BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/12 v om 17. September 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 1, 10, 45 Abs. 1 Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Fondsanteilen bes tehen (hier: Abteilung A des Telekom Pensionsfonds a.G.), können in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - OLG München AG Landshut - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Sep tember 2014 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 7 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 1 6 . Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29 . Feb - ruar 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte ( zweiter A b- satz von Zif fer 1 der Beschlussformel ) aufgehoben. A uf die B eschwerde de s weiteren Beteiligten zu 7 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Familiengericht Landshut vom 15 . Juli 2011 wegen der internen Teilung der bei de m Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antrags gegner s ( dritter Absatz von Ziffer 2 der Beschlu ssformel) unter Zurückwe i- sung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für d en Antrag s- gegner beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/20 09) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten der Antrags teller in ein auf den 31. Januar 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,5579 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsor d- nung zum Pensionsplan 2001 (Sta nd: 13. September 2010) bei Teilungskosten in Höhe von 200 übertragen . - 3 - Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Ko s- ten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst. Besc hwe rdewert 1. 000 Gründe : I. Das Amtsgericht hat die am 26. Mai 1994 geschlossene Ehe der beteili g- t en Eheleute auf den am 10. Februar 2011 zugestellten Scheidung santrag durch Beschluss vom 15. Juli 2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Ver bund geregelt. Dabei hat e s - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht des Antra gsgeg ners bei dem Beteiligten zu 7 (Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pens i- onsfonds) intern geteilt und zuguns ten der Antragstellerin ein auf das En de der Ehezeit am 31. Januar 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 8.384 a- gen. Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die inte r- ne Teilung in der Bezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen, die konkrete Fassung der maßgeblichen Versorgungs - und Teilungsregelung in die B e- schlussformel aufzunehmen und die Entscheidung um eine "offene" Beschlus s- fassung zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der U m- 1 2 - 4 - setzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das Obe r- landesgericht hat der Beschwerde nur hinsichtlich der Aufnahme der Recht s- grundlagen von Versorgung und Teilung in die Beschlussformel entsprochen , den als Kapitalbetrag angegebenen Ausgleich s wert auf 9.091,15 und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Pens i- onsfonds, mit der dieser weiterhin eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgr ö- ße "Fondsanteile" erstrebt und zum anderen sein Bege hren nach einer ergä n- zenden " offenen " Beschlussfassung weiterverfolgt. I I . Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausg e- führt: Der Pensionsfonds mache zu Recht geltend, dass das Familieng ericht die Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 in der Beschlussformel nicht a n- gegeben habe. Die vom Pensionsfonds beantragte Tenorierung in Form der Übertragung von Fondsanteilen mit einem nicht bestimmten Kapitalwert en t- spreche dagegen nicht den gesetzl ichen Bestimmungen. Der von den Verso r- gungsträgern mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert in Euro sei als Wert des Anrechts anzugeben. Durch die Teilungsordnung des Pensionsfonds werde die Durchführung des Ausgleichs eindeutig geregelt. Dem Pensionsplan 2001 in Verbindung mit der Teilungsordnung sei zu entnehmen, dass das auszugle i- chende Anrecht mit dem Anlagestock Abteilung A aus Pensionsfondsanteilen bestehe. Es gebe daher keine Notwendigkeit, die dem Ausgleichsberechtigten 3 4 5 6 - 5 - zuzuordnenden Fondsanteile z ur Ergänzung in den Tenor mit aufzunehmen. Die Bewertung der Altersversorgung sei auf den Stichtag des Ehezeitendes zu beziehen. Mögliche künftige Veränderungen im Versorgungsdepot zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung könnten im Ra hmen des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt werden. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings gemäß § 10 VersAusglG die interne Teilung des von de m Antrags gegner erworben en A n- rechts angeordnet. a) Das Anrecht de s Antrags gegners bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfügun g gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen ) , B (Risikoversicherungen) und C ( konventi o- nelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die Planteilnehmer eingehende n Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebens - alter des Planteilnehmers in die Abteilungen B und /oder C umgesc hichtet werden. Soweit Teile der laufenden Beitr äge für die Abteilung B entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts - und Hinterbliebenenverso r- gung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreiche n- den Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungska - pital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse v om 7. Oktober 1992 XII ZB 132/90 FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 7 8 9 - 6 - IVb ZB 131/82 FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pens i- onsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen. D er An trags gegner hat bis zum Ehezeitende am 31. Januar 201 1 au s- schließlich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 27,1157 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zut reffend nach der unmittelbaren B e- wertungsmetho de (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt wor den, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 8 ) . Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 13,5579 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und de n Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kap i- talwert im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 9.091 , 15 b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewäh r- leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gle i- chem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Sa tz 2 VersAusglG; vgl. S e- natsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Eh e- zeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sichergestellt. 10 11 - 7 - aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzei t- lichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhä ngig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die gegebenenfalls mehrfache Umschic h- tung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsa n- teile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Eh e- zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeita n- teil s quote am V orsorge vermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der i nternen Teilung von de m ausgleichspflicht i- gen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt w orden sind , ermittelt der Verso r- gungsträger im Umsetzungs zeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der S enat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversich e- rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert - und Bestands veränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Au s- gleichswert für den ausgleichsber echtigten Ehegatten sicherzustellen (Senat s- beschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 11 ). bb) Nach Ziffer 5 der Teil ungsordnung in Verbindung mit § 10 des Pensionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines Arbeitnehmers , der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmen s ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusglG ) . Der gegebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene Ausgleichswert wird als Be i- tragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abte i- lung A des Anlagestocks investiert. 