ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/16 vom 26. April 2017 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48 Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandte ile. Wählbar ist vielmehr der g e- samte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht). BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. März 2016 wird zurückg e- wie sen. Das V erfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Der weiteren Betei ligten zu 4 werden die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt. Wert: 5.000 Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Namensführung eines in Dänemark geborenen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit. Das betroffene Kind wurde am 5. Juli 20 10 in Dänemark als Tochter von Lydia M o . (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Mutter) und Janko M o . (Beteiligter zu 2; im Folgenden: Vater) geboren. Im Gebu rtsgrundeintrag des Standesamts I in Berlin (Betei ligter zu 3; im Folgenden: Standesamt) wurde zur Namensfü h- rung des Mädchens der Vorname L o . und der Familienna me M o . beurkundet. Di e Familie lebt a uf Dauer in Dänemark. 1 2 - 3 - Die Eltern haben eine von einer Kirchenangestellten beglaubigte A b- schrift ein es dänischen Geburtseintrags vom 8. Juli 2010 vorgelegt, wonach in Dänemark als Vorname " L o . " , als Fa milienname " Janko sdatter " und als Mitte l- nam e " M o . " ein getragen sind. Am 20. Januar 2014 gaben die Eltern auf einem für die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt gedachten Formular der deutschen Botschaft in Kopenhagen eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Namensführung des Kindes ab. D ie formularmäßi ge Erklärung lautete: " Wir/ich bestimm e(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworb e- nen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Famil i- ennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen " I n das folgende fr eie Feld war der Name " Janko sdatter " eingetragen. A ls Vornamen des Kindes waren " L o . " und " M o . " eingetragen ; eine Möglichkeit zur Angabe anderer Namensbestandteile sah das Formular nicht vor . Dieser Erklärung war ein Schreiben der Eltern beigefügt, in dem sie unter Bezugnahme auf die Erkl ä- rung den Namen " Lo . Mo . Janko sdatter " als alleinigen Namen, der die Vorau s- setzungen des Art. 48 EGBG B erfülle, bezeichneten. Am 22. März 2014 teilten sie dem Standesamt mit, da ss sich die Erklärung nach Art. 48 EGBGB auf d en gesamten Namen des Kindes beziehe. Das Standesamt beurkundete daraufhin, dass der Familiennam e des Kindes mit Wirkung vom 8. Juli 2010 neu bestimmt wurde und jetzt " Janko sdatter " lautet. Die Eltern haben zuletzt beantragt, den Geburtseintrag des Kin des d a- hingehend zu berichtigen, dass es den Mittelnamen, hil fsweise den zweiten Vornamen " Mo . " trägt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Eltern hat das Beschwerde gericht das Standesamt angewi e- sen, die Folgebeurkundung dah in zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auf Grund Namenswah l zusätzlich den Mittelnamen " Mo . " 3 4 5 - 4 - führt. Hiergegen wendet sich die Sta ndesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugten Standesamtsaufsicht ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2016, 1281 veröffentlichte Entsc heidung wie folgt begründet: Das Kind führe aufgrund de r Namenswahl mit Wirkung vom 8. Ju li 2010 auch den Mittelnamen " Mo . " . Der Name d es Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Rech t. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB umfasse aber auc h dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteile wie die von skandinavischen Rechtsordnungen vorgesehenen Mittelnamen. Durch Art. 48 EGBGB solle die Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofs u m- gesetzt werden , in den Mitgliedstaaten der Europäischen U nion eine einheitl i- che Namensführung zu ermöglich en. Dieses Ziel würde ohne die Erstreckung der Wahlmöglichkeit auf einen Mittelnamen verfehlt. Aufgrund der in Dänemark üblichen Verwendung von Personenkennzahlen ( CPR - Nummern ) könne die Identifizierung des Kindes erschwert werden, wenn in deutschen Personald o- kumenten der Mittelname