BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/05 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 b Abs. 5; VAHRG 247 1 Abs. 3; VA334G 247 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS-Satzung 247247 72, 73 Abs. 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kom-munalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsaus-gleich, wenn der vom Versorgungstr344ger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enth344lt, die nach der in 247247 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge ermittelt wor-den ist (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Zur Berechnung des H366chstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der w344hrend der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan-rechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortf374h-rung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327 ff.). BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden AG Zittau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-gerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der am 13. M344rz 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe-frau) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. M344rz 2005 verk374ndete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsaus-spruch rechtskr344ftig. 1 - 3 - W344hrend der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenan-wartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenver-sicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in H366he von monatlich 615,37 200 (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 200 und allg. Werten von 482,85 200) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungs-dynamische Anwartschaften in H366he von monatlich 16,78 200 (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begr374ndete zudem bei der S344chsischen 304rzteversorgung (S304V; weitere Beteiligte zu 4) anglei-chungsdynamische Anwartschaften in H366he von j344hrlich 11.244,96 200 (monatlich 937,08 200) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes, die mit 348,93 200 monatlich angegeben wurden (je-weils bezogen auf den 30. Juni 2004). 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 27,26 200, bezogen auf den 30. Juni 2004, begr374ndet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grunds344tzlich angleichungsdy-namische Anrechte in H366he von 169,25 200 und regeldynamische Anrechte in H366he von 59,77 200 auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach 247 1587 b Abs. 5 BGB auf einen H366chstbetrag von 27,26 200 begrenzt sei. 3 Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass es im Wege des 4 - 4 - analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS Rentenanwartschaften in H366he von 28,94 200 und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der S304V Rentenanwartschaften in H366he von 82,08 200 (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begr374ndet und im 334brigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten H366chstbetrag (247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den H366chstbetrag anzurech-nende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem An-gleichungsfaktor f374r den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (247 3 Abs. 2 Nr. 1 a VA334G) multipliziert. F374r den nach Auffassung des Oberlandesge-richts danach auf 111,02 200 zu begrenzenden 366ffentlich-rechtlichen Wertaus-gleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der S304V nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des H366chstbetrages. 5 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werth366heren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der S304V und der DRV Bund) als auch die h366heren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des- 7 - 5 - halb nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 b VA334G grunds344tzlich die Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 200 in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgem344337 nach 247247 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VA334G i.V.m. 247 1587 a Abs. 1 BGB angleichungs-dynamische Anrechte in H366he von 169,25 200 ([16,78 200 + 937,08 200 - 615,37 200]: 2) und regeldynamische Anrechte in H366he von 59,77 200 (119,54 200 : 2) auszuglei-chen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der S304V und der ZVK-KVS durchzuf374hren (247247 2 Abs. 1 Nr. 1 b VA334G; 1 Abs. 3 VAHRG). Die f374r den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begr374ndenden Anrechte d374rften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den H366chstbetrag nach 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht 374bersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die f374r den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begr374ndet werden k366nnten, betrage 111,02 200. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden h366chstm366glichen Entgelt-punkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 200). Hiervon seien die vom ausgleichsbe-rechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 200 in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 200 mit dem Anglei-chungsfaktor f374r den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach 247 3 Abs. 2 Nr. 1 a VA334G (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versor-gungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte ein-zubeziehen seien und ein f374r beide Anrechte ma337geblicher Faktor bestimmt werden m374sse, bleibe es bei der Ma337geblichkeit des f374r regeldynamische An- 8 - 6 - rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einflie-337enden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den H366chstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor f374r den Versorgungsausgleich in der Rentenversiche-rung (247 3 Abs. 2 Nr. 1 a VA374G) Rechnung zu tragen. 9 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Start-gutschrift zugrunde, die sich f374r die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 10 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Ge-samtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-nanntes 204Punktemodell223 eingef374hrt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des kommunalen 366ffentlichen Dienstes im Altersvorsor-ge-Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. M344rz 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ M374hlst344dt, Betriebsrente der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betriebli-chen Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 1 ff.). 11 - 7 - Gem344337 247247 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versor-gungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Ver-sorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monat-liche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem344337 247 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 200. F374r die vor der Sat-zungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die ZVK-KVS-Satzung in den 247247 69 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. Versor-gungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach 247 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grunds344tzlich unver344ndert wei-tergezahlt. Im 334brigen wird f374r die Versicherten zwischen rentennahen Jahr-g344ngen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrg344ngen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau geh366rt - unterschieden. Die rentennahen Jahrg344nge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. De-zember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgut-schrift gutgebracht werden (247247 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden f374r die rentenfernen Jahrg344nge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem344337 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Start-gutschrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen, wobei der Anwart-schaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374ck-sichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 12 Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 f374r Pflichtversicherte rentenferner Jahrg344nge ist nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 13 - 8 - ZVK-KVS-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittli-chen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalen-derjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langen-brinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-genbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 109 ff., 145). F374r die Ermittlung der Startgut-schrift wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz er-reicht h344tte. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Ent-gelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) beruhende 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). 14 Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-sto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- 15 - 9 - cherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilit344t beider Faktoren (vgl. dazu n344her BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszei-ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die H366he sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsf344higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; f374r die Unwirksamkeit der 334bergangsregelung in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Weil die in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, 16 - 10 - ist sie aus den dargestellten Gr374nden wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Da 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf 247 33 Abs. 1 ATV-K als einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der 334bergangsregelung f374r ren-tenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsm366glichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.). Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-366konomischen Gr374nden anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (ver-fassungswidrigen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte zu bestim-men (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Ver-sorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des 366f-fentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. F374r einen Rentenbezug des am 13. M344rz 1953 geborenen (ausgleichsberech-tigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte. 17 3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden H366chstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat n344mlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschlie337lich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der 18 - 11 - H366chstbetrag f374r die zu seinen Gunsten noch zu begr374ndenden Anrechte ent-gegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verf374gung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielf344ltigt werden (Senatsbeschl374sse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gr374nden der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine h366here Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von H366chstbetr344gen in der Ehezeit selbst h344tte erwerben k366nnen. Der in dieser Hinsicht gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende H366chstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-chende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird da-durch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu ber374ck-sichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht 374bersteigen. 19 Soweit ausschlie337lich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser H366chstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Renten-werts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus 247 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei An-wendung der Vorschriften 374ber den Versorgungsausgleich - und somit auch f374r die Ermittlung des H366chstbetrages gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in An-sehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-rung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der H366chstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an- 20 - 12 - gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eige-nen angleichungsdynamischen Anrechte nicht h366her ist als der Geldbetrag, den er h344tte erlangen k366nnen, wenn er selbst w344hrend der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu H366chstbeitr344gen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen w344re (Senatsbeschl374sse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). b) Diese grundlegende Beurteilung 344ndert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsaus-gleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) l344ge der Berechnung die dem Zweck der H366chstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann w344re in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft m366glich gewesen, obwohl er tats344chlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht h344tte erlangen k366nnen, wenn er w344hrend der Ehezeit zu H366chstbeitr344gen in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-chert gewesen w344re. Allerdings ist zu ber374cksichtigen, dass die zu 374bertragen-den oder zu begr374ndenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewer-tung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Pr374fung, ob der H366chstbetrag 374berschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gut-zubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verh344ltnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynami-sche Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Th374ringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651). 21 - 13 - c) Der f374r den ausgleichsberechtigten Ehemann ma337gebliche absolute H366chstbetrag der w344hrend der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist da-bei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftli-chen Rentenversicherung (1,3333; 247 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 k366nnen im Versor-gungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrech-te der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klatten-hoff SGB VI 247 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). W374rde man gleichwohl den absoluten H366chstbetrag unter Ber374cksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, k366nnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich h366here Anrechte in der allgemeinen Rentenversi-cherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder 374berhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt. 22 Hingegen ist f374r die Bestimmung des individuellen H366chstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten H366chstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch f374r die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (247 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der 247247 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (M374nchKomm/Sander BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 172; OLG Bran-denburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwart-schaft des Ehemannes (615,37 200) unter Ber374cksichtigung des besonderen Ren-tenartfaktors ermittelt. 23 - 14 - d) Der beim Ehemann f374r den 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich ma337-gebliche absolute H366chstbetrag betr344gt danach 639,33 200 monatlich (167 Mona-te : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes 366ffent-lich-rechtlich auszugleichende individuelle H366chstbetrag bel344uft sich unter Be-r374cksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 200 monatlich (639,33 200 - 615,37 200 [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen mo-natlichen Betrag beschr344nkt; f374r einen dar374ber hinausgehenden Ausgleichsan-spruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. 24 4. Die angefochtene Entscheidung kann schlie337lich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht f374r das analoge Quasi-Splitting nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 b VA334G i.V.m. 247 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der S304V jeweils anteilig mit der Begr374ndung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht m374ssten zwingend quotenm344337ig ber374cksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. 25 F374r die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorlie-genden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regel-dynamischen Anrechte nicht verrechnet werden k366nnen und kraft Gesetzes (vgl. 247 3 Abs. 1 Nr. 4 VA334G) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senats-beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; OLG Th374ringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. G366tsche FamRZ 2006, 513, 517). W374rde allerdings der vollst344ndige In-Sich-Ausgleich aller nach 247 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden anglei-chungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der H366chstbetragsregelung scheitern und w374rde deshalb ein schuld-rechtlich 26 - 15 - auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsf344llen ein im Sinne der Ehegatten auszu374bendes Ermessen dahin einzur344umen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des H366chstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit 304hnliches wie f374r das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungstr344gern f374r ein erweitertes Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der S304V beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erw344gungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht ver-kannt hat. 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft 374ber den Ehezeitanteil des An-rechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versor-gungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des f374r den ausgleichs-berechtigten Ehemann ma337geblichen H366chstbetrages neu regelt. F374r die He-ranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der S304V im Rah-men des analogen Quasi-Splittings (247 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandes-gericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Ab-w344gung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben. 27 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 28 - 16 - a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247247 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung f374r die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzu-beziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des 366ffentli-chen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach 247 148 ZPO regelm344337ig im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grunds344tzlich verwehrt, das Verfahren al-lein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der 334bergangsrege-lung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzu-verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 29 b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 er-mittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der gesamtversorgungsf344higen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- 30 - 17 - gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenver-sicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Ber374cksichtigung des Messbetrages von 4 200 ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 31 c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu ber374cksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gege-benenfalls nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Bar-wert-Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. V351zina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -
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