BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/09 vom 18. November 2010 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (247 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht. 1 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Hinterbliebe-nenrente (247 41 Abs. 2, 247 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) mit der Begr374ndung best344tigt, dass keine Wahrscheinlichkeit daf374r festgestellt werden k366nne, das Verfol-gungsschicksal des Verstorbenen habe angesichts der sonst bestehenden Risi-kofaktoren die t366dlich verlaufene Arteriosklerose in Entstehung und Weiterent-wicklung beeinflusst. Hierbei st374tzt es sich auf das mehrfach erg344nzte internisti- 2 - 3 - sche Fachgutachten von Prof. Dr. K. Dieser Sachverst344ndige ist auch in der Ursachenforschung f374r Herz- und Kreislauferkrankungen erfahren. 2. Die Beschwerde m366chte das Ermessen des Tatrichters bei der Einho-lung eines Obergutachtens in Entsch344digungsverfahren zur Berentung Hinter-bliebener, in denen der wahrscheinliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, verfolgungsbedingten psychischen Sch344den und t366dlichen Herz- oder Kreis-lauferkrankungen des Verfolgten zu kl344ren ist, durch das Revisionsgericht in der Weise eingeschr344nkt wissen, dass hierbei das psychosomatische Fachgebiet einbezogen werden muss. Ein solches Ansinnen widerspricht gefestigter Ausle-gung des 247 412 ZPO, an welcher der Senat auch f374r die Sachaufkl344rung ent-sch344digungsrechtlicher Hinterbliebenenanspr374che festh344lt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, bei juris Rn. 3; BGHZ 53, 245, 259 ff). Das verfah-rensrechtliche Anliegen der Beschwerde kann auch nicht auf die entsch344di-gungsrechtliche Amtsermittlungspflicht (247247 176 BEG, 286 ZPO) gest374tzt wer-den. Zwar mag der psychosomatische Forschungsansatz 374ber m366gliche Ent-stehungsursachen von essentiellem Bluthochdruck und Herz- oder Kreislaufer-krankungen neue Erkenntnisse zu Tage f366rdern, an denen der Tatrichter je nach Umst344nden des Falles nicht vorbeigehen darf. Die Beschwerde r344umt in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 aber selbst ein, dass gesicherte und in der 344rztlichen Wissenschaft anerkannte Allgemeinbefunde der Psychokardiolo-gie, welche f374r die medizinische Beurteilung einschl344giger Verfolgungsschicksa-le generell bessere Erkenntnisse versprechen, derzeit noch nicht vorliegen. 3 Es muss auch stets eine Frage des Einzelfalles bleiben, ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren f374r eine Herz- oder Kreislauferkrankung als Anlage- oder Drittschaden so weit 374berwiegen, dass auf die Entstehung und Entwick-lung dieses Leidens Verfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Ein- 4 - 4 - fluss mehr gehabt haben. F374r die Feststellung und Gewichtung solcher internis-tischen Risikofaktoren f374r den t366dlichen Krankheitsverlauf bedarf es einer psy-chokardiologischen Zusatz- oder Oberbegutachtung nicht. Mit der M366glichkeit eines psychosomatisch beeinflussten Krankheitsverlaufs hat im Anschluss an den Sachverst344ndigen auch das Berufungsgericht gerechnet. Nur wenn bei dem Verfolgten anderweitige Risikofaktoren gefehlt h344tten oder wahrscheinlich unbedeutend gewesen w344ren, h344tte zur Erh344rtung eines m366glichen Ursachen-zusammenhangs zwischen psychischem Verfolgungsschaden und Herz- oder Kreislauferkrankung zur Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs das Unterlassen einer psychokardiologischen Begutachtung verfahrensfehlerhaft sein k366nnen. - 5 - 3. Selbst wenn dem Tatrichter ein solcher Verfahrensfehler im Einzelfall unterlaufen w344re, so verm366chte dies nicht die Zulassung der Revision zu recht-fertigen (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5 f). 5 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.06.2002 - 27 O (E) 34/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - 13 U (E) 71/02 -
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