BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts L374neburg vom 30. August 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 5. M344rz 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrens-kostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Der Schuldner hat hier-gegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-s344tzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 296 Abs. 1, 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen W374rdigung, die keine zul344ssigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 46 IK 125/03 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 T 48/07 -
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