fehle. Die Wahl des Mittel namens " Mo . " sei auch nicht offensichtlich mit w e- sentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Das erforderliche Ordnungs - und Unterscheidun gskriterium sei durch den vorhandenen Vor - und den Familiennamen gegeben. D er Name " Mo . " sei zwar in Deutschland als 6 7 8 9 - 5 - männlicher Vorname gebräuchlich. Dies begründe aber keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, denn das Kindeswohl sei durch diesen Mitt elnamen nicht gefährdet. Das Kind habe den Mittelnamen in Dänemark auch rechtmäßig erwo r- ben. Das dänische i nternationale Privatrecht knüpfe für die Namensführung an den Wohnsitz des Betroffenen an. Der Mittelname " Mo . " sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 d es dänischen Namensgesetzes zulässig. Schließlich sei auch die Wahl des Mittelnamens formgerecht erklärt worden. Die öffentlich beglaubigte Erklärung vom 20. Januar 2014 sei dahin zu verstehen, dass sich die Wahl auf den Mittelnamen erstrecke. 2. Dies h ält rechtlicher Überprüfung stand. D ie Eltern haben im Namen des Ki ndes neben dem Familiennamen " Janko sdatter " wirksam den in Dänemark erworbenen Mittelnamen " Mo . " nach Art. 48 EGBGB gewählt. a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich der Nam e des Kin des gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat . Ferner bestehen keine Zweifel daran , dass das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat. b) Die Wa hlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht nur auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name ( ebenso BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 17; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4). aa) Dafü r spricht schon der Wortlaut des Gesetzes . Art. 48 EGBGB r e- gelt eine Wahlmöglichkeit für den " Namen einer Person " . D ieser Begriff ist koll i- 10 11 12 13 14 - 6 - sionsrechtlich z u verstehen (MünchKommBGB/Lipp 6 . Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4 ). U nter ihn fällt nicht nur der Familienname, sondern jedes sprachliche Mittel zur Identifikation und Unterscheidung einer Person, insbesondere sind Vor - , Z wischen - und Familiennamen umfasst ( MünchKommBGB/Lipp Art. 10 EGBGB Rn. 21 , 23 ; BeckOK BGB/Mäsch [ Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 21 ), wobei das einzelne Namensstatut darüber entscheidet, welche N a- mensbestandteile erworben werden können (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 XII ZB 3/93 FamRZ 1993, 11 78, 1179; BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 IV Z B 22/70 NJW 1971, 1521; Staudinger/H epting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 Rn. 21 ff., 63 ). Soll eine kollisionsrechtliche Regelung nur für ei n- zelne Namensbestandteile gelten, benennt der Gesetzgeber diese hingegen ausdrücklich (vgl. Art. 10 Abs. 3 , Art. 47 EG BGB). bb) Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Wahl des gesamten ausländischen Namens einer Person ermöglichen wollte und nicht nur diejenige des Vor - und Familiennamens . Dies ergib t sich aus dem Verweis des A rt. 48 Satz 4 EGBGB auf Art. 47 Abs. 1 EGBGB , der Regelungen für alle Namensbestandteile enthält (v gl. auch BT Drucks. 17/11049 S. 12) . cc) Schließlich wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck der g e- setzlichen Regelung getragen . Art. 48 EGBGB wurd e zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesond e- re der Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begebe n und sich dort aufzu halten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eingeführt (BT Drucks. 