12 13 - 8 - cc) Soweit der Pensionsplan de m Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsb e- rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehez eit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung) . 3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das B e- schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von de m Antragsgegner in der Abteilung A erworbe nen Anrechte in der von der Pensionskasse vorg e- schlagenen Bezugsgröße " Fondsanteile " auszusprechen. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Re n- tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Ken n- zahl. W enn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Au s- gleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglic hung e iner Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringf ü- gigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche n Rentenversicher ung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten a n- gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kap i- talwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen. Nach welcher Bez ugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei 14 15 16 17 - 9 - diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen A n- wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs . 3 VersAusglG u n- terbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgung s- träger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorg ungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende B e- stimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grun d- lage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Ge richt. b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsa n- te i len; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtspr e- chung und Literatur besteht k eine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlus s- fassung zulässig ist. aa) Mit dem Beschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der betriebl i- chen Altersvorsorge und damit auc h für fondsgebundene Anrechte einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt sei ( OLG München [12. Zivilsenat] Beschluss vom 5. Juni 2012 12 UF 183/12 BeckRS 2014, 03115 ; O LG Stuttgart Beschlüsse vom 31. Mai 2012 16 UF 108/12 juris Rn. 25 und vom 9. August 2012 16 UF 155/12 juris Rn. 9 ) . Eine andere A n- sicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Vorausse t- zungen zumindest eine ergänzende B enennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW - RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demg e- 18 19 - 10 - genüber f ondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Rentenversicherung auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese einde u- tig bestimmbar sind ( OL G Zweibrücken Besc hluss vom 14. Juni 2012 2 UF 38/12 juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469 ; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455 ; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967 ; Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK - BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 Ver s AusglG Rn. 9; jurisPK - BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ; Eichenhofer FamFR 2012, 470 ) . bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. (1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende A nrecht in seinem Versorgung ssystem zu bestimmen . Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsg rößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK - BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18) . (2) Soweit es Anrechte d er betriebliche n Altersversorgung betrifft, b e- stimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar , dass der Versorgungsträger bei der B erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapi talbetrag g e- mäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann . Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrie b- lichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ) . Denn der sich aus den allgemeinen Bes t immungen ( § § 5 Abs. 1 und 3 , 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grun d- 20 21 22 - 11 - satz , dass der Aus gleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verw e n- deten Bezugsgröße zu bestimmen ist , soll auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/10144, S. 49) für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherm a- ßen Geltung beanspruchen . Da s dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrec ht schließt daher die Berücksichtigung and e- rer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus . (3) A uch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere Beurteilung geboten . Zwar sin d für die Bewertung eines Anrechts aus einem priva ten Versicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG e r- gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkauf s- werte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundene n Versicherungen , in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsm a- thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berec h- nen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XI I ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 22) . Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die interne Te i- lung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ). (4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebu n- denen Versorgung bei der gebotene n Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtig en sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 X II ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch 23 24 - 12 - geprägt ist, das s das Gesetz auf jede nachehezeitlich e Korrektur der unte r- schiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des A usgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entst e- hung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende de r Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik di e- ses Versorgungssystems abzukoppeln. 4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse de m- gegenüber ei n e Ergänzung der Beschlussformel um weitergehende Regelu n- gen zur Bestimm ung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Erge b- nis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763) . Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen ric hterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertr a- gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgesta l- tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertr agenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des a usgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogene s Anrecht in Höhe des hier in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes übertr a- gen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot de s Antragsgegner s zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung de r Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der Fam i- 25 26 - 13 - liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Au s- gleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob die Teilung s- ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG g e- nügt. Ist dies der Fall, so ist die U msetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers ( Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 18 ; OLG Saarbrücken Beschluss v om 11. Juni 2012 6 UF 42/12 juris Rn. 16). 5. Soweit sich daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die ma ß- geblichen Teilungs - bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entsche i- dung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Se natsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat bereits das B e- schwerdegericht d as diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berech - 27 - 14 - tigt angesehen. De r Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnung s- grundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskos ten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusg lG) keine Bedenken bestehen, in die Beschlussformel aufgenommen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 15.07.2011 - 4 F 1862/10 - OLG München, Entscheidung vom 29.02.2012 - 16 UF 1623/11 -
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