BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/10 vom 3. November 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. De r Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Verteidigung g e- gen die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gewährt und Rechtsanwalt G. beigeordnet. Grün de: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitl ichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an das Erfordernis der Glau b- 1 2 - 3 - haftmachu ng nach § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht verkannt. Angesichts des Umstands, dass der Schuldner seine Ausbildungszeit bereits vor mehr als 25 Jahren abgeschlossen hatte und in seinem erlernten Beruf seither nicht tätig war , konnte das Beschwerdegericht mangel s konkreter gegenteiliger Anhalt s- punkte davon ausgehen, dass der Schuldner eine Tätigkeit als Werkzeugm a- cher unter den jetzt maßgeblichen Umständen nicht hätte finden können. 2 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen . 3 . Gemäß § 4 InsO, § 114 Satz 1, § 11 9 Abs. 1 Satz 2 ZPO war dem Schuldner Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeiträge zu gewähren. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2009 - 2 IN 1169/06 (G2) - LG Ka rlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2010 - 11 T 27/10 - 3 4
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