17/11049 S. 12) . Nach dieser Rechtsprechung liegt eine unzulä s- sige Beschränkung der Grundfreiheiten in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen trag en zu müssen als den, der i m 15 16 - 7 - Ge burtsmitglied staat eingetragen wurde und den er dort führt (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 " Grunkin - Paul " und StAZ 2004, 40 Rn. 45 " Garcia Avello " ) oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat (EuGH FamRZ 2011, 1486 Rn. 67 ff. " Sayn - Wittgenstein " ) . Denn die Führung unterschiedlicher Namen kann zu schwerwiegende n Nachte i- le n führen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. " Grunkin - Paul " ; StAZ 2004, 40 Rn. 45 " Garcia Avello " und FamRZ 2011, 1486 Rn. 5 4 " Sayn - Wittgenstein " ) . Zwar betrafen die bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fälle nur den Familiennamen. Die unterschiedliche Führung anderer Namensb e- standteile führt aber in gleicher Weise zu einer Beschränkung der vom Unio n s- vertrag gewährleisteten Freizügigkeit , denn auch insoweit können voneinander abweichende Namensangaben in Personaldokumenten zu Zweifeln an der Identität einer Person führen , was das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall sogar festgestellt hat. Dementsp rechend hat der Europäische Gerichtshof sich in seinen allgemeinen Ausführungen auch auf den gesamten Namen der Pe r- son bez ogen (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 " Grunkin - Paul " ; StAZ 2004, 40 Rn . 36 " Garcia Avello " und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 f. " Sayn - Wittgenst ein " ). Somit erfordert die vollständige Umsetzung der Rechtsprechung des Europä i- schen Gerichtshofs auch die Möglichkeit, sämtliche nach ausländischem Recht erworbenen Namensbestandteile zu wählen. c) Entgegen de r Rüge der Rechtsbeschwerde ist das Beschw erdegericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Mittelname des Kindes im d än i- schen Personenstandsregister eingetragen ist. Der Nachweis der Eintragung muss nicht durch eine von der gemäß Ar t. 3 Abs. 2 des deutsch - dänischen B e- glaubigungsabkommen s vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 213; wieder anwendbar aufgrund der Bekanntma chung vom 1. Sept ember 1952, BGBl . II S. 186) z u- ständigen Behörde über beglaubigte Abschrift der Urkunde geführt werden . 17 - 8 - aa) Dabei kann offen bleiben , ob wie die Rechtsbeschwerdeerw iderung mit Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern geltend macht Art. 3 Abs. 2 des Abkommen s obsolet ist, weil das dänische Recht diese Beglaubigung nicht mehr vorsieht. Jedenfalls bezweckt das Übe r- einkommen eine Vereinfac hung des Urkundenverkehrs und enthält daher nur eine Verpflichtung, dänische Urkunden in Deutschland ohne weitere Vorausse t- zungen anzue rkennen, soweit sie nach den Vorgaben des Abkommens begla u- bigt sind. Umgekehrt schließt es aber nicht aus, nicht entsprec hend über b e- glaubigte dänische öffentliche Urkunden ebenfalls in Deutschland anzuerke n- nen. Insoweit hat das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG ) die erforderl ichen Tatsachen zu ermitteln, die vorliegenden Beweise zu würdigen u nd sich Ge wissheit über die Echtheit der Urkunde zu verschaffen . Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur dahingehend überprüfen, ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichen den Sach - aufklärung beruht ( Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 227/16 FamRZ 2016, 2091 Rn. 6 f. ) . bb) Gemessen daran lassen die Feststellung en des Beschwerdegerichts zum Registereintrag keine Rechtsfehler erkennen . Dem Beschwerdegericht l ag eine von der Kirchenbeamtin öffentlich beglaubigte Abschrift des Registerei n- trags vor. Die Zuständigkeit der Kirchenbeamtin sowie die Echtheit und inhaltl i- che Richtigkeit der beglaubigten Abschrift wurde von keinem Verfahren sbete i- li g ten in Zweifel gezog en. Angesichts dieser Umstände musste sich das B e- schwerdegericht insbesondere nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen zur Echtheit der Urkunde durchzuführen oder eine besondere Beglaubigung oder Legalisation der Urkunde zu verlangen. 18 19 20 - 9 - d) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von e i- nem Erwerb des Mittelnamens des Kindes in Dänemark ausgegangen ist. En t- gegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das dän i- sche internationale Privatrecht sowie das dänische Namensrec ht in hinreiche n- der Weise ermittelt. aa) Insoweit ist es umstritten , ob eine Ermittlung des ausländischen Rechts überhaupt erforderlich ist. Nach einer Ansicht ist der Erwerb des Na mens im Sinne von Art. 48 EGBGB nämlich bereits dann erfolgt, wenn die P erson den Namen im anderen Mitgliedstaat tatsächlich als rechtmäßig führt ( vgl. Staudinger/H epting/Hausmann BGB [2013] Art. 