BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 68/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Pr374fung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 1 - 3 - und vom 11. Februar 2008 (334bertragung der Kassenf374hrung bzgl. der von ihm eingezogenen Betr344ge) n344her konkretisiert. Auf Anregung des Sonderverwal-ters erweiterte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befug-nisse des Sonderverwalters von Verwaltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner ordnete das Amtsgericht in diesem Beschluss an, die 334bertragung der Kassenf374hrung im Beschluss vom 11. Februar 2008 bezie-he sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Miet374ber-sch374sse aus der Vermietung des Betriebgrundst374cks der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 29. April 2008 zeigte der Sonderverwalter erhebliche Beanstandungen in der Kassenf374hrung des Insolvenzverwalters auf. Hierauf hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. April 2008 dem Insolvenzverwalter die Kassenf374hrung entzogen und sie auf den Sonderverwalter 374bertragen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Be-schluss. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt 4 - 4 - grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzul344ssig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorsieht (247 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-scheidung nicht vor. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenz-verwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenst344ndiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Kl344rung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorw374r-fe sowie an einer z374gigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einr344umung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf 374berwiegende Zustimmung im Schrifttum gesto337en (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., 247 56 Rn. 42; Braun-InsO/Kind, 3. Aufl. 247 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f; ferner HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 92 Rn. 46; kritisch L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 56 Rn. 3; differenzierend Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grunds344tze gel-ten auch f374r den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonder- 6 - 5 - verwalters im Hinblick auf seine bisherige T344tigkeit und seine durchgef374hrten Ermittlungen einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Sanktion, sondern sie dient ausschlie337lich der vorstehend angef374hrten z374gigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 30.04.2008 - 74 IN 11/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 68/08 -
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