariat Marbach am Neckar I, Entscheidung vom 30.01.2014 - I VG 34/ 13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 27.03.2015 - Ri 1 T 157/14 - 18
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