BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/00 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e - schluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.412 DM. Gründe: I. Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Ehema n - nes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich ger e - gelt. Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesg e - richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA), - 3 - und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von 473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Archite k - tenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 149,62 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Vers i - cherungskonto der Ehefrau bei der BfA bertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bay. Architektenve r - sorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,25 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, begrndet. Dabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im Anwar t - schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und nach § 2 Abs. 2 Stze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO in eine dynamische A n - wartschaft in Höhe von 396,51 DM monatlich umgerechnet und hlftig geteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gergt, das Amtsgericht habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach der Barwertverordnung umrechnen drfen, da dies zu einer Unterbewertung der Anrechte fhre. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davon auszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 DM monatlich betrage. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewi e - sen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsau s - gleich begehrt. - 4 - II. Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG beschrnkte (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Barwert fr die Anrechte des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 Stze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische A n - wartschaften umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG rechnerisch richtig durchgefhrt. 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung als in der Anwartschaft s - phase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu b e - anstanden. Die Anpassungsstze fr die Versorgungsleistungen der Bay. A r - chitektenversorgung in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungsstzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. die Tabelle der Anpassungsstze bei Brudermller/Klattenhoff, Tabellen zum F a - milienrecht, 20. Aufl. S. 261) vergleichbar. Die weitere Gewhrung angeme s - sener Dynamisierungen ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der A n - wartschaftsphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften regelmûig ang e - paût. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenvers i - cherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbess e - rungen werden ausschlieûlich aus den jeweils zur Verfgung stehenden be r - rechnungsmûigen Ertrgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung - 5 - solcher Überschsse entsteht, lût sich nicht mit der Volldynamik des gesetzl i - chen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufko m - men aller Versicherten zuzglich des Bundeszuschusses die jeweilige allg e - meine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeine Lohnerhhung zu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden Re n - tenanwartschaften fhrt (Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310). 2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Barwert des Anrechts nach der Barwertverordnung ermittelt. a) Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. b) Die darin errterte Besorgnis, daû es ohne geeignete Vorgaben fr eine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der hierfr erforderl i - chen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer u n - einheitlichen Barwertermittlung kommen knnte, wird anschaulich dadurch b e - legt, daû im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte Stellun g - nahme des Rentenberaters einerseits im Wege eines "Barwertvergleichs" zu einem dynamisierten Wert des Anrechts in Hhe von 965,24 DM und andere r - seits auf der Grundlage der in der Literatur verffentlichten "Ersatztabellen" zu einem dynamisierten Wert von 539,36 DM gelangt. Eine solche Diversifikation - 6 - von Maûstben der Barwertermittlung erscheint mit den Grundstzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehepaaren im Scheidungsfolgenrecht nicht zu vereinbaren. 3. Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die Art des angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht a n - gegriffen und sind auch nicht zu beanstanden. Blumenrhr Gerber Wag e - nitz Fuchs Ahlt
Full & Egal Universal Law Academy