48 EGBGB Rn. 16 f. und Art. 10 EGBGB Rn. 562 ; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 9; Mankowski StAZ 2014, 97, 10 3 f. ) . Nach einer anderen Ansicht ist zusätzlich erforder lich , dass der eingetragene Name auch in dem Sinne rechtmäßig sein muss, dass er nach dem Recht des Mitglied staats richtig b e- stimmt wurde (KG FamRZ 2016, 1280 f. ; Münch KommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 E GBGB Rn. 12; Wall StAZ 2013, 237, 241 ff.; wohl auch Freitag StAZ 2013, 69, 70) . Ein rechtswidrig geführter Name soll nur dann als " erworben " im Sinne von Art. 48 EGBGB a ngesehen werden können, wenn ein schützenswertes Ve r- trauen des Betroffenen vorliegt (M ünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12) . bb) Dieser Streit muss hier aber nicht entschieden werden. Denn das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kind den Namen nach dänischem Recht rechtmäßig erworben ha t. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freib e- weises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse ve r- schafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das ausländ ische Recht 21 22 23 24 - 10 - selbst unterliegt dabei nicht der Ü berprüfung durch das Rechtsbeschwerdeg e- richt. Dieses überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfe h- lerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausg eschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsor d- nung und klaren Rechtsno rmen sind die Anforderungen geringer (vgl. BGH B e- schluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12 NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05 NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN ). Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstand en, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des dänischen i nternationalen Privatrechts mit Hilfe von Erläuterungen hierzu in der wissenschaftlichen Literatur festg e- stellt und auf den in der Kommentarliteratur abgedruckten und erläuterten Text des dänischen N amensgesetzes zurückgegriffen hat . D er Rechtsbeschwerde lassen sich über pauschal geäußerte und nicht belegte Zweifel hinaus keine tragfähigen Angriffe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts entne h- men , dass die Namensführung im dänischen interna tionalen Privatrecht auch bezüglich des Mittelnamens dem R echt des Wohnsitzes unterliegt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des dänischen Namensgesetzes kann der Mittelname ein Name sein, der auch als Nachname angenommen werden kann ; dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 de s dänischen Namensgesetzes für den Nachnamen der Eltern erlaubt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese V orschriften in Dänemark ihrem eindeutigen Wortlaut zuwider angewandt werden oder dass andere dänische Regelungen entgegenstehen , werden von der Rechtsb e- schwerde nicht aufgezeigt . 25 - 11 - e) Zu Recht legt das Beschwerdegericht die öffentlich beglaubigte Erkl ä- rung der Eltern über die Namenswahl dahingehend aus, dass das Kind auch in Deutschland den vollständigen in Dänemark registrierten Namen eins chließlich des Mittelnamens führen soll , und nimmt somit eine gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 3 EGBGB formgerechte Erklärung an . Zwar ist die namensrechtliche E r- klärung ihrem Wortlaut nach scheinbar nur auf den Familiennamen gerichtet. Aber s chon daraus, dass hi er ein für diese Erklärung nicht vorrangig gedachtes Formular verwendet wurde, ergibt sich die Notwendigkeit, den Inhalt der n a- mensrechtlichen Erklärung durch Auslegung zu ermitteln. Unter Berücksicht i- gung des der Erklärung beigefügten Schreibens, in dem d ie Eltern ausdrücklich erklären, dass der dem Kind in Dänemark erteilte Name auch in Deutschland maßgeblich sein soll , ist eindeutig, dass die Eltern mit der Erklärung auch den Mittelnamen des Kindes wählen wollten . Soweit dabei zur Auslegung der Erklär ung auf Schriftstücke und U m- stände außerhalb der öffentlich beglaubigten Urkunde zurückgegriffen wird, stellt dies die Formgültigkeit der Erklärung nicht in Frage. Zur Auslegung einer formbedürftigen Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende U