BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/06 vom 15. August 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Beschwerdewert: 10.319 200 Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch das ihm am 24. Juni 2006 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Die hiergegen ge-richtete Berufungsschrift ging am 25. Juli 2006 (Dienstag) beim Oberlandesge-richt ein. Darauf wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten mit am 10. August 2006 zugegangener Verf374gung hin. 1 Der Beklagte, der sich als Rechtsanwalt in beiden Vorinstanzen selbst vertrat, befand sich vom 24. Juli bis 28. August 2006 auf Gesch344ftsreisen und anschlie337end im Jahresurlaub, ohne gem344337 247 53 Abs. 1 BRAO einen Vertreter bestellt zu haben. Auf die gerichtliche Verf374gung bat seine freie Mitarbeiterin, die am Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsanw344ltin P., mit am glei-chen Tage per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 24. August 2006, das Da- 2 - 3 - tum des Eingangs der Berufungsschrift zu 374berpr374fen, da diese bereits am 20. Juli 2006 (Donnerstag) zur Post gegeben worden sei, und f374gte eine Kopie des entsprechenden Eintrags im Postausgangsbuch (genauer: der Kostener-fassung f374r die Portokosten) bei. 3 Mit am gleichen Tage per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 7. Sep-tember 2006 beantragte der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren. Zugleich bat er, die bis zum 25. September 2006 verl344ngerte Frist zur Begr374ndung nochmals zu verl344ngern, und zwar bis einen Monat nach rechtskr344ftiger Entscheidung 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch. Dieser Antrag ist bislang nicht beschieden. Mit Beschluss vom 13. September 2006 wies das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ck und verwarf die Berufung als unzul344ssig. Da-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 4 II. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Glei-ches gilt gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Zur374ckwei-sung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet. 5 Sie ist jedoch insgesamt unzul344ssig, weil es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen 6 - 4 - einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Senats-beschluss BGHZ 155, 21, 22). 7 Die Rechtssache hat n344mlich weder grunds344tzliche Bedeutung, noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kl344ger auch nicht den Zugang zur Berufungsin-stanz aufgrund 374berspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 f.). 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-klagte die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt hat und dahinstehen kann, ob das Schreiben der Rechtsanw344ltin P. vom 24. August 2006 als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen ist, weil sie nicht am Berufungsgericht zugelas-sen war und schon deshalb ein solches Gesuch nicht wirksam stellen konnte. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 8 Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kam nicht in Betracht, da innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein rechtzei-tiger Posteinwurf der Berufungsschrift, der die Versp344tung als unverschuldet h344tte erscheinen lassen k366nnen, nicht glaubhaft gemacht war. Die am 24. Au-gust 2006 374bersandte Kopie aus dem "Posteingangsbuch" belegt nur, dass am 20. Juli 2006 Portokosten in dieser Sache erfasst wurden, nicht aber, dass die Berufungsschrift auch tats344chlich noch an diesem Tage in den Briefkasten ein-geworfen wurde. Die erforderliche Glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst mit dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 7. September 2006. 9 2. Es stellt auch keinen Zulassungsgrund dar, dass das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch vom 7. September 2006 als versp344tet angese-hen hat, weil die unverschuldete Unkenntnis vom versp344teten Eingang der Be- 10 - 5 - rufungsschrift bereits mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweises am 10. Au-gust 2006 entfallen sei, und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gew344hrt hat. 11 a) Die Rechtsbeschwerde sieht unter anderem die Frage als rechts-grunds344tzlich an, ob den Beklagten an der Fristvers344umnis (hier: der Wieder-einsetzungsfrist) schon deshalb ein Verschulden trifft, weil er f374r die Zeit seiner Abwesenheit keinen ebenfalls vor dem Oberlandesgericht postulationsf344higen Vertreter bestellt hat. Sie macht insoweit geltend, dessen h344tte es nicht bedurft, weil das vorliegende Verfahren das einzige vom Beklagten gef374hrte Berufungs-verfahren gewesen sei und er davon habe ausgehen d374rfen, dass in dieser Sa-che bis zu seiner Urlaubsr374ckkehr keine weitere T344tigkeit erforderlich gewesen sei. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Bei mehr als ein-w366chiger Abwesenheit hat der Rechtsanwalt f374r seine Vertretung zu sorgen, 247 53 Abs. 1 BRAO. Hatte er keinen Rechtsanwalt, auch nicht Rechtsanw344ltin P., mit seiner Vertretung beauftragt, liegt bereits darin ein Organisationsver-schulden, dessen Urs344chlichkeit f374r die Fristvers344umnis nicht ausgeschlossen werden kann. Hatte er Rechtsanw344ltin P. hingegen allgemein oder zumindest in dieser Sache mit seiner Vertretung beauftragt, muss er sich deren Verschulden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.). 12 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein Zulassungs-grund auch weder darin zu sehen, dass das Berufungsgericht den Zugang sei-nes Hinweises am 10. August 2006 als den Zeitpunkt angesehen hat, in dem die Unkenntnis vom versp344teten Eingang der Berufungsschrift mit der Folge entfiel, dass die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit die- 13 - 6 - sem Tage begann, noch darin, dass das Berufungsgericht auch deren Vers344u-mung als unverschuldet h344tte ansehen m374ssen. 14 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, unter den hier gegebenen Umst344nden (Absendung der Berufungsschrift vier Werktage vor Fristablauf) habe Rechtsanw344ltin P. den Hinweis des Gerichts als Versehen ansehen und zun344chst Nachfrage halten d374rfen, ob die Berufungsschrift tat-s344chlich erst am 25. Juli 2006 bei Gericht eingegangen sei. Deshalb habe die Wiedereinsetzungsfrist erst am 28. August 2006 zu laufen begonnen, als dem Beklagten auf telefonische Nachfrage vom Vorsitzenden des Berufungssenats best344tigt worden sei, dass das mitgeteilte Eingangsdatum zutreffe und insoweit kein Irrtum vorliege. Anlass zu einer Nachfrage bei Gericht mag f374r den Rechtsanwalt beste-hen, wenn ihm trotz fr374hzeitiger Absendung einer Rechtsmittel begr374ndung eine Mitteilung des Gerichts zugeht, die Begr374ndungsfrist sei abgelaufen, ohne dass bislang eine Begr374ndungsschrift eingegangen sei. Dann mag immerhin nicht ganz fernliegend erscheinen, dass der Schriftsatz vorliegt, aber versehentlich noch nicht zu der dem Berufungsgericht bereits vorliegenden Akte gelangt ist. Auch dies entbindet den Rechtsanwalt jedoch nicht von der Pflicht, vorsorglich rechtzeitig Wiedereinsetzung zu beantragen (oder durch einen anderen postula-tionsf344higen Anwalt beantragen zu lassen), wenn ihm innerhalb der Wiederein-setzungsfrist keine Best344tigung zugeht, dass der Schriftsatz inzwischen aufge-funden worden sei und die Begr374ndungsfrist gewahrt habe. 15 Ist jedoch eine Berufungsschrift bei Gericht eingegangen und teilt der Vorsitzende des Berufungssenats dem Rechtsanwalt wie hier unter Angabe des Eingangsdatums mit, sie sei versp344tet eingegangen, liegt die Annahme eines Irrtums fern. Der Rechtsanwalt handelt daher schuldhaft, wenn er nicht schon 16 - 7 - aufgrund dieses Hinweises innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung be-antragt, sondern erst, nachdem ihm die Richtigkeit des Hinweises best344tigt wurde. 17 Die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt n344mlich bereits mit der blo337en gerichtlichen Mitteilung des Eingangsdatums, wenn der Rechtsanwalt daraus unschwer erkennen kann, dass die Berufung versp344tet eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Dies gilt erst recht, wenn nicht etwa die Gesch344ftsstelle das Eingangsdatum ohne weiteren Hinweis mitteilt, sondern der Vorsitzende des Berufungssenats das Eingangsdatum mitteilt und zugleich ausdr374cklich darauf hinweist, damit sei die Berufungsfrist nicht gewahrt. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 F 1463/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2006 - 20 UF 503/06 -
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