m- s tände herangezogen werden, wenn der Wille in der Urkunde zumindest einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH Urteil e vom 11. Februar 2010 VII ZR 218/08 MDR 2010, 621 und vom 14. November 1991 IX ZR 20/91 MDR 1992, 745). Besti mmungen, die den Erklärungsinhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern, bedürfen selbst nicht der no t- wendigen Form (vg l. Senatsurteil BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591, 2592). Mit der Angabe auch des Mittelnamens in der beglaubigten Erklärung sowie der darin enthaltenen Bezugnahme auf den dänischen Geburtseintrag hat dieser Wille hinreichenden Ausdruck in der Urkunde gefunden. 26 27 - 12 - f) Die Wahl des Mittelnamens " Mo . " verstößt schließlich auch nicht ge gen den deutschen ordre public. aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 EGBGB setzt die Wahl eines im Ausland erworbenen Namens voraus, dass dies e nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbes tandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familienn a- mens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 24). Hingegen sind bloße Pro b- leme bei der Registerdarstellung die bei ausländischem Namensstatut ohn e- hin bewältigt werden müss t en kein Grund, d ie Wahl eines Mittelnamens abz u- lehne n (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 2 9). Ebens o ergibt sich aus einer fehlenden Erkennbarkeit des Geschlechts grundsätzlich kein Verstoß gegen den ordre public . D as deutsche Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss (BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 15). Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise di e Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren ( vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 1 7 ) , und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisi e- rung zu ermögliche n (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 20 08 XII ZB 5/08 FamRZ 2008, 1331 Rn. 18) , führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public. bb) Nach diesen Maßstäben liegt kein e offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutsc hen Rechts vor. Die notwendige Ind i- 28 29 30 - 13 - vidualisierungsfunktion des Namens wird durch den vorhandenen Vor - und F a- miliennamen erfüllt. Dass der Mittelname " Mo . " auch ein in Deutschland g e- bräuchlicher männlicher Vorname ist, nimmt dem Kind nicht offensichtlich di e Möglichkeit, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren. Der Mittelname ist nicht dem Vornamen gleichzusetzen (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 IV ZB 22/70 NJW 1971, 1521) und kann schon daher in diesem Fall die Ide n- titätsfindung nur in geringem Umfa ng beeinträchtigen. Ob der Mittelname hier eher dem Vor - oder dem Familiennamen zuzurechnen ist (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 IV ZB 22/70 NJW 1971, 1521 ) oder ob die von der Rechtsbeschwerde angeführte Verwechslungsgefahr mit einem zweiten Vo r- na men besteht, kann offen bleiben. Denn der gewählte Vorname " Lo. " des Ki n- des lässt das weibliche Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen. Wäre der Name " Mo. " ein zweiter Vorname, könnten die Eltern und das Kind diesbezügl i- chen Problemen bereits durch das U nterlassen der Verwendung dieses N a- mens im täglichen Leben begegnen ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 XII ZB 5/08 FamRZ 2008, 1331 Rn. 28). Bei einem Mittelnamen, der von vornherein schon nicht als Rufname des Kindes gedacht ist, gilt dies erst recht. Darüber hinaus lässt der vom Familiennamen der Eltern abgeleitete Mittelname die Abstammung des Kindes erkennen . Dadurch, dass es diesen Familienn a- men weiter trägt, wird es dem Kind sogar erleichtert, seine Zugehörigkeit zum Familienverband nach auß en zu verdeutlichen und dem entsprechend seine Identität zu entwickeln. - 14 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts ode r zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei zutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 23.01.2015 - 71 III 315/14 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 17.03.2016 - 1 W 19/15 